Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 11.03.2024; Aktenzeichen IX ZB 49/23)

OLG Koblenz (Entscheidung vom 25.10.2023; Aktenzeichen 9 U 1088/23)

LG Koblenz (Entscheidung vom 09.08.2023; Aktenzeichen 15 O 239/22)

 

Tenor

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2024 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Die - unterstellt zulässige - Gegenvorstellung der Antragstellerin, mit der sie sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2024 erhebt, ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre auch nach Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als unzulässig zu verwerfen, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. Weist das Oberlandesgericht ein Prozesskostenhilfegesuch für das Berufungsverfahren zurück, ist nicht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet. Vielmehr können (erstinstanzliche) Entscheidungen der Oberlandesgerichte ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4; vom 25. November 2021 - III ZA 14/21, juris Rn. 3 mwN). Es besteht kein Anlass, die von der Antragstellerin bezeichneten Akten eines anderen Verfahrens beizuziehen.

Rz. 2

Die Antragstellerin kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

Schoppmeyer     

Röhl     

Schultz

Weinland     

Kunnes     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16374510

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