Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen und der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei Renten der privaten betrieblichen Altersversorgung.
Zur Frage der Anerkennung arbeitsvertraglich angerechneter sog. „Vordienstzeiten” als gleichgestellte Zeiten im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 b BGB.
Normenkette
BGB § 1587g; VAHRG § 2; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 Buchst. b
Verfahrensgang
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats – 1. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. März 1983 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.304 DM.
Tatbestand
I.
Der im Jahre 1919 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1921 geborene Ehefrau (Antragstellerin) waren seit dem 28. März 1961 verheiratet. Ihre Ehe wurde – auf den dem Ehemann am 12. Juni 1979 zugestellten Scheidungsantrag der Ehefrau – durch Urteil vom 6. Dezember 1979 (rechtskräftig seit diesem Tag) vorab geschieden. In dem nachfolgenden Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertrug das Amtsgericht – Familiengericht – zum Ausgleich der von beiden Parteien während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften von monatlich 265,05 DM von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das Konto der Ehefrau. Auf die Beschwerde des Ehemannes änderte das Oberlandesgericht diese Entscheidung durch – inzwischen rechtskräftigen – Beschluß vom 4. Mai 1981 (FamRZ 1981, 898) dahin ab, daß die übertragenen Rentenanwartschaften auf monatlich 175,80 DM, bezogen auf den 31. Mai 1979, ermäßigt wurden.
Die Ehefrau hat in der Ehezeit (1. März 1961 bis 31. Mai 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) keine weiteren Versorgungsanwartschaften erworben. Der Ehemann war seit dem 1. Juli 1961 bis zu einer Erkrankung (Herzinfarkt) am 18. September 1975 bei der R.B.-Verkauf GmbH (RBV) tätig und bezieht seit dem 17. Juni 1976 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Unterstützungskasse des Unternehmens, der Unterstützungseinrichtung R.V. GmbH.
In dem Verfahren über die Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs beantragte die Ehefrau die Einbeziehung auch der Erwerbsunfähigkeitsrente (Betriebsrente) des Ehemannes in den Ausgleich. Das Amtsgericht lehnte dies ab, da die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes nur freiwillig ohne Rechtsanspruch und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs geleistet werde und deshalb nicht unverfallbar sei. Das Oberlandesgericht wies die hiergegen gerichtete Anschlußbeschwerde der Ehefrau – durch den Beschluß vom 4. Mai 1981 – zurück. Es sah ebenfalls von einer Berücksichtigung der Betriebsrente im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ab, weil „die Voraussetzungen der §§ 1587e Abs. 3, 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB erfüllt” seien; der Ehemann habe die Versorgung von der Unterstützungseinrichtung bereits erlangt, und die Ehefrau sei wegen Krankheit auf Dauer erwerbsunfähig; sie erhalte ab 1. Juli 1979 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der BfA. Unter diesen Umständen sei der Anspruch auf Beitragszahlung (§ 1587b Abs. 3 BGB) gemäß § 1587e Abs. 3 BGB erloschen, ohne daß zuvor der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nach dieser Vorschrift angeordnet worden sein müsse.
Im vorliegenden Verfahren beansprucht die Ehefrau – auf den im Dezember 1980 eingereichten Antrag – den schuldrechtlichen Ausgleich der Betriebsrente des Ehemannes. Mit der Behauptung, die Leistung der Unterstützungskasse betrage seit dem 1. Dezember 1978 monatlich 341 DM, hat sie beantragt, den Ehemann (ab Rechtshängigkeit) zur Zahlung einer monatlichen Rente von 170,50 DM zu verurteilen. Der Ehemann hat sich unter Hinweis auf die Freiwilligkeit der Unterstützungsleistungen gegen den begehrten Ausgleich gewandt. Außerdem hat er geltend gemacht, auf die Ehezeit entfalle jedenfalls nur ein Anteil von monatlich 199 DM der Rente; der Zahlbetrag von derzeit 341 DM beruhe auf einer Anrechnung von zehn Vordienstjahren außerhalb der Ehezeit.
