Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen (hier: anfechtungsrechtliche Streitigkeit nach dem Anfechtungsgesetz zwischen Schwiegerkind und Schwiegervater).
Normenkette
GVG § 17a Abs. 4, 6; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
KG Berlin (Entscheidung vom 21.12.2023; Aktenzeichen 24 W 37/23) |
LG Berlin (Entscheidung vom 03.05.2023; Aktenzeichen 19 O 48/23) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Dezember 2023 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Wert: 2.000 €
Gründe
Rz. 1
Die Parteien streiten über die Zuständigkeit der angerufenen Zivilkammer.
Rz. 2
Der Kläger und die Tochter des Beklagten zu 2, die am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligte Beklagte zu 1, sind seit März 2015 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Der Kläger ist Gläubiger titulierter Forderungen gegen seine geschiedene Ehefrau. Ausweislich einer von ihm eingereichten Forderungsaufstellung handelt es sich bei den titulierten Forderungen überwiegend um Unterhaltsansprüche und Ansprüche aus im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Der Kläger macht geltend, seine geschiedene Ehefrau habe nach Rechtskraft der Scheidung zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung wegen der titulierten Forderungen Vermögenswerte u.a. auf ihren Vater, den Beklagten zu 2 (im Folgenden: Beklagter), übertragen, indem sie das von ihr weiterhin betriebene Gewerbe auf ihn angemeldet habe. Er nimmt den Beklagten daher mit seiner seit dem 27. Dezember 2019 anhängigen und seit dem 8. Januar 2020 rechtshängigen Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über das Ergebnis der Geschäftstätigkeit sowie über ggf. erhaltene weitere Zahlungen und Zuwendungen sowie auf Zahlung von noch zu bezifferndem Wertersatz in Anspruch.
Rz. 3
Das vom Kläger angerufene Landgericht hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht - Familiengericht - verwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Kammergericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 6 GVG iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH Beschluss vom 23. November 2021 - VI ZB 69/20 - MDR 2022, 591 Rn. 4 mwN) und auch im Übrigen zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Rz. 5
1. Das Kammergericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das Landgericht habe den Rechtsstreit zu Recht an das Familiengericht verwiesen, weil es sich um eine sonstige Familiensache iSd § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handele. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gegen seinen Schwiegervater wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung bestehe sowohl ein inhaltlicher als auch ein zeitlicher Bezug zur Scheidung. Denn die titulierten Forderungen stünden alle im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung des Klägers von der Tochter des Beklagten.
Rz. 6
Es handele sich nicht deswegen um eine Zivilsache, weil Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz geltend gemacht würden. Grundsätzlich gehöre ein Anfechtungsstreit als bürgerliche Rechtsstreitstreitigkeit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte. Allerdings seien für einen Anfechtungsprozess die Familiengerichte zuständig, wenn es sich um eine sonstige Familiensache handele. Dafür spreche, dass der Gesetzgeber mit § 266 FamFG den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich habe erweitern wollen. Auszuscheiden seien lediglich solche Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet sei, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheine. Für eine Zuständigkeit nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sei nicht erforderlich, dass die Ansprüche ihren Grund unmittelbar in der Ehe hätten oder aus diesem Rechtsverhältnis herrührten. Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben sei auch bei einem Rechtsstreit, der Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz zum Gegenstand habe, die Zuweisung an das Familiengericht gerechtfertigt.
Rz. 7
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die hier zu beurteilende Streitigkeit als sonstige Familiensache iSd § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG eingeordnet.
Rz. 8
a) Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.
Rz. 9
aa) Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert („Großes Familiengericht“). Damit sollten bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen werden. Ordnungskriterium ist dabei nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft. Bei dieser Prüfung sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern ist auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. April 2024 - XII ZB 454/23 - FamRZ 2024, 1381 Rn. 12 mwN und vom 21. Februar 2024 - XII ZR 41/22 - FamRZ 2024, 1135 Rn. 7 mwN; vgl. auch BGHZ 215, 139 = FamRZ 2017, 1602 Rn. 18 mwN). Dabei ist im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte für die Beurteilung, ob ein Zusammenhang mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft besteht, generell ein großzügiger Maßstab anzulegen. § 266 Abs. 1 FamFG ist anwendbar, wenn der Rechtsstreit durch die bezeichneten familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist. Auszuscheiden sind nur die Fälle, in denen ein vorhandener familienrechtlicher Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2024 - XII ZR 63/23 - juris Rn. 9 mwN und vom 17. April 2024 - XII ZB 454/23 - FamRZ 2024, 1381 Rn. 12). Für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgegenstand eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder eine Familiensache im Sinne des § 17 a Abs. 6 GVG darstellt, kommt es dabei nicht allein auf den Vortrag der Klägerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2024 - XII ZR 63/23 - juris Rn. 10 mwN).
