Entscheidungsstichwort (Thema)
Umwandlung einer LPG. Anspruch auf bare Zuzahlung. Beteiligung eines Mitglieds einer LPG nach Umwandlung
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Ermittlung des Wertes der Beteiligung an einer umgewandelten LPG ist von den in § 44 Abs. 1 LwAnpG geregelten Grundsätzen auszugehen. Das maßgebliche Eigenkapital wird aufgrund der Umwandlungsbilanz ermittelt. Insbesondere sind von der Treuhandanstalt Berlin übernommene Altschulden nicht eigenkapitalerhöhend zu berücksichtigen.
Normenkette
LwAnpG § 28 Abs. 2, § 44
Verfahrensgang
OLG Dresden (Beschluss vom 16.01.2003) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung v. 16.1.2003 ergangenen Beschluss des Landwirtschaftssenats des OLG Dresden wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die außergerichtlichen Kosten erster Instanz jeder der Beteiligten selbst zu tragen hat.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 6.654,57 Euro.
Gründe
I.
Der Antragsteller war, ebenso wie seine Eltern, die 1994 bzw. 1993 verstorben sind und deren Erbe bzw. Erbeserbe er zusammen mit seinen drei Geschwistern ist, Mitglied der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Diese wandelte sich mit Beschl. v. 26.9.1991 in die Antragsgegnerin um und wurde am 5.6.1992 in das Handelsregister eingetragen. Die Umwandlungsbilanz zum 31.12.1991 weist ein Eigenkapital der umgewandelten LPG von 1.750.540,23 DM aus.
Der Antragsteller wurde 1992 als Kommanditist mit einer Einlage von 17.600 DM, die später auf 14.574 DM reduziert wurde, in das Handelsregister eingetragen. Im September 1992 kündigte er seine Mitgliedschaft. Die Kommanditeinlage ließ er stehen und erhielt die Differenz zu der für ihn berechneten Abfindung von 23.866,65 DM durch Zahlung und Naturalien erstattet.
Am 30.12.1992 traf die Antragsgegnerin mit einer Gläubigerbank eine Vereinbarung, wonach diese mit bis zum 1.7.1990 entstandenen Altforderungen i. H. v. insgesamt 4.195.650,80 DM hinter andere gegenwärtige und zukünftige Gläubiger zurücktrat. Von diesen Schulden übernahm die Treuhandanstalt Berlin durch Verträge v. 30.9.1992 und 1.11.1994 einen Anteil von insgesamt 1.199.400 DM.
Der Antragsteller meint - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung -, das für die Berechnung seiner Abfindungsansprüche maßgebliche Eigenkapital der Antragsgegnerin sei falsch berechnet worden. Es habe um die übernommenen Altschulden erhöht werden müssen. Er hat zunächst die Festsetzung einer Barabfindung i. H. v. 75.261 DM hilfsweise eine Zahlung dieses Betrages an ihn und seine Geschwister verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Hilfsantrag i. H. v. 6.608,09 Euro stattgegeben. Die sofortige Beschwerde, mit der er Zahlung weiterer 2.800,43 Euro an sich, hilfsweise an sich und seine Geschwister, verlangt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Das OLG hat die Anträge auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin insgesamt abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seine zuletzt gestellten Anträge i. H. v. 6.654,57 Euro nebst Zinsen weiter. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Das Beschwerdegericht hält den Antragsteller zwar für berechtigt, einen etwaigen Anspruch nach § 28 Abs. 2 LwAnpG selbst geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen. Es meint aber, der Anspruch bestehe nicht, weil die von der Antragsgegnerin bereits erbrachten Leistungen den Wert des Anteils überstiegen, den der Antragsteller am Eigenkapital der umgewandelten landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft hatte. Dieses abfindungsrelevante Eigenkapital, das sich nach den Feststellungen des Sachverständigen auf 1.815.375,41 DM belaufe, sei nicht um die von der Treuhandanstalt Berlin übernommenen Altschulden zu erhöhen. Zwar ordne § 44 Abs. 6 S. 2 LwAnpG einen Ausgleich für eine ansonsten eintretende kapitalerhöhende Wirkung nur für den Fall an, dass nach § 16 Abs. 3 und 4 DMBilG in die Eröffnungsbilanz nicht aufzunehmende Verbindlichkeiten bestünden. Dies gelte bei richtigem Verständnis der Norm aber nicht nur für bis zu diesem Zeitpunkt von Dritten übernommene Verbindlichkeiten, sondern - wie § 36 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 DMBilG zeige - auch für spätere Schuldübernahmen. Dahinter stehe der von dem Gesetzgeber verfolgte Zweck, Eigenkapitalzuwächse durch Rangrücktritte oder Schuldübernahmen der Sanierung landwirtschaftlicher Unternehmen vorzubehalten und sie nicht ausscheidenden Mitgliedern zugute kommen zu lassen.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Antragsteller ein etwaiger Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG selbst zusteht oder nur in seiner gesamthänderischen Verbundenheit mit seinen Geschwistern. Jedenfalls ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des Anspruchs verneint hat.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats muss bei der Umwandlung einer LPG in ein Unternehmen neuer Rechtsform jedes nicht zuvor ausgeschiedene Mitglied proportional zu dem Wert seiner Beteiligung an der LPG auch an dem neuen Unternehmen beteiligt sein (BGH, Beschl. v. 8.12.1995 - BLw 28/95, MDR 1996, 539 = WM 1996, 740 [742] = AgrarR 1996, 51 [52]; Beschl. v. 29.11.1996 - BLw 13/96, WM 1997, 890 [891 f.] = AgrarR 1997, 48 [49]; Beschl. v. 26.10.1999 - BLw 7/99, WM 2000, 255 [256] = AgrarR 2000, 51 [52]). Die umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte müssen quotal dem Anteil am Eigenkapital der LPG entsprechen (BGH, Beschl. v. 8.12.1995 -BLw 28/95, MDR 1996, 539 = WM 1996, 740 [742] = AgrarR 1996, 51 [52]; Beschl. v. 26.10.1999 - BLw 7/99, WM 2000, 255 [256] = AgrarR 2000, 51 [52]). Ist dies nicht der Fall, steht dem in der umgewandelten Gesellschaft verbliebenen Mitglied ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG zu (BGH, Beschl. v. 26.10.1999 - BLw 7/99, WM 2000, 255 [256] = AgrarR 2000, 51 [52]). Die Geltendmachung des Anspruchs ist nicht von einem Fortbestand der Mitgliedschaft abhängig, kann also auch - wie hier - von dem später aus der umgewandelten Gesellschaft ausgeschiedenen Mitglied geltend gemacht werden (BGH, Beschl. v. 29.11.1996 - BLw 13/96, WM 1997, 890 [892]; Wenzel, AgrarR 1997, 33 [34]).
2. Bei der Ermittlung des Wertes der Beteiligung des Antragstellers und seiner Rechtsvorgänger an der umgewandelten LPG ist das Beschwerdegericht zu Recht von den in § 44 Abs. 1 LwAnpG geregelten Grundsätzen ausgegangen (BGH, Beschl. v. 26.10.1999 - BLw 7/99, WM 2000, 255 [256] = AgrarR 2000, 51 [52]; Nies, RVI, B 500, § 28 LwAnpG Rz. 11) und hat folgerichtig das maßgebliche Eigenkapital der LPG auf Grund der Umwandlungsbilanz zum 31.12.1991 ermittelt. Denn der Anspruch auf bare Zuzahlung soll eine etwa bestehende Differenz zwischen Eigenkapitalanteil an der LPG und Vermögenswert der Mitgliedschaft in der umgewandelten Gesellschaft ausgleichen (BGH, Beschl. v. 29.11.1996 - BLw 13/96, WM 1997, 890 [891 f.]).