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat den Ehemann antragsgemäß zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente von 170,50 DM ab 1. Februar 1981 verurteilt. Gegen die Entscheidung haben der Ehemann Beschwerde und die Ehefrau – mit dem Ziel einer Erhöhung der Ausgleichsrente wegen zwischenzeitlicher Erhöhung der Versorgungsbezüge – Anschlußbeschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat auf die Anschlußbeschwerde den Beschluß des Familiengerichts teilweise abgeändert und den Ehemann zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente in Höhe von 192 DM für die Zeit vom 1. Februar 1981 bis zum 31. Dezember 1982 und von 180,58 DM ab 1. Januar 1983 verurteilt. Die weitergehende Anschlußbeschwerde und die Beschwerde des Ehemannes hat es zurückgewiesen.
Hiergegen wendet dieser sich mit der – zugelassenen – weiteren Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat die Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehemannes zu Recht dem – hier beantragten – schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterworfen und die zu zahlende Ausgleichsrente zutreffend bemessen.
1. Die Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs liegen vor.
a) Das folgt allerdings entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht daraus, daß das Gericht in dem Beschluß vom 4. Mai 1981 „rechtskräftig festgestellt” habe, die „in § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB aufgestellten Voraussetzungen, unter denen der Anspruch auf die Ausgleichsrente fällig ist, seien erfüllt”. Der Beschluß vom 4. Mai 1981 ist in dem Verfahren zur Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ergangen. Die Voraussetzungen und die Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs sind nicht Gegenstand eines derartigen Verfahrens (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 21. September 1983 – IVb ZB 649/81, nicht veröffentlicht). Das Oberlandesgericht hat in dem Beschluß vom 4. Mai 1981 auch keine „Feststellung” des oben wiedergegebenen Inhalts getroffen, sondern nur die auf eine Berücksichtigung der Betriebsrente des Ehemannes im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gerichtete Anschlußbeschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Damit ist – neben der Entscheidung über das Rentensplitting – nur der Ausspruch in Rechtskraft erwachsen, daß die Betriebsrente des Ehemannes nicht öffentlich-rechtlich auszugleichen sei. Die Gründe, aus denen das Gericht diesen Schluß gezogen hat, nehmen nicht an der Rechtskraft teil (allgemeine Meinung, vgl. BGHZ 43, 144, 145; BGH Urteil vom 12. Dezember 1975 – TV ZR 101/74 = NJW 1976, 1095). Das gilt mithin auch für die damalige Überlegung des Oberlandesgerichts, die Voraussetzungen der §§ 1587e Abs. 3 und 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB seien erfüllt, folglich habe die Ehefrau Anspruch auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
b) Das Oberlandesgericht hat angenommen, aufgrund der Rechtskraft der Entscheidung vom 4. Mai 1981 stelle sich nicht mehr die Frage, ob die Vorschrift des § 1587f BGB neben dem Erfordernis der Antragstellung noch einen der dort aufgezählten besonderen Entstehungsgründe voraussetze. Das trifft nicht zu. Die Rechtskraft des genannten Beschlusses erübrigt, wie dargelegt, nicht die Entscheidung dieser allein den schuldrechtlich Versorgungsausgleich betreffenden Frage.
Wie der Senat nach Erlaß des Beschlusses vom 4. Mai 1981 in BGHZ 81, 153, 190 ff näher dargelegt hat, kann der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nur verlangt werden, wenn eine der in § 1587f BGB enumerativ aufgeführten Fälle eingetreten ist. Nur wenn die in § 1587f BGB geregelten allgemeinen Voraussetzungen für den Eintritt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gegeben sind, kann von dem in § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehenen Zeitpunkt an eine Ausgleichsrente verlangt werden und damit die Regelung des § 1587e Abs. 3 BGB eingreifen (BGHZ a.a.O. S. 190). Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) ist als weiterer Anwendungsfall für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der Fall des § 2 VAHRG hinzugetreten.
c) Im vorliegenden Fall findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach Maßgabe des § 2 VAHRG statt, der – in den nicht von § 1 VAHRG erfaßten Fällen – die frühere Ausgleichsform der Beitragspflicht nach § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB ersetzt.
