Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert des Revisionsverfahrens bei materieller Erledigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Streitwert des Revisionsverfahrens richtet sich nach den Anträgen des Revisionsklägers zum Zeitpunkt der Revisionseinlegung. Insoweit kann ein trotz materieller Erledigung aufrechterhaltener Antrag nicht zu einer Streitwertermäßigung sondern nur in vollem Umfang zur Abweisung als unbegründet führen.

 

Normenkette

GKG § 14 Abs. 1 S. 1, § 15

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Beschluss vom 09.02.2004; Aktenzeichen 8 U 188/00)

 

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss v. 9.2.2004 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das von der Klägerin verfolgte Begehren, wegen vermeintlich pflichtwidriger Handlungen des E. T. bei der Geschäftsführung der T. & Te. OHG eine Schadensersatzpflicht der Beklagten als dessen Rechtsnachfolgerin festzustellen, ist in allen Rechtszügen ohne Erfolg geblieben. Ausgehend von dem in der Klageschrift mitgeteilten voraussichtlichen Schadensbetrag von 350.000 DM hat der Senat einen Abschlag von 20 % vorgenommen und im Beschluss über die Nichtannahme der Revision den Streitwert - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - auf 280.000 DM = 143.161,73 EUR festgesetzt. Mit ihrer Gegenvorstellung beantragt die Klägerin, den Streitwert auf 162.895,16 DM = 83.286,97 EUR zu ermäßigen.

II. Die Gegenvorstellung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Nach der Rechtsprechung des BGH wird eine innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 S. 3 GKG erhobene Gegenvorstellung gegen eine von ihm erlassene Streitwertfestsetzung sachlich beschieden (BGH, Beschl. v. 12.2.1986 - IVa ZR 138/83, MDR 1986, 654 = NJW-RR 1986, 737; Beschl. v. 7.4.1989 - V ZR 34/88, MDR 1989, 899 = VersR 1989, 817). Die Sechs-Monats-Frist des § 25 Abs. 2 S. 3 GKG ist gewahrt, weil die gegen den am 11.2.2004 zugestellten Senatsbeschluss v. 9.2.2004 gerichtete Gegenvorstellung am 9.6.2004 beim BGH eingegangen ist. Die Vertretung der Klägerin durch ihren erstinstanzlichen Bevollmächtigten begegnet im Blick auf § 25 Abs. 3 S. 1, § 5 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 GKG keinen Bedenken.

2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet.

a) Der Streitwert des Revisionsverfahrens richtet sich nach den Anträgen des Revisionsklägers (§ 14 Abs. 1 S. 1 GKG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist dabei gem. § 15 GKG der Tag der Revisionseinlegung. Die Klägerin hat mit der Revision ihre in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Feststellungsanträge uneingeschränkt weiterverfolgt. Da die Klägerin ihren Schaden mit etwa 350.000 DM angegeben hat, war der Streitwert entsprechend des bei einer positiven Feststellungsklage üblichen Abschlags von 20 % (BGH, Beschl. v. 15.1.1997 - VIII ZR 303/96, MDR 1997, 385 = NJW 1997, 1241) auf 280.000 DM festzusetzen.

b) Dieser Streitwert vermindert sich nicht durch etwaige von dem Vergleichsverwalter der T. & Te. OHG an die Klägerin erbrachte Zahlungen. Drittzahlungen auf den geltend gemachten Anspruch bewirken zwar eine Erledigung des Rechtsstreits (BGH, Urt. v. 24.6.1953 - II ZR 200/52, LM § 91a ZPO Nr. 4). Die Klägerin hat den Rechtsstreit jedoch nicht (teilweise) für erledigt erklärt, sondern ihr Feststellungsbegehren, ohne etwaige Zahlungen in Abzug zu bringen, uneingeschränkt weiterverfolgt. Ein trotz materieller Erledigung aufrechterhaltener Antrag kann nicht zu einer Streitwertermäßigung führen, sondern ist in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen (BGH v. 8.2.1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359 [367] = MDR 1989, 523).

 

Fundstellen

BGHR 2005, 738

NJOZ 2004, 3390

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