Rz. 10
bb) Maßgeblich für das Vorliegen einer sonstigen Familiensache im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ist neben dem danach erforderlichen sachlichen und zeitlichen Bezug zu Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe insbesondere, dass es sich um eine Streitigkeit zwischen Angehörigen des dort genannten Personenkreises handelt. Denn nur dann ist der soziale Verband von Ehe und Familie (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 169) in einer Weise betroffen, die es rechtfertigt, die Zuständigkeit der Familiengerichte und die Anwendung des auf derartige, von persönlichen Beziehungen überlagerte Streitigkeiten ausgelegten Verfahrensrechts anzunehmen.
Rz. 11
(1) Bei anfechtungsrechtlichen Streitigkeiten nach §§ 129 ff. InsO handelt es sich daher nicht um sonstige Familiensachen im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer der in § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG genannten Personen gehört bereits nicht dem vom Gesetz eng umgrenzten Kreis von Personen an, die in einem besonderen familienrechtlichen Verhältnis zueinander stehen. Er macht auch nicht etwa Ansprüche des Schuldners in dessen Namen geltend, sondern verfolgt als Partei kraft Amtes in eigenem Namen originäre gesetzliche Ansprüche zu Gunsten der Insolvenzmasse, deren Geltendmachung ihm vorbehalten ist und die einem eigenen rechtlichen Regelungsregime unterliegen (vgl. BGH Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 36/09 - NJW 2011, 1365 Rn. 6 mwN). Ein enger familienrechtlicher Zusammenhang besteht insoweit nicht (vgl. LG Heilbronn ZInsO 2019, 686; Prütting/Helms/Heiter FamFG 6. Aufl. § 266 Rn. 55 mwN; Zöller/Feskorn ZPO 35. Aufl. § 266 FamFG Rn. 16 mwN; Huber NZI 2013, 680, 681 ff.; Henssler/Ulmer ZInsO 2015, 2557, 2559; differenzierend: Maurer NZFam 2020, 693, 696 ff.; aA LG Kleve FamRZ 2014, 417).
Rz. 12
(2) Anders kann es sich indes bei der Anfechtung einer Rechtshandlung nach dem Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz) verhalten. Bei derartigen Streitigkeiten können sich Angehörige des in § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG genannten Personenkreises als Anfechtender und Anfechtungsgegner gegenüberstehen. Ist dies der Fall, kann der Streitigkeit nicht allein wegen ihres anfechtungsrechtlichen Hintergrundes der erforderliche Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe abgesprochen werden (vgl. OLG Koblenz FuR 2001, 469, 471 zu § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO aF; aA Huber AnfG 12. Aufl. § 13 Rn. 32 mwN; MünchKommAnfG/Weinland 2. Aufl. § 13 Rn. 23 mwN; OLG Bamberg FamRZ 1989, 408, 409 f. zu § 621 ZPO aF).
Rz. 13
Insbesondere ist unschädlich, dass der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch seinen Rechtsgrund nicht unmittelbar in der Ehe hat oder aus dieser herrührt, sofern der nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erforderliche sachliche und zeitliche Zusammenhang gegeben und der familienrechtliche Bezug nicht völlig untergeordnet ist. Dem Ziel des Gesetzgebers, eine möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte zu schaffen, ist insoweit durch eine großzügige Auslegung des Begriffs des Zusammenhangs mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft Rechnung zu tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2018 - XII ZB 312/18 - FamRZ 2018, 1853 Rn. 13 mwN zur Auflösung einer Mitgläubigerschaft für die Rückforderung eines Darlehens). Auch wenn anfechtungsrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich in die Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte fallen (vgl. BGH Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 141/05 - NZI 2006, 585 Rn. 7 zu § 7 AnfG a.F. mwN), können sie daher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG im Einzelfall als sonstige Familiensache zu qualifizieren sein.