Die Anrechte des Ehemannes gegenüber der Unterstützungskasse seines Arbeitgebers waren vor Eintritt des Versicherungsfalles Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB. Als solche gelten insbesondere die Leistungserwartungen gegenüber Unterstützungskassen, bei denen – wie auch im Fall des Ehemannes – nach § 1 Abs. 4 BetrAVG auf die Leistungen kein Rechtsanspruch begründet wird, so daß sie im strengen Sinn nicht als „Anwartschaften” bezeichnet werden können (Höfer/Abt BetrAVG 2. Aufl., Bd. I Arb. Gr. Rdn. 569; Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung Rdn. 47). Auch die Anrechte der Arbeitnehmer, deren betriebliche Altersversorgung durch eine Unterstützungskasse durchgeführt wird, sollen trotz mangelnden Rechtsanspruchs und „Freiwilligkeit” der Leistungszusage in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, weil sie aufgrund der Regelung des Betriebsrentengesetzes und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als gesicherte Rechtsposition angesehen werden können (Höfer/Abt aaO). Der in den Satzungen und Versorgungsplänen von Unterstützungskassen (insbesondere aus Gründen der Befreiung von der Versicherungsaufsicht und von der Körperschaftssteuer) üblicherweise gemachte Vorbehalt der Freiwilligkeit und der Ausschluß eines Rechtsanspruchs können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Bereich der betrieblichen Altersversorgung wegen der dort geltenden besonderen Bedeutung des Vertrauensschutzes nur dazu führen, daß der Kasse ein Widerrufsrecht zusteht, das an sachliche Gründe gebunden ist; eine grundlose Verweigerung oder Kürzung der zugesagten Leistung kommt danach nicht in Betracht (BAG Urteile vom 10. November 1977 – 3 AZR 705/76; vom 17. Mai 1973 – 3 AZR 381/72; vom 5. Juli 1979 – 3 AZR 197/78 = AP § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen Nr. 8, 6 und 9).
Unter der Geltung des § 1587b Abs. 3 BGB wären die Anrechte des Ehemannes gegenüber der Unterstützungskasse – vor Eintritt des Versicherungsfalles – demnach im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in der Form der Verpflichtung zur Beitragszahlung auszugleichen gewesen. Seit Inkrafttreten des Härteregelungsgesetzes gelten statt dessen die Ausgleichsformen der §§ 1 und 2 des Gesetzes. Ob ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 VAHRG – durch Realteilung in Betracht gekommen wäre, kann dahingestellt bleiben, da Zwischen den Parteien rechtskräftig feststeht, daß die betrieblichen Versorgungsanrechte des Ehemannes nicht öffentlich-rechtlich auszugleichen sind. Die Voraussetzungen des daher allein noch in Betracht kommenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind gemäß § 1 Abs. 3 i.V. mit § 2 VAHRG erfüllt, weil sich die auszugleichenden Versorgungsanrechte des Ehemannes nicht gegen einen öffentlich-rechtlichen, sondern gegen einen privaten Versorgungsträger richten. Daß die betroffenen Versorgungsanrechte zunächst in einem Verfahren nach § 1 VAHRG – ausdrücklich oder konkludent – in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen worden sein müßten, setzt § 2 VAHRG nicht voraus. Der schuldrechtliche Ausgleich findet nach dieser Vorschrift vielmehr stets statt, soweit der Ausgleich nicht nach § 1 des Gesetzes durchgeführt werden kann. Das ist hier der Fall.
d) Der Anspruch der Ehefrau auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente ist auch fällig (§ 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB, vgl. MünchKomm/Maier § 1587g Rdn. 9 ff). Der Ehemann hat die Versorgung erlangt; ihm wird – neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – seit dem 17. Juni 1976 die Betriebsrente ausgezahlt. Auch bei der Ehefrau ist nach der Feststellung des Oberlandesgerichts ein Versorgungsfall eingetreten; sie bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
2. Das Oberlandesgericht hat Versorgungsbeträge des Ehemannes in Höhe von monatlich 384 DM in den Jahren 1981 und 1982 und von monatlich 361,15 DM ab Januar 1983 schuldrechtlich ausgeglichen. Dagegen bestehen – entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde – keine durchgreifenden Bedenken.
