Leitsatz (amtlich)
Zur Unternehmereigenschaft eines Kommanditisten, der zugleich Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft ist.
Normenkette
SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1, § 105 Abs. 1 S. 1, § 110 Abs. 1 S. 1, § 136 Abs. 3 Nr. 1 n.F.
Verfahrensgang
OLG München (Beschluss vom 07.10.2016; Aktenzeichen 14 U 1232/16) |
LG Kempten (Entscheidung vom 15.02.2016; Aktenzeichen 23 O 2016/12) |
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1) gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des OLG München vom 7.10.2016 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 61.008,49 EUR
Gründe
Rz. 1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Rz. 2
1. Zwar hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Beklagte zu 1) als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft und Kommanditist der R. GmbH & Co. KG Unternehmer i.S.d. § 104 SGB VII ist. Gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII in der bis zum 16.11.2016 geltenden Fassung ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Diese Voraussetzung erfüllt im Streitfall allein die R. GmbH & Co. KG als gem. §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB rechtsfähige Personengesellschaft. Dem Kommanditisten gereicht das Ergebnis des Unternehmens dagegen nicht unmittelbar zum Vor- oder Nachteil. Dies gilt auch dann, wenn er zugleich Geschäftsführer der Komplementär GmbH ist. Er trägt insb. nicht das Unternehmerrisiko, da seine Haftung gem. § 171 Abs. 1 HGB auf die Höhe der Einlage beschränkt und nach Leistung der Einlage ausgeschlossen ist. Dass rechtsfähige Personenvereinigungen und -gemeinschaften Unternehmer im unfallversicherungsrechtlichen Sinne sein können, hat der Gesetzgeber in der ab 17.11.2016 geltenden Neufassung des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII klargestellt. Danach ist Unternehmer die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Außerhalb der drei genannten Gruppen kann es keine Unternehmer geben (BT-Drucks. 18/8487, 57).
Rz. 3
2. Der Rechtsfehler ist aber nicht entscheidungserheblich. Die für einen Anspruch aus § 110 SGB VII erforderliche Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 1) ergibt sich aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Denn er hat durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 11.2.2015 - 14 U 4/14 = BU zu VI ZR 189/15; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Rz. 72; KassKomm/Ricke, SGB VII, § 104 Rz. 6 [Stand: Juli 2017]).
Rz. 4
3. Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fundstellen
DB 2017, 2668 |
DStR 2017, 12 |
NWB 2017, 3560 |
GmbH-StB 2018, 10 |
NZG 2017, 1306 |
WM 2017, 2218 |
ZIP 2017, 2196 |
JZ 2018, 83 |
MDR 2017, 1424 |
VersR 2017, 1533 |
ZInsO 2017, 2574 |
GmbHR 2017, 1269 |
NWB direkt 2017, 1194 |
r+s 2017, 669 |
GmbH-Stpr 2018, 29 |