Entscheidungsstichwort (Thema)

Mord

 

Verfahrensgang

LG Ravensburg (Urteil vom 18.02.2010)

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 18. Februar 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend merkt der Senat an:

Ein Anspruch des Angeklagten auf einen gerichtlichen Zwischenbescheid über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 – 2 BvR 2025/07).

Im Übrigen hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, dass die – ohnehin unbegründeten – Verfahrensrügen nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben sind.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Rothfuß, Elf, Graf

 

Fundstellen

Haufe-Index 2541524

NStZ-RR 2013, 99

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