Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 01.08.2014)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 1. August 2014 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 1. August 2014 auszulegende „Nichtzulassungsbeschwerde” des Beschwerdeführers vom 8. September 2014, deren Vorlage an das Rechtsbeschwerdegericht zunächst versehentlich unterblieben war, ist nicht statthaft. Der Beschluss vom 1. August 2014 ist nicht anfechtbar, da das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG), wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet; auch diese ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 – 5 AR [Vs] 46/11 mwN).

 

Unterschriften

Sander, Dölp, König, Bellay, Feilcke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9667004

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?