Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensergänzung
Leitsatz (amtlich)
Zur Höhe der Einkommensergänzung im Falle geringen Berufseinkommens eines Notars (insbesondere: Anknüpfung an die gekürzte Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 1).
Normenkette
DDR-NotVO § 39; BNotO § 113a
Verfahrensgang
OLG Dresden (Aktenzeichen DSNot 6/98) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin darin entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.503,35 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der seit dem 28. November 1988 Anwaltsnotar in H. (Niedersachsen) war, ist mit Wirkung vom 1. Juli 1993 zum Notar mit Amtssitz in Sch. (Sachsen-Anhalt) bestellt worden. Die Antragsgegnerin ist eine aufgrund von § 39 DDR-NotVO errichtete länderübergreifende Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Leipzig. Zu ihren Aufgaben gehört u.a. die erforderliche Ergänzung im Falle geringen Berufseinkommens der Notare in den neuen Bundesländern (vgl. § 39 Abs. 3 Nr. 1 DDR-NotVO und – für den Rechtszustand seit dem 1. September 1998 – § 113 a BNotO i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 – BNotOÄndG, BGBl. I 2585). Im Rahmen der ihr zustehenden Autonomie hat sich die Antragsgegnerin eine Hauptsatzung (Organisationssatzung) gegeben, deren Art. 15 bestimmt:
(1) Bleibt das Berufseinkommen eines Notars im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse vom 1. Januar 1994 an in einem Kalenderjahr hinter der Besoldung eines Richters am Amtsgericht der Besoldungsgruppe R 1 gem. § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung im Freistaat Sachsen mit gleichem Lebensalter und Familienstand zurück, so gewährt ihm die Ländernotarkasse eine Einkommensergänzung in Höhe des Unterschiedsbetrages …
(2) …
(3) Die Berechnung des Berufseinkommens bemißt sich nach der Anlage, die einen Bestandteil dieser Satzung bildet. Diese regelt auch das Verfahren bei der Gewährung der Einkommensergänzung.
Die als Anlage zu Art. 15 Abs. 3 der Organisationssatzung vom Verwaltungsrat der Antragsgegnerin beschlossene Einkommensergänzungssatzung lautet in Auszügen wie folgt:
„§ 1 Allgemeine Berechnungsgrundlage. (1) Das Berufseinkommen des Notars berechnet sich aus den Berufseinnahmen, abzüglich der Berufsausgaben …
§ 2 Begriff der Berufseinnahmen. (1) Berufseinnahmen sind alle Einnahmen eines Notars aus seiner notariellen Tätigkeit …
§ 4 Allgemeiner Begriff der Berufsausgaben. Berufsausgaben sind alle Ausgaben des Notars, die zur Führung der ihm übertragenen Notarstelle für das Kalenderjahr notwendig oder angemessen sind. Ausgeschlossen sind Ausgaben für die private Lebensführung, auch wenn sie durch die berufliche Stellung des Notars veranlaßt oder zur Förderung seines Berufes geeignet sind. Unangemessene Ausgaben werden nicht berücksichtigt …
§ 5 (1) Berufsausgaben sind alle Sachausgaben zur Führung einer Notarstelle …
§ 7 Persönliche Ausgaben … (4) Beiträge zu einer Unfall-, Kranken- und Lebensversicherung gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung …”
Durch Bescheide vom 9. Juni 1997 und vom 12. September 1997 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf eine zu erwartende Einkommensergänzung vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung Vorschüsse von 15.000 DM bzw. 20.000 DM, jeweils unter der „Prämisse”, „daß das Berufseinkommen des Notars im Kalenderjahr hinter der Eingangsbesoldung, die ein Richter am Amtsgericht der Besoldungsgruppe R 1 gem. § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung im Freistaat Sachsen mit gleichem Familienstand für eine einmonatige Tätigkeit erhält, zurückbleibt.” Mit hiergegen gerichteten Anträgen auf gerichtliche Nachprüfung beanstandete der Antragsteller die Vorschußfestsetzungen als unangemessen niedrig. Während des gerichtlichen Verfahrens nahm die Antragsgegnerin mit Abrechnungs- und Leistungsbescheid vom 30. April 1998 und einem Abänderungsbescheid hierzu vom 27. Juli 1998 die endgültige Abrechnung der Einkommensergänzung für 1997 vor, wonach dem Antragsteller ein Einkommensergänzungsbetrag von insgesamt 25.354,11 DM zusteht und er demzufolge – im Hinblick auf die erhaltenen Vorschußzahlungen von insgesamt 35.000 DM – an die Antragsgegnerin 9.645,89 DM zurückzuzahlen hat. Der Antragsteller hat seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf die Anfechtung dieser Abrechnung umgestellt, verbunden – der Sache nach – mit dem Verlangen nach einer „angemessenen Einkommensergänzung”, die sich nach seiner Auffassung daraus ergibt, daß aus der Abrechnung diejenigen Abzüge zu Lasten des Antragstellers in Wegfall geraten, die darauf beruhen, daß die Antragsgegnerin
