Tenor

Der Antrag des Beklagten, seine Beschwer aus dem Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23. November 1999 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Zur Recht hat das Berufungsgericht die Beschwer gemäß § 546 ZPO entsprechend der Höhe der Klageforderung festgesetzt.

Diese Forderung ist in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit.

Auf eine Wertezusammenrechnung bei einer Hilfsaufrechnung kann sich der Beklagte nicht berufen (§ 19 Abs. 3 GKG). Es ist bereits fraglich, ob seiner prozessualen Erklärung „nach alledem greife die diesbezügliche Minderung, hilfsweise Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch durch”, überhaupt eine selbständige Aufrechnung neben anderen Verteidigungsmitteln enthält. Jedenfalls kommt ihr keine beschwererhöhende Bedeutung zu, da sich Minderung wie Aufrechnung auf dieselben mangelbedingten Kosten beziehen.

 

Unterschriften

Ullmann, Thode, Haß, Wiebel, Wendt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI539062

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