a) Das Gericht hat sich bei der Ermittlung der auszugleichenden Bezüge auf einen Berechnungsvermerk der Unterstützungseinrichtung vom 9. Dezember 1980 und auf deren Leistungsplan bezogen. Danach errechnet sich das Ruhegeld nach einer Staffel in Prozenten des unterstützungsfähigen Arbeitseinkommens, die bei Eintritt des Unterstützungsfalles im elften Dienstjahr einen Satz von 5 %, im fünfzehnten Dienstjahr von 7 %, im zwanzigsten Dienstjahr von 9,5 %, im fünfundzwanzigsten Dienstjahr von 12 % vorsieht – ansteigend bis zu einem Satz von 22,5 % bei Eintritt des Unterstützungsfalls im vierzigsten und den folgenden Dienstjahren. Nach dem Vermerk vom 9. Dezember 1980 war der Ehemann „beim RBV vom 1.7.1961 bis zum 18.9.1975 tätig, das sind 15 Dienstjahre”. Sodann wurden ihm „noch 10 Vordienstjahre angerechnet, so daß er sein Ruhegeld auf der Basis von insgesamt 25 Jahren erhält. Das Ruhegeld beträgt zur Zeit DM 341 monatlich, ab 1.1.1981 DM 384”. Der Vermerk enthält außerdem die folgende Berechnung:
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Ruhegeld für 15 Dienstjahre |
Ruhegeld lt. AV für 25 Dienstjahre |
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7 % |
12 % |
Gehalt bei Eintritt in den Ruhestand:
2.728,–DM = |
191,–DM |
327,–DM |
i/Dez. 1978 Erhöhung 4 % = |
199,–DM |
341,–DM |
Die Anrechnung von zehn Vordienstjahren beruhte nach der Feststellung des Oberlandesgerichts auf einem für die Geschäftsführung der Unterstützungskasse bestimmten Aktenvermerk vom 8. Dezember 1976 mit folgendem Wortlaut:
„Nach Vorliegen des Rentenbescheides für die rückwirkend ab 17.6.1976 gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich DM 1.142,20 hatte ich am 7.12. ein Gespräch mit Herrn L.. Sein Gesundheitszustand gestattet nach ärztlichem Urteil keine Nebenbeschäftigung. Seine Ehefrau hat eine Halbtagsarbeit aufgenommen …
Herr L. erinnerte mich an seine bereits vor Jahren vorgetragene Bitte, seine Vordienstzeit bei anderen Arbeitgebern bzw. als selbständiger Ofenbaumeister und Wärmeberater anzurechnen. Die besondere Situation des Herrn L. ist dadurch gekennzeichnet, daß für die Versicherungszeiten in der DDR – auch während der selbständigen Tätigkeit – (Herr L. war dort nach dem Kriege bis zum 30.4.1956 versichert) laut Rentenbescheid nur sehr geringe Werteinheiten zum Ansatz kommen.
Nach Abstimmung mit Rü. wird die Geschäftsführung der UEB gebeten, Herrn L., der am 1.7.1961 beim RBV eingetreten ist (15 Dienstjahre), unter Berücksichtigung der oben geschilderten Situation zehn Vordienstjahre anzurechnen, da er seine Beratungstätigkeit beim RBV nur aufgrund der Fachkenntnisse und Erfahrungen ausüben konnte, die er als Ofenbaumeister und später als Wärmeberater bei der Organisation S. bis zum Juli 1961 erworben hat.”
b) Für die Festsetzung der auf die Ehezeit entfallenden Versorgungsbezüge des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zu Recht aufgrund der Verweisung in § 1587g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB herangezogen. Danach ist zur Ermittlung des ehezeitlichen Anteils einer bereits laufenden Betriebsrente die in die Ehezeit fallende Betriebszugehörigkeit ins Verhältnis zu setzen zu der gesamten Betriebszugehörigkeit, wobei dieser gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind. Im vorliegenden Fall fällt die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bei der RBV (1. Juli 1961 bis 18. September 1975) in die Ehezeit (1. März 1961 bis 31. Mai 1979, § 1587 Abs. 2 BGB). Demgemäß wäre seine Betriebsrente für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nur dann nicht voll zu berücksichtigen, wenn die ihm zugerechneten zehn Vordienstjahre als „gleichgestellte Zeit” in diesem Sinn anzusehen wären (vgl. Senatsbeschluß vom 28. November 1984 – IVb ZB 782/81 = FamRZ 1985, 263, 264).