- als Vergleichsmaßstab statt der vollen R 1-Besoldung im bisherigen Bundesgebiet die auf 84 % bzw. 85 % gekürzte R 1-Besoldung in den neuen Bundesländern angesetzt
- und bei der Feststellung der – vom Berufseinkommen des Notars abzuziehenden – Berufsausgaben Krankenversicherungsbeiträge, Kosten der Anschaffung eines Funktelefons, Funktelefongebühren, einen Teil der geltend gemachten Kosten für Fachliteratur und einen Teil der Ausgaben für die Unterhaltung des Kraftfahrzeugs (Kraft- und Schmierstoffe, Autowäsche, Reparaturen) unberücksichtigt gelassen hat.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der seine im ersten Rechtszug gestellten Anträge – mit Ausnahme des Verlangens nach Anerkennung der Kosten für ein Funktelefon – weiterverfolgt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 BRAO, Art. 13 Abs. 01 Nr. 1, Abs. 1 - BNotOÄndG), sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unbegründet zurückgewiesen, weil der Abrechnungs- und Leistungsbescheid der Antragsgegnerin zur Einkommensergänzung des Antragstellers für das Jahr 1997 vom 30. April 1998 in der Gestalt des Abänderungsbescheides vom 27. Juli 1998 nicht zu beanstanden ist.
1. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Auslegung des Oberlandesgerichts, daß der eine Einkommensergänzung nach Art. 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin auslösende Unterschiedsbetrag zwischen dem Berufseinkommen eines Notars und der – gegebenenfalls höheren – Besoldung eines Richters am Amtsgericht der Besoldungsgruppe R 1 durch einen Vergleich des Berufseinkommens des Notars mit der abgesenkten Besoldung der von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendeten Richter, also für den hier in Rede stehenden Zeitraum nach einer auf 84 % bzw. 85 % der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge (§ 2 Abs. 1 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands – Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV – in der Neufassung vom 27. November 1997, BGBl. I S. 2765), zu ermitteln ist.
a) Der insoweit eindeutige Wortlaut der Satzungsbestimmung läßt weder, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt, Raum für die Einbeziehung von Gesichtspunkten aus § 4 2. BesÜV – wonach Richter mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 2. BesÜV dann, wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden, einen ruhegehaltfähigen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen erhalten haben bzw. nach der Neufassung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung erhalten können (vgl. einerseits § 4 2. BesÜV i.d.F. vom 21. Juni 1991, BGBl. I S. 1345, andererseits §§ 4, 12 2. BesÜV i.d.F. vom 27. November 1997, BGBl. I S. 2765) –, noch für die Anknüpfung an andere, vom Antragsteller gewünschte Maßstäbe wie etwa das „reale Einkommen” eines Amtsrichters bzw. das erzielbare Nettoeinkommen eines „vergleichbaren” Amtsrichters. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann, soweit Art. 15 Abs. 1 der Hauptsatzung von der „Besoldung” eines Richters spricht, nur von den (Brutto-)Dienstbezügen die Rede sein, wie sie in den genannten Besoldungsvorschriften geregelt sind.
b) Es kann mithin angesichts der Fassung des § 15 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin nur die Frage sein, ob diese sich nicht im Rahmen der für sie gegebenen Ermächtigungsgrundlage (§ 39 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 6 DDR-NotVO, jetzt: § 113 a Abs. 3 Nr. 1, Abs. 6 BNotO n.F.) hält oder gegen höherrangiges Recht verstößt. Dies ist mit dem Oberlandesgericht zu verneinen.
aa) Die – am Beispiel der Notarkasse München (§ 113 DNotO) ausgerichtete – Aufgabe der Ländernotarkasse einer „erforderlichen” Ergänzung des Berufseinkommens der Notare soll dazu beitragen, ein leistungsfähiges Notariat auch in strukturschwachen Gebieten mit geringem Gebührenaufkommen zu sichern und damit insgesamt eine geordnete vorsorgende Rechtspflege in allen Landesteilen zu gewährleisten (BGHZ 126, 16, 28; Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 1966 - NotZ 1/66 - und vom 24. November 1997 - NotZ 40/96 - NJW-RR 1998, 929 f). Sie kommt dem qualifizierten Juristen zugute, dessen Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft durch geringen Geschäftsanfall an einer kleineren Geschäftsstelle und das weitgehende Verbot anderweitiger entgeltlicher Tätigkeit (§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 2 BNotO) begrenzt sind. Außerdem soll die Einkommensergänzung die sachliche und persönliche Unabhängigkeit und die unparteiliche Amtsführung des Notars durch Sicherung eines Mindesteinkommens gewährleisten (Senatsbeschluß vom 24. November 1997 aaO).
