Verfahrensgang
LG Leipzig (Beschluss vom 05.05.2017; Aktenzeichen 1 T 891/16) |
AG Eilenburg (Entscheidung vom 23.09.2016; Aktenzeichen 3 XVII 245/15) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Leipzig vom 5.5.2017 wird verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Gründe
Rz. 1
Die Rechtsbeschwerde, mit der sich das Krankenhaus, in dem der Betroffene seit dem Jahr 2011 nach § 63 StGB untergebracht ist, gegen die Ablehnung der Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 22 SächsPsychKG wendet, ist bereits unstatthaft.
Rz. 2
Das LG hat die Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss vom 5.5.2017 nicht zugelassen (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die vom Beschwerdegericht erteilte - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (st.Rspr., vgl. nur BGH v. 15.7.2015 - XII ZB 144/15, FamRZ 2015, 1701 Rz. 6 m.w.N.; v. 7.5.2014 - XII ZB 540/13, FamRZ 2014, 1285 Rz. 6 m.w.N.).
Rz. 3
Ein Fall der Statthaftigkeit ohne Zulassung gem. § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG liegt nicht vor, weil die beantragte Maßnahme vom Tatrichter nicht angeordnet, sondern abgelehnt worden ist. Denn durch § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist ausdrücklich geregelt, dass Rechtsbeschwerden in Unterbringungssachen - zu denen nach § 312 Satz 1 Nr. 3 FamFG auch die ärztliche Zwangsmaßnahme hinsichtlich eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker gehört - nur dann ohne Zulassung statthaft sind, wenn die Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme angeordnet worden ist (vgl. BGH v. 15.7.2015 - XII ZB 144/15, FamRZ 2015, 1701 Rz. 7 f. m.w.N.; v. 7.5.2014 - XII ZB 540/13, FamRZ 2014, 1285 Rz. 7 f. m.w.N.).
Rz. 4
Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist für die Statthaftigkeit ohne Belang, dass die Einzelrichterin am LG als Reaktion auf die Gegenvorstellung des Krankenhauses vom 22.5.2017 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde dem Krankenhaus unzutreffend mitgeteilt hat, die Rechtsbeschwerde sei zulässig.
Fundstellen
Dokument-Index HI11206059 |