Dabei hat es die von der Treuhandanstalt Berlin übernommenen Altschulden i. H. v. 1.199.400 DM zu Recht nicht eigenkapitalerhöhend berücksichtigt. Das ergibt sich aus Folgendem:
a) In der für die Berechnung des Eigenkapitalanteils maßgeblichen Umwandlungsbilanz sind die Altschulden nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts in voller Höhe auf der Passivseite berücksichtigt. Das ist nicht zu beanstanden und hat zur Folge, dass sie bei der Ermittlung des Eigenkapitals auf der Negativseite zu Buche schlagen (vgl. Nies, RVI, B 500, § 44 LwAnpG Rz. 101).
Bei dieser Sachlage kommt § 44 Abs. 6 S. 2 LwAnpG nur ins Spiel, wenn Verbindlichkeiten der LPG nach § 16 Abs. 3 oder 4 DMBilG nicht in die Bilanz aufzunehmen waren. Ihre Nichtaufnahme würde kapitalerhöhend wirken, und diese Wirkung soll nach § 44 Abs. 6 S. 2 LwAnpG für die Berechnung des Eigenkapitals wieder ausgeschlossen werden. Das steht hier aber nicht in Rede. Die Bilanz enthält die Altschulden. Es gibt keine Kapitalerhöhung, der nach § 44 Abs. 6 S. 2 LwAnpG durch entsprechende Kürzung begegnet werden müsste.
b) Zu einer eigenkapitalerhöhenden Wirkung kann es nur kommen, wenn die Bilanz zu ändern wäre, weil nachträglich einer der in § 36 Abs. 3 oder Abs. 4 DMBilG geregelten Fälle eingetreten wäre. In Betracht kommt die nachträgliche unentgeltlich vorgenommene befreiende Schuldübernahme durch einen Dritten (§ 36 Abs. 3 S. 3 DMBilG).
Folgt man hierzu der Rechtsbeschwerde, so fehlt es an der Voraussetzung der Unentgeltlichkeit. Dann aber bleibt es bei der Bilanzierung der Altschulden, und eine kapitalerhöhende Wirkung tritt nicht ein.
Geht man mit dem Beschwerdegericht, und insoweit zu Gunsten der Rechtsbeschwerde, von einer unentgeltlichen Schuldübernahme durch die Treuhandanstalt aus, dann führt dies zwar zu einer nachträglichen Herausnahme der übernommenen Schuld aus der Bilanz und damit zu einer Kapitalerhöhung. Doch tritt dann für die Berechnung des Eigenkapitalanteils des LPG-Mitglieds der in § 44 Abs. 6 S. 2 LwAnpG vorgesehene Ausgleichsmechanismus in Kraft. Die kapitalerhöhende Wirkung wird wieder beseitigt. Dass diese Norm die Vorschriften des § 36 Abs. 3 und Abs. 4 DMBilG nicht zitiert, ist ohne Belang. Die Sachgründe, die den Gesetzgeber dazu veranlasst haben, bestimmte Schuldübernahmen bei der Ermittlung des Eigenkapitalanteils nicht erhöhend zu berücksichtigen, die vor Aufstellung der Umwandlungsbilanz vorgenommen wurden (§ 16 Abs. 4 DMBilG), gelten - wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - in gleicher Weise für entsprechende Schuldübernahmen, die später, aber mit einer die Umwandlungsbilanz ändernden Wirkung vereinbart wurden. Der in § 16 Abs. 4 DMBilG geregelte Fall der Schuldübernahme ist mit dem in § 36 Abs. 3 S. 3 DMBilG geregelten deckungsgleich (Budde/Förster/Gelhausen, DMBilG, Ergänzungsbd., § 16 Rz. 2).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hinsichtlich der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten war die angefochtene Entscheidung abzuändern, da - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hingewiesen hat - kein Grund für eine Ausnahme von dem Grundsatz besteht, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Fundstellen