Ausgehend hiervon begegnet zwar der Standpunkt der Antragsgegnerin, bei der der Landesnotarkasse vom Gesetz zur Aufgabe gemachten erforderlichen Ergänzung des Berufseinkommens des Notars liege das Schwergewicht „im Ausgleich der betriebsbezogenen Unterdeckung”, nicht jedoch in der persönlichen Alimentation des Notars, Bedenken. Aber auch unter dem Gesichtspunkt einer erforderlichen hinreichenden Alimentation des Notars war der Antragsgegner im Rahmen seiner autonomen Satzungsbefugnis nicht an bestimmte Vorgaben, etwa nach einer bestimmten Besoldung von Beamten oder Richtern, gebunden, sondern, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, befugt, das Maß des „Erforderlichen” in einem eigenständigen Regelungssystem zu bestimmen. Daß dabei die Antragsgegnerin als eine auf den Bereich der neuen Bundesländer beschränkte Einrichtung in ihrer Satzung die Einkommensergänzung der Notare an einer gekürzten Richterbesoldung ausgerichtet hat, wie sie für eine Übergangszeit in den neuen Bundesländern gesetzlich vorgesehen ist, liegt im Rahmen des dem Satzungsgeber eingeräumten Ermessensbereichs. Der Satzungsgeber durfte insoweit daran anknüpfen, daß der Gesetzgeber für die Beamten- und Richterbesoldung Kürzungen der Dienstbezüge für im Beitrittsgebiet erstmalig Ernannte für angemessen und geboten erachtet hat, ohne daß dies verfassungsrechtlich zu beanstanden ist (vgl. BVerwGE 101, 116). Die Verordnungsermächtigung des § 73 BBesG, auf deren Grundlage die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung erlassen worden ist, hat zum Ziel, Grundlagen für die Schaffung eines einheitlichen Rechtsraums und die Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im vereinten Deutschland zu bilden und auch auf dem Gebiet der bisherigen DDR einen entsprechend den Strukturen des Grundgesetzes aus Beamten und Arbeitnehmern zusammengesetzten öffentlichen Dienst zu schaffen. Dabei hatte der Gesetzgeber einerseits zu berücksichtigen, daß den Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist. Er durfte andererseits in diesem Zusammenhang den aus historischen Gründen noch unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen im bisherigen Bundesgebiet und den neuen Ländern Rechnung tragen (BVerwG aaO S. 120 f).
Angesichts des Umstandes, daß die in den neuen Bundesländern gekürzte Richterbesoldung – derzeit noch – als eine für Richter in den neuen Bundesländern grundsätzlich hinreichende Alimentation anzusehen ist, durfte die Antragsgegnerin in ihrer Satzung zur Einkommensergänzung der Notare auch unberücksichtigt lassen, daß nach den Besoldungsvorschriften Richter in den neuen Bundesländern mit Anspruch auf die – gekürzte – Besoldung einen ruhegehaltsfähigen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihren Bezügen und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen erhalten – bzw. erhalten können –, wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden (§ 4 2. BesÜV). Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift liegt – unabhängig von dem Gesichtspunkt einer hinreichenden Alimentation – allein darin, die Bereitschaft von Fachkräften aus dem bisherigen Bundesgebiet zu einer Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege im Beitrittsgebiet zu fördern (BVerwG aaO S. 122 m.w.Hinw.). Umgekehrt läßt sich aus dieser Regelung und dem mit ihr verfolgten Zweck kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß bei der Einkommensergänzung für die Notare – die nur ein Mindesteinkommen derselben zur Erhaltung eines leistungsfähigen Notariats sichern soll – unterschieden werden müßte zwischen solchen Notaren, die, wie der Antragsteller, aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen bestellt worden sind, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist.
bb) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, daß, soweit die Satzung der Antragsgegnerin für die Einkommensergänzung der Notare an einen Vergleich des Berufseinkommens der Notare in den neuen Bundesländern mit der Besoldung eines Richters am Amtsgericht der Besoldungsgruppe R 1 gemäß § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsordnung anknüpft, ein Verstoß gegen höherrangiges Recht (Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 5 GG) nicht ersichtlich ist.