aa) Das hat das Oberlandesgericht verneint und dazu ausgeführt: Die Anrechnung von zehn Vordienstjahren beruhe weder auf einer gesetzlichen Regelung noch auf dem Leistungsplan der Unterstützungskasse, der eine Anrechnung von „in anderen Gesellschaften geleisteten Dienstzeiten” nur dann vorsehe, wenn sie im Bereich der Gesellschaften, deren Betriebsangehörige zu den Begünstigten der Unterstützungskasse zählten, oder in solchen Gesellschaften verbracht worden seien, bei denen geleistete Dienstzeiten von den Trägergesellschaften allgemein anerkannt würden (Nr. 3.2.4). Die Anrechnung sei vielmehr ohne gesetzliche Verpflichtung und in Abweichung von Gesellschaftsvertrag und Leistungsplan der Unterstützungskasse allein aufgrund der besonderen Situation des Ehemannes erfolgt. Angesichts dieser Fallgestaltung könne hier die Streitfrage unentschieden bleiben, ob durch Vertrag gleichgestellte Vordienstzeiten grundsätzlich zu berücksichtigen seien oder nicht. Im vorliegenden Fall sei die Frage, ob die Versorgung zeitratierlich zu kürzen sei, nach der familienrechtlichen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu entscheiden, wie sie in § 1587 BGB ihren Niederschlag gefunden habe. Danach solle die von den Ehegatten während der Ehezeit aufgebaute Altersversorgung gleichmäßig aufgeteilt werden, weil sie die Zweckbestimmung der gemeinsamen Sicherung besitze und als Ergebnis der gemeinsamen gleichwertigen Lebensleistung beider Ehegatten anzusehen sei. Eine Kürzung verbiete sich daher dann, wenn die gewährte Unterstützung allein auf den während der Ehezeit erbrachten Arbeitsleistungen des – ausgleichspflichtigen – Ehegatten beruhe. Das sei hier nach dem Ergebnis der von dem Senat durchgeführten Anhörung der Fall. Wie der Ehemann selbst eingeräumt habe, sei ihm die über den Leistungsplan hinausgehende Unterstützung letztlich nur deshalb zugebilligt worden, weil seine Beratertätigkeit für die RBV besonders wertvoll gewesen sei. Er habe auch der Darstellung der Ehefrau nicht widersprochen, daß durch die Anhebung der Unterstützung Überstunden honoriert worden seien, die er an vielen Sonn- und Feiertagen ohne zusätzliche Vergütung geleistet habe. Hieraus ergebe sich, daß er die Unterstützung ausschließlich während seiner tatsächlichen Betriebszugehörigkeit erworben habe. Daß die Anhebung der Versorgungsbezüge formal im Wege einer Anrechnung von Vordienstzeiten vorgenommen worden sei, sei durch die Systematik des Leistungsplans und die darin enthaltene prozentuale Staffelung der Versorgungsbezüge vorgegeben gewesen.
bb) Diese Beurteilung hält den Angriffen der weiteren Beschwerde stand.
Dem Oberlandesgericht ist zunächst darin zu folgen, daß der vorliegende Fall nicht zu einer grundsätzlichen Entscheidung der Frage nötigt, ob auch vertraglich gleichgestellte Zeiten zu den nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 b BGB zu berücksichtigenden Zeiten zu zählen sind. Nach den besonderen Umständen, unter denen dem Ehemann hier eine Anrechnung von zehn Vordienstjahren zugesagt worden ist, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß durch arbeitsvertragliche Regelung bestimmte – voreheliche – Dienstzeiten der Zeit seiner Betriebszugehörigkeit gleichgestellt worden sind. Wie der Senat in dem bereits erwähnten Beschluß vom 28. November 1984 (FamRZ 1985, 263, 265) dargelegt hat, kann die Anrechnung von sogenannten Vordienstzeiten nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen verschiedene Bedeutungen haben: Sie kann sonst übliche Wartezeiten für eine Versorgungszusage abkürzen oder entfallen lassen, die Höhe der zugesagten Leistungen beeinflussen oder eine Rentenanwartschaft früher unverfallbar werden lassen, wobei auch mehrere dieser Bedeutungen zusammentreffen können. Von diesen Möglichkeiten kommt im vorliegenden Fall, in dem die Anrechnungszusage erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles und nach dem Beginn der Versorgungszahlungen erteilt worden ist, nur die zweite in Betracht. Auch das Oberlandesgericht hat die Anrechnung von zehn Vordienstjahren in tatrichterlicher Würdigung der vorgelegten Unterlagen und der Äußerungen der Eheleute dahin gewertet, daß sie – ausschließlich – dazu bestimmt war, die Unterstützungsleistungen des Ehemannes nach dem krankheitsbedingt vorzeitigen Eintritt des Versicherungsfalles anzuheben.