Rz. 14
cc) Das Ziel des Gesetzgebers, mit der Schaffung des „Großen Familiengerichts“ Streitigkeiten mit familienrechtlichem Bezug bei den Familiengerichten zu konzentrieren, ist auch bei der Prüfung, ob eines der in § 266 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG genannten, von der Zuständigkeit der Familiengerichte ausgenommenen (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/6308 S. 263) Sachgebiete betroffen ist, zu berücksichtigen. Als Ausnahmevorschrift (vgl. BeckOK FamFG/Schlünder [Stand: 1. August 2024] § 266 Rn. 18; Johannsen/Henrich/Althammer/Maier Familienrecht 7. Aufl. § 266 FamFG Rn. 18) bzw. Ausschlussklausel (vgl.Zöller/Feskorn ZPO 35. Aufl. § 266 FamFG Rn. 21) ist § 266 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG als grundsätzlich abschließend anzusehen und eng auszulegen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 340/14 - FamRZ 2015, 2153 Rn. 19).
Rz. 15
Ob Anfechtungsstreitigkeiten nach dem Anfechtungsgesetz der Ausschlussregelung in § 266 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG mit ihrer Bezugnahme auf § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO in der aktuellen Fassung unterfallen, bedarf dabei vorliegend keiner Entscheidung. Offenbleiben kann insbesondere, ob sich der Verweis in § 266 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung ausschließlich auf die in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k ZPO genannten Sachgebiete bezieht oder ob hiervon auch die erst mit Wirkung zum 1. Januar 2018 in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO eingefügte Bezugnahme auf § 72 a GVG erfasst ist und sich der Verweis daher auch auf die mit Wirkung zum 1. Januar 2021 eingefügte Regelung in § 72 a Abs. 1 Nr. 7 GVG erstreckt, wonach für insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz Spezialspruchkörper einzurichten sind. Denn nach der Übergangsvorschrift in § 40 a Abs. 2 EGGVG sind auf Verfahren, die ab dem 1. Januar 2018 bis einschließlich 31. Dezember 2020 anhängig geworden sind, die §§ 72 a und 119 a GVG in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Vorliegend ist die Klage aber bereits im Dezember 2019 anhängig geworden.
Rz. 16
Die Verweisung in § 266 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG auf § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a bis k ZPO in der hier geltenden Fassung schließt daher eine Einordnung von Streitigkeiten zwischen in § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG genannten Personen über Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz als sonstige Familiensache nicht von vornherein aus.
Rz. 17
b) Nach diesen Maßstäben hat das vorliegende Verfahren eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zum Gegenstand. Es wird zwischen Personen, die dem dort genannten Personenkreis angehören, geführt und weist auch den geforderten sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung des Klägers und der Tochter des Beklagten auf.
Rz. 18
Der Kläger nimmt mit dem Beklagten einen Elternteil seiner von ihm seit März 2015 rechtskräftig geschiedenen Ehefrau in Anspruch und verfolgt mit seiner Stufenklage das Ziel, von seinem ehemaligen Schwiegervater Auskunft und Rechnungslegung über die Geschäftstätigkeit des auf ihn zum 1. Januar 2016 angemeldeten Gewerbes und über etwa weiter erhaltene Zahlungen und Zuwendungen sowie sodann Wertersatz zu erhalten. Hintergrund dieser seit Januar 2020 rechtshängigen Streitigkeit ist das Scheitern seiner Ehe mit der Tochter des Beklagten, die - nach dem Vortrag des Klägers - seine Zwangsvollstreckung wegen diverser familiengerichtlich titulierter Forderungen durch Übertragung von Vermögenswerten, wie u.a. durch Anmeldung des von ihr weiter geführten Gewerbes auf ihren Vater, zu vereiteln versuche.
Rz. 19
Der damit gegebene familienrechtliche Bezug ist auch weder völlig untergeordnet noch liegt eine der in § 266 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG genannten Spezialzuständigkeiten vor.
Guhling Klinkhammer Günter
Botur Pernice
Fundstellen
Dokument-Index HI16668695 |