Leitsatz (amtlich)

›Das Verbot des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt auch für die in § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB genannten Surrogate.‹

 

Gründe

Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verfallerklärung richtet.

Das Landgericht hat das mit Mitteln aus einem den Gegenstand der Verurteilung bildenden Bankraub vom Angeklagten gekaufte Motorrad gemäß § 73 Abs. 2 StGB für verfallen erklärt. Dabei ist es davon ausgegangen, daß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nur einer Verfallerklärung hinsichtlich unmittelbar aus der Tat erlangter Vorteile entgegensteht.

Dieser Ausgangspunkt ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts rechtsfehlerhaft. Das Verbot des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt nach seiner Entstehungsgeschichte sowie nach seinem Sinn und Zweck (vgl. dazu 0LG Karlsruhe NJW 1982, 456) auch für die in § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB genannten Surrogate (BGH, Beschl. vom 30. August 1985 - 3 StR 339/85; 0LG Karlsruhe aaO.; ebenso Lackner, StGB 16. Aufl. § 73 Anm. 2 e; Horn in SK § 73 Rdn. 13).

Da eindeutig festgestellt ist, aus welcher Tat das Geld für die Bezahlung des Motorrades stammte, und deshalb über die Existenz der einen Verfall ausschließenden Ersatzansprüche kein Zweifel besteht, konnte der Senat den Wegfall der Verfallerklärung selbst aussprechen. 0b die Ersatzansprüche voraussichtlich geltend gemacht werden, ist für das Verbot des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ohne Bedeutung (BGH NStZ 1984, 409 m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992821

NJW 1986, 1186

NJW 1986, 940

DRsp III(310)128b

JR 1986, 520

NStZ 1986, 165

EzSt StGB § 243 Nr. 8

JZ 1986, 551

MDR 1986, 250

NStE StGB § 243 Nr. 1

GA 1986, 274

StV 1986, 102

StV 1986, 481

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