Da der Versorgungsausgleich dem Zweck dient, das für die Zeiten des Alters oder der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit angesammelte Versorgungsvermögen entsprechend dem Anteil der Ehezeit an der gesamten Erwerbszeit zwischen den Ehegatten auszugleichen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 1985 – IVb ZB 715/80 = FamRZ 1985, 363, 367), müssen auch die Auswirkungen einer arbeitsrechtlich zulässigen Anrechnung sogenannter Vordienstzeiten auf den Versorgungsausgleich im Einzelfall an diesem Maßstab gemessen werden. Es muß mithin bei der zeitratierlichen Aufteilung einer betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB ermittelt werden, ob und inwieweit sich die Anrechnung von Vordienstzeiten sowohl auf die Höhe als auch auf die „Erwerbszeit” der Versorgung ausgewirkt hat. Da die zeitratierliche Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaft nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB ersichtlich davon ausgeht, daß der Rentenanspruch während der gesamten Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird, muß auch für die Anerkennung als „gleichgestellte Zeiten” im Sinne dieser Vorschrift gefordert werden, daß die – nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen angerechneten – fiktiven Zeiten sowohl für die Erwerbsdauer der Versorgung bzw. den Zeitpunkt der Versorgungszusage als auch für die Höhe der gewährten Leistungen Bedeutung haben (vgl. Senatsbeschluß vom 28. November 1984 aaO). Das gilt für die Behandlung einer bereits gewährten Versorgung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in entsprechender Weise.
Wie ausgeführt ist die „Erwerbszeit” der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes durch die Anrechnung von zehn Vordienstjahren nicht beeinflußt worden. Die Unterstützungskasse hat ihm nicht bestimmte – nach Zeiträumen festgelegte – Vordienst „zeiten” (wie etwa die durch Gesetz gleichgestellten Zeiten nach § 10 Abs. 2 MuSchG, Zeiten des Zivildienstes gemäß § 78 ZDG i.V. mit §§ 6 Abs. 2, 12 ArbPlSchG und ähnliche, vgl. Ruland/Tiemann a.a.O. Rdn. 278) angerechnet, sondern sie hat seine durch frühere Tätigkeiten erworbenen, für ihr Trägerunternehmen wertvollen Fachkenntnisse zum Anlaß genommen, die ihm zugesagte Betriebsrente aus Billigkeitsgründen, im Hinblick auf seine vorzeitig eingetretene Erwerbsunfähigkeit, zu erhöhen.
Dabei hat sie in Anlehnung an die Systematik ihres Leistungsplanes lediglich formal den Weg der Anrechnung von Vordienstjahren gewählt. Das ändert indessen, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, nichts daran, daß die gesamte betriebliche Altersversorgung des Ehemannes ausschließlich während seiner Zugehörigkeit zu der RBV, und nicht teilweise während früherer Tätigkeiten erworben worden ist, also nicht während einer „Gesamtdienstzeit” von 25 Jahren.
Unter diesen Umständen müßte auch dann, wenn eine vertragliche Gleichstellung von Vordienstzeiten grundsätzlich für möglich gehalten werden könnte, gleichwohl die volle Betriebsrente des Ehemannes in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden.
c) Bei der Festsetzung der der Ehefrau zuzubilligenden Ausgleichsrente ist das Oberlandesgericht von Versorgungsbezügen des Ehemannes in Höhe von monatlich 384 DM ab 1. Januar 1981 ausgegangen, die für die Zeit ab 1. Januar 1983 (um den Krankenversicherungsbeitrag) auf 361,15 DM gekürzt wurden. Da die eigenen Versorgungsanrechte der Ehefrau bereits in vollem Umfang bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs berücksichtigt worden sind, hat das Oberlandesgericht ihr gemäß § 1587g Abs. 1 Satz 1 BGB jeweils die Hälfte der Versorgungsbezüge des Ehemannes – monatlich 192 DM ab 1. Februar 1981 und monatlich 180,58 DM ab 1. Januar 1983 – zugesprochen. Hiergegen bestehen keine Bedenken.
Der angefochtene Beschluß läßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen. Die weitere Beschwerde ist daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
Unterschriften
Lohmann, Portmann, Blumenröhr, Krohn, Macke
Fundstellen
Haufe-Index 1502475 |
Nachschlagewerk BGH |