Leitsatz (amtlich)
Bei der Feststellung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals nach § 44 Abs. 6 LwAnpG sind Verbindlichkeiten, die von der Treuhandanstalt übernommen worden sind, nicht eigenkapitalerhöhend zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Schuldübernahme vor oder nach der Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz erfolgte.
Verfahrensgang
AG Chemnitz (Aktenzeichen 14 XV 03/98) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.6.2002 gegen den Beschluss des AG Chemnitz – Landwirtschaftsgericht – vom 30.5.2002, Az.: 14 XV 3/98, wird zurückgewiesen.
2. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 21.6.2002 wird der Beschluss des AG Chemnitz – Landwirtschaftsgericht – vom 30.5.2002, Az.: 14 XV 3/98, aufgehoben und der Antrag insgesamt abgewiesen.
3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens – beider Instanzen – einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen.
4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.408,52 Euro festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf bare Zuzahlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend.
Nach dem Vorbringen erster Instanz traten der Antragsteller am 7.1.1960 und seine Eltern, Frau E. und Herr E.W., am 27.12.1962 in die LPG (Typ I) in B./Erzgebirge ein. Frau E.W. brachte – bestellte – landwirtschaftliche Nutzflächen in einer Größe von 22,41 ha in die LPG ein, als deren Eigentümerin sie im Grundbuch eingetragen war. Laut Übernahmeprotokoll vom 27.12.1962 leistete Herr E.W. Inventarbeiträge in einer Höhe von 9.480 DM.
Am 1.1.1965 traten der Antragsteller und seine Eltern in die LPG (Typ III) in B. über. Am 14.1.1965 leistete Frau E.W. Inventarbeiträge in einer Gesamthöhe von 22.410 DM, welche die LPG am 15.12.1965 buchte.
Am 13.12.1976 verkauften die Eheleute E. und E.W. zur Urkunde des Staatlichen Notariats Karl-Marx-Stadt (UR-Nr. 20–442–76) das auf Frau E.W. vorgetragene Landgut auf der -Straße 62 in B. (Größe: 29,7550 ha), welches teilweise in die LPG eingebracht war, an ihren Sohn, den Antragsteller, und seine Ehefrau, Frau C.W., in ehelicher Vermögensgemeinschaft. Laut Vertragsurkunde waren die Erwerber Genossenschaftsbauern.
Am 2.4.1987 verschenkten die Eheleute Günter (Antragsteller) und C.W. die Hälfte ihres – im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von der LPG (P) bewirtschaften – Landgutes an ihren Sohn, Herrn G.W., ebenfalls Genossenschaftsbauer, der am 14.7.1987 im Grundbuch eingetragen wurde.
Herr E.W., der Vater des Antragstellers, verstarb am 5.7.1984 und wurde aufgrund des Testaments vom 11.2.1965 von seiner Ehefrau E.W. beerbt. Erben der am 22.7.1993 verstorbenen Frau E.W. sind ihre 4 Kinder: der Antragsteller, Frau L.H., Frau E.H. und Herr G.W..
Die mit der LPG (P) verschmolzene LPG (T) in B. wandelte sich mit Beschluss vom 26.9.1991 in die Antragsgegnerin um, welche am 5.6.1992 im Handelsregister eingetragen wurde (vgl. Anl. B 1 sowie Gesellschaftsvertrag vom 5.12.1991, Anl. B 4, und die notarielle Vollmacht des Antragstellers vom 9.12.1991, Anl. B 2). Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 23.7.1992 in der „Freien Presse” Chemnitz. Die Umwandlungsbilanz zum 31.12.1991 (Anl. B 5) weist ein Eigenkapital der Antragsgegnerin i.H.v. 1.750.540,23 DM aus, dem Inventarbeiträge i.H.v. 2.447.949,71 DM gegenüberstanden (Deckung: 71 %); Ansprüche von Erben waren dabei im Verhältnis von 2 : 1 berücksichtigt (Anl. B 6).
Das AG Chemnitz – Registergericht – trug den Antragsteller am 5.6.1992 als Kommanditist mit einer Einlage von 17.600 DM ins Handelsregister ein. Die Höhe der Einlage wurde später um 3.026 DM auf nunmehr 14.574 DM herabgesetzt. Grund für diese Herabsetzung war eine Entscheidung des BGH, wonach Ansprüche von Erben auf Auszahlung der Inventarbeiträge nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG in voller Höhe zu berücksichtigen sind.
Nachdem der Antragsteller, seine Ehefrau und sein Sohn am 23.9.1992 ihre Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin gekündigt hatten (Anl. B 3), erklärte sich der Antragsteller am 11.11.1992 damit einverstanden, die Kommanditeinlage nicht zu kündigen und im Betrieb stehen zu lassen (Anl. B 9). Er erhielt am 17.12.1993 eine Zahlung über 2.726,65 DM sowie Naturalien im Wert von 3.540 DM. Der Gesamtbetrag i.H.v. 6.266,65 DM entspricht der Differenz zwischen dem von der Antragsgegnerin errechneten Inventarbeitrag i.H.v. 23.866,65 DM (71 % von 33.615 DM) und der Einlage i.H.v. 17.600 DM (Anl. B 9).
Am 30.12.1992 schloss die Antragsgegnerin mit der C. Raiffeisenbank e.G. eine Vereinbarung, derzufolge die Bank mit den bis zum 1.7.1990 entstandenen Altforderungen i.H.v. 3.549.207,40 DM nebst Zinsen i.H.v. 646.443,40 DM (Gesamt: 4.195.650,80 DM) hinter die Forderungen aller anderen gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger zurücktrat (Rangrücktrittsvereinbarung vom 30.9.1992, Bl. 175–179 d.A.). Die Altforderungen sind nach dieser Vereinbarung u.a. aus Jahresüberschüssen und dem Verkaufserlös nicht bet...