Verfahrensgang
Nachgehend
Gründe
I. Die Beschwerde führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil es den unter Beweis gestellten entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin zum Eigentum der M. an den im Streit befindlichen Sachen und zur Befugnis der Klägerin, den darauf bezogenen Anspruch auf die Versicherungsleistung geltend machen zu können, zu Unrecht übergangen hat. Diese Gehörsverletzung wirkt sich auf den fehlerhaft als unzulässig abgewiesenen Feststellungsantrag und den als unbegründet abgewiesenen hilfsweise gestellten Zahlungsantrag aus.
1. Das Berufungsgericht hat den Eigentumsnachweis der M. als nicht geführt angesehen, weil die Klägerin nicht die nach § 34 Abs. 2 VVG a.F., § 10 Nr. 1 AFB 87 erforderlichen Belege zumindest über den Nachweis der Bezahlung konkret bezeichneter Rechnungen beigebracht habe. Der damit verbundene Ausschluss des von der Klägerin beantragten Beweises des Eigentums der M. durch Vorlage der Buchhaltungsunterlagen und Vernehmung von Zeugen ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt nachvollziehbar und deshalb willkürlich. § 34 Abs. 2 VVG a.F. schränkt die Möglichkeit, den Beweis auf andere Weise als durch "Belege" - etwa durch Zeugen oder andere Urkunden - zu führen, nicht ein und ordnet auch keine - vom Berufungsgericht auch nicht angenommene - Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung an (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1978 - IV ZR 177/77 - VersR 1979, 343, 345). § 10 Nr. 1 AFB 87 betrifft die Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers - hier der MB. GmbH, um die es in diesem Zusammenhang aber nicht geht - und offenkundig nicht die Frage des Eigentums des Versicherten bei einer Versicherung auf fremde Rechnung. Diese nicht nachvollziehbare Ansicht des Berufungsgerichts setzt sich in der Beurteilung fort, der unter Zeugenbeweis gestellte Vortrag der Klägerin sei nicht hinreichend substantiiert, weil die Angabe von Anknüpfungstatsachen und Belegen fehle. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen jegliche Begründung dafür vermissen, weshalb es bei fehlenden Belegen über den unmittelbaren Eigentumserwerb ausgeschlossen ist, den Eigentumserwerb durch andere Beweismittel - hier Buchhaltungsunterlagen und Zeugen - führen zu können. Das ist insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, weil nach nicht widerlegter Behauptung der Klägerin die meisten Rechnungsunterlagen durch den Brand vernichtet worden seien. Soweit das Berufungsgericht Darlegungen der Klägerin dazu vermisst, dass sich alle Unterlagen, auch die der M., auf dem Betriebsgelände der MB. GmbH befunden hätten, berücksichtigt es nicht, dass beide Unternehmen ihren Sitz am Versicherungs- und Brandort hatten. Die Ansicht des Berufungsgerichts hätte zur Folge, dass ein Versicherungsnehmer bei Vernichtung aller Anschaffungsbelege durch einen Brand keinen durchsetzbaren Versicherungsschutz hätte.
Auch abgesehen von den unter keinem Gesichtspunkt vertretbaren Beweisanforderungen durch Vorlage von Anschaffungs- und Zahlungsbelegen überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierung des Klägervortrags im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 - NJW 2005, 2710 unter II 2) in einer Weise, die eine vorweggenommene Beweiswürdigung und damit einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zur Folge hat. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren mit Beweisantritt unter Konkretisierung ihres erstinstanzlichen Vortrags das Eigentum der M. hinreichend dargelegt. Trotz seiner offenkundigen Zweifel am Wahrheitsgehalt des Klägervortrags hätte das Berufungsgericht den Beweisangeboten nachgehen müssen (vgl. Senatsurteil vom 11. November 1987 - IVa ZR 137/86 - VersR 1988, 75 unter 3; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 49 Rdn. 32). Seine Beurteilung, die Klägerin habe den Eigentumsnachweis der M. nicht geführt, beruht auf einer unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung und deshalb auf einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2005 aaO.). Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht davon abgesehen, sich mit der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB (vgl. dazu BGHZ 156, 310, 315 ff.) inhaltlich auseinanderzusetzen. Zum Vorhandensein der Gegenstände am Brandort, zu deren Zerstörung oder Beschädigung und zur Höhe des Zeitwerts hat die Klägerin ebenfalls Beweis angetreten.
2. Das Berufungsgericht hält die "Aktivlegitimation" der Klägerin für nicht hinreichend dargetan, weil an der Abtretung zu ihren Gunsten vom 15. Januar 2002 Zweifel angebracht seien, Umstände für eine nachträgliche Herstellung der Abtretung sprächen und der Vortrag der Klägerin insoweit widersprüchlich sei. Dies stellt ebenfalls eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Die Klägerin hat die Sicherungsübereignungsvorgänge und den Übergang des auf die sicherungsübereigneten Sachen bezogenen Versicherungsanspruchs auf sich nicht nur nachvollziehbar durch Urkunden belegt, sondern hierfür auch Zeugenbeweis angetreten. Der Behauptung der Beklagten, die Ansprüche seien an andere Gläubiger abgetreten, ist die Klägerin entgegengetreten. Ob die B. GmbH, jetzt Ba. GmbH (...), deren Geschäftsführerin die Klägerin später wurde, den Versicherungsanspruch "nachträglich" abgetreten hat, ist für sich genommen unerheblich. Es kommt darauf an, wie die Klägerin behauptet, ob sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts Inhaberin des Anspruchs des gemäß § 2 Nr. 4 AFB 87 im Zeitpunkt des Brandes versicherten Sicherungseigentümers ist. Die nach § 75 Abs. 2 VVG a.F., § 10 Nr. 2 AFB 87 zur Verfügung über den Anspruch erforderliche Zustimmung der Versicherungsnehmerin oder deren Verzicht auf die Verfügungsbefugnis zugunsten des jeweiligen Eigentümers kann in der Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem seit 1996 bestehenden Versicherungsverhältnis vom 1. November 1998 gesehen werden (vgl. OLG Stuttgart r+s 1992, 331; Versicherungsrechts-Handbuch/Rüther, § 23 Rdn. 42; ÖOGH VersR 2008, 283).
3. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Versicherungsnehmer, der von der in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens - hier nach § 15 Nr. 1 Satz 3 AFB 87 - Gebrauch machen kann, braucht sich nicht auf eine Leistungsklage verweisen zu lassen und ist nicht verpflichtet, schon im Rechtsstreit zu erklären, ob er das Sachverständigenverfahren beantragen werde (BGHZ 137, 318, 320 f.; Senatsurteil vom 16. April 1986 - IVa ZR 210/84 - VersR 1986, 675 unter 1 m.w.N.). Gleiches gilt bei der Fremdversicherung für den Versicherten, der seinen Anspruch befugtermaßen gerichtlich geltend macht. Für die Begründetheit der Feststellungsklage kann es auf die vorstehend unter I. 1. und 2. behandelten Fragen ankommen.
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Gegen ein Durchgreifen der Verjährungseinrede spricht, dass die Beklagte Leistungen erst mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 abgelehnt hat. Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. ist durch die - hier ausdrücklich als solche bezeichnete - Teilklage für den gesamten Anspruch gewahrt (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter II 1; Römer aaO. § 12 Rdn. 40). Feststellungen zur Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. wegen von der Beklagten behaupteter vorsätzlicher Eigenbrandstiftung hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
Fundstellen
ZfS 2009, 158 |
r+s 2010, 64 |