Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. April 2001 wird
1. das Verfahren im Fall II. 4 der Urteilsgründe (Tat vom 30. September 2000, Fall IV. 6 der Anklage) gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;
2. das vorgenannte Urteil
im Schuldspruch wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte ist der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in zwei Fällen und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen schuldig,
- im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
1. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in zwei Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Sperrfrist von vier Jahren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt und den PKW BMW (amtliches Kennzeichen: LA-A 193) eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde.
Im Fall II. 4 der Urteilsgründe (Tat vom 30. September 2000, Fall IV. 6 der Anklage) liegt Strafklageverbrauch vor. Soweit die Revision den verbleibenden Schuldspruch angreift, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, zum Rechtsfolgenausspruch hat sie teilweise Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
”Die Revision hat teilweise Erfolg, weil der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in einem Fall das von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs (vgl. BGHSt 20, 292, 293) entgegensteht bzw. ein solches jedenfalls nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann (vgl. Senat, Beschl. vom 16. Mai 1995 – 5 StR 181/95).
Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, am ‚Folgetag’, das wäre der 30. September 2000, in Berlin Spandau mit seinem Fahrzeug gefahren zu sein (UA S. 9), handelt es sich um ein Fassungsversehen, wie der ausdrückliche Hinweis auf ‚IV. 6 der Anklage’ belegt. In der unverändert zugelassenen Anklageschrift vom 21. Februar 2001 ist dem Angeklagten in diesem Unterpunkt eine am 4. Oktober 2000 begangene Tat zur Last gelegt worden (Bd. VI Bl. 91, 101 d.A.). Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Februar 2001 – 305 Ds 319/00 – ist der Angeklagte wegen eines ebenfalls an diesem Tage mit seinem Fahrzeug begangenen Verstoßes gegen § 21 StVG verurteilt worden (Bl. 36/37 BA). Zwar wird in diesem Urteil der „04.01.2000” als Tattag genannt, doch ergibt der Vergleich mit der dortigen Anklage (Bl. 18 aaO) und der Urteilsaufbau, daß es sich hierbei um ein Schreibversehen (01 statt 10) handelt. Tatort und Tatuhrzeit sind in beiden Fällen etwa dieselben. Darüber hinaus ist einer der Polizeibeamten, die die Verkehrsanzeige aufgenommen haben (Bl. 19/19R BA), derselbe, der nach vorläufiger Festnahme des Angeklagten in vorliegender Sache die Einlieferungsanzeige vom 4. Oktober 2000 unterschrieben hat (Bd. I Bl. 193 d.A.). Bei dieser Sachlage liegt es nahe, wird sich jedenfalls bei weiteren Ermittlungen nicht mehr sicher ausschließen lassen, daß in beiden Urteilen dieselbe Tat geahndet wurde.
Das Verfahren ist mithin im beantragten Umfang einzustellen, was der Gesamtstrafe die Grundlage entzieht. Die Einziehung und die Fahrerlaubnissperre werden dadurch nicht berührt. Die Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe durch den Senat kommt hier nicht in Betracht, zumal da auch eine
Gesamtstrafenbildung mit den im genannten Urteil des Amtsgerichts erkannten Einzelstrafen in Betracht zu ziehen sein wird.”
Dem tritt der Senat bei.
Unterschriften
Harms, Häger, Raum, Brause, Schaal
Fundstellen