2. Dem Antragsteller kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Ausrichtung der Satzung der Antragsgegnerin auf ein gekürztes Richtergehalt in den neuen Bundesländern jedenfalls in Verbindung mit der (satzungsgemäßen) Nichtanerkennung oder Kürzung bestimmter Kosten als – das mit dem Richtergehalt vergleichbare Berufseinkommen des Notars verringernde – Berufsausgaben zu einer wesentlich unter dem „realen Einkommen” bzw. dem erzielbaren Nettoeinkommen „vergleichbarer” Amtsrichter liegenden Mindesteinkommen des Notars führt und das Regelwerk deshalb insgesamt unangemessen ist. Die als Anlage zu Art. 15 Abs. 3 der Organisationssatzung vom Verwaltungsrat der Antragsgegnerin beschlossene Einkommensergänzungssatzung enthält in § 4 eine allgemein sachgerechte Abgrenzung, indem sie als Berufsaufgaben alle Ausgaben des Notars einbezieht, die zur Führung der ihm übertragenen Notarstelle für das Kalenderjahr notwendig oder angemessen sind, andererseits Ausgaben für die private Lebensführung auch dann ausschließt, wenn sie durch die berufliche Stellung des Notars veranlaßt oder zur Förderung seines Berufs geeignet sind. Im Anschluß an diesen Grundsatz enthalten die nachfolgenden Satzungsvorschriften ins einzelne gehende Regelungen für die Abgrenzung der im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch umstrittenen Rechnungspositionen.
a) Soweit danach Beiträge zu einer Krankenversicherung zu den Kosten der privaten Lebensführung gehören (§ 7 Abs. 4), ergibt sich allein im Hinblick darauf, daß Richter wegen ihres Anspruchs gegen den Dienstherrn auf eine anteilige Beihilfe im Krankheitsfall regelmäßig geringeren Krankenversicherungsschutz in Anspruch nehmen müssen, noch kein hinreichender Anhalt für die Würdigung, die von der Antragsgegnerin getroffene Einkommensergänzungsregelung sei insgesamt für eine mindestens zu gewährende Alimentierung unzureichend. Krankenversicherungsbeiträge sind im übrigen nach dieser Regelung auch dann nicht zu den Berufsausgaben zu rechnen, wenn die sich daraus ergebenden Versicherungsleistungen (etwa ein Krankentagegeld) von dem Notar, wie vom Antragsteller geltend gemacht, für die Abdeckung der mit einem Notarassessor vereinbarten Vergütung als Notarvertreter im Fall der Krankheit des Notars gedacht sind. Um die Abdeckung einer im Sinne des § 4 Satz 1 der Einkommensergänzungssatzung notwendigen Vergütungszahlung handelt es sich insoweit nicht, wie die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 2 der Einkommensergänzungssatzung im einzelnen erläutert hat.
b) Soweit es um die Unterhaltungskosten für einen Personenkraftwagen geht, enthält § 5 Abs. 1 Buchst. i i.V.m. § 4 hinreichende und angemessene Regeln für die Abgrenzung zwischen beruflichen und persönlichen Ausgaben. Dasselbe gilt für die – u.U. auf mehr als ein Jahr aufzuteilenden – Kosten für die Anschaffung von Fachbüchern und den Bezug von Fachzeitschriften (§ 5 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 3 i.V.m. § 4).
3. Daß die Antragsgegnerin bei ihrer Abrechnung einschlägige Satzungsbestimmungen verletzt hat, läßt sich, soweit es um die Nichteinbeziehung bestimmter Tankbelege und Aufwendungen des Antragstellers für die Autowäsche sowie um die Art und Weise der Berücksichtigung von Fachliteratur des Antragstellers geht, dem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend entnehmen. Aufwendungen für die Autowäsche durfte die Antragsgegnerin der privaten Lebensführung des Antragstellers zuordnen, ebenso wie einzelne Tankbelege, die auf den ersten Blick nicht im Zusammenhang mit der Amtsführung des Antragstellers stehen konnten (vgl. § 4 Satz 3 der Einkommensergänzungssatzung, wonach „unangemessene Ausgaben” nicht berücksichtigt werden). Nur die verbleibenden (angemessenen) Ausgaben im Zusammenhang mit der Führung des Kraftfahrzeugs brauchte die Antragsgegnerin in ihre (hälftige) Aufteilung in private und berufliche Aufwendungen einzubeziehen.
Schließlich erweisen sich die Angriffe der Beschwerde dagegen, daß das Oberlandesgericht dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Abrechnung der Fachliteratur entgegengehalten hat, die allgemein-juristische Zeitschrift NJW gehöre nicht zum Pflichtbezug eines Notars, als gegenstandslos, denn die Kosten für die NJW sind in der Abrechnung der Antragsgegnerin als bezugsfähige Berufsausgabe anerkannt.
Unterschriften
Rinne, Wahl, Streck, Doyé, Toussaint
Fundstellen
Haufe-Index 539849 |
BGHR |
Nachschlagewerk BGH |
NJ 1999, 560 |
ZNotP 1999, 411 |