Normenkette
GVG § 21e Abs. 1
Tenor
Die von den Angeklagten erhobenen Einwände der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts werden auf ihre Kosten verworfen.
Gründe
I.
Rz. 1
Mit am 22. und 23. März 2021 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangenen Verteidigerschriftsätzen haben die drei Angeklagten eingewandt, die Besetzung des 5. Strafsenats in der ab dem 13. April 2021 terminierten Hauptverhandlung sei nicht vorschriftsmäßig.
Rz. 2
1. Den Besetzungseinwänden liegt folgendes Geschehen zugrunde:
Rz. 3
Der Generalbundesanwalt erhob am 4. November 2020 gegen die Angeklagten und neun Mitangeklagte Anklage zum Oberlandesgericht Stuttgart insbesondere wegen Straftaten gemäß § 129a StGB (" "). Nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2020 war der mit der Sache (5-2 StE 7/20) befasste 5. Strafsenat einschließlich dem Vorsitzenden mit sechs Richtern besetzt, darunter der Richterin am Oberlandesgericht Dr. D. (mit 0,5 Arbeitskraftanteil [AKA]) und dem - vom Landgericht T. rückabgeordneten - Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. F.. Nach dem bei Eingang der Anklageschrift geltenden senatsinternen Mitwirkungsplan waren zur Mitwirkung an erstinstanzlichen Staatsschutzsachen, die in Fünferbesetzung verhandelt werden, die Senatsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden Richters am Landgericht Dr. F. berufen, damit auch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. D..
Rz. 4
Am 16. November 2020 fasste das Präsidium des Oberlandesgerichts einen Beschluss über die Änderung der Geschäftsverteilung. Es bestimmte auf Anregung des Vorsitzenden des 5. Strafsenats, dass dieser Senat an den "Turnussen nach Ziff. 52/1 lit. k" des Geschäftsverteilungsplans nicht mehr teilnahm, und traf weiterhin folgende Regelung: "Zur Bearbeitung des Verfahrens 5-2 StE 7/20 bedarf der 5. Strafsenat weiterer Beisitzer, insbesondere im Hinblick auf das Ende der Rückabordnung von VRLG Dr. F. an das Oberlandesgericht. Richter am Oberlandesgericht K. wird mit 0,1 AKA dem 5. Strafsenat zugewiesen, er scheidet insoweit aus dem 6. Strafsenat aus." Am 30. November 2020 endete die Rückabordnung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Dr. F..
Rz. 5
Am 7. Dezember 2020 stellte das Präsidium den Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2021 auf. Hiernach gehört die Richterin am Oberlandesgericht Dr. D. dem 5. Strafsenat nicht mehr an. Im Übrigen blieb die Senatsbesetzung unverändert; eines der fünf Senatsmitglieder war mithin wiederum der Richter am Oberlandesgericht K. (zunächst mit 0,1 AKA, später mit 0,75 AKA).
Rz. 6
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens hat die Hauptverhandlung am 13. April 2021 begonnen, wobei regelmäßig zwei Fortsetzungstermine pro Woche zunächst bis zum 5. Juli 2022 vorgesehen sind. Das Oberlandesgericht hatte zuvor die sich aus dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2021 ergebende Besetzung des 5. Strafsenats den Verteidigern der Angeklagten mit zwei ihnen jeweils am 16. und 18. März 2021 zugegangenen Schreiben mitgeteilt.
Rz. 7
2. Die Angeklagten haben mit ihren Besetzungsrügen geltend gemacht, die unterjährige Änderung des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2020 mit Präsidiumsbeschluss vom 16. November 2020 verletze den Grundsatz des gesetzlichen Richters. Die Zuweisung des Richters am Oberlandesgericht K. zum 5. Strafsenat sei weder wegen dessen Überlastung noch wegen des bevorstehenden Wechsels des Vorsitzenden Richters am Landgericht Dr. F. im Sinne des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG nötig gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Maßnahme zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Effizienz des Geschäftsablaufs erforderlich gewesen sei; die gebotene Dokumentation fehle. Schon nach dem Wortlaut des Beschlusses handele es sich um eine das Abstraktionsprinzip missachtende Einzelzuweisung "zur Bearbeitung des (vorliegenden) Verfahrens 5-2 StE 7/20".
Rz. 8
Das Oberlandesgericht hat die Besetzungseinwände für nicht begründet gehalten und sie dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Besetzung des 5. Strafsenats ergebe sich aus dem vom Präsidium am 7. Dezember 2020 aufgestellten Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2021, nicht aus seinem für das vorausgegangene Jahr geltenden Änderungsbeschluss. Bei der Jahresgeschäftsverteilung habe das Präsidium über die Besetzung der Strafsenate insgesamt neu zu entscheiden gehabt und die Richter den Spruchkörpern auch dann zuweisen können, wenn sich hierdurch die Zuständigkeit für bereits anhängige Verfahren geändert habe. Der beanstandete Richterwechsel werde gleichermaßen für alle künftig beim 5. Strafsenat eingehenden Verfahren Wirkung entfalten.
Rz. 9
Auf den jeweiligen Vorlagebeschluss haben die Angeklagten E. und H. ergänzend vorgebracht, auch der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2021 entziehe ihnen den gesetzlichen Richter. Um den "bösen Anschein" der Manipulation zu vermeiden, sei das Präsidium gehalten gewesen, nach § 21e Abs. 4 GVG die Fortdauer der Zuständigkeit der Richterin am Oberlandesgericht Dr. D. anzuordnen. Ihr Ausscheiden zum neuen Geschäftsjahr verstoße gegen das Abstraktionsprinzip, welches verlange, dass eine "Umverteilung" außer den anhängigen Sachen eine unbestimmte Vielzahl künftiger gleichartiger Fälle erfasse. Nach der Herausnahme des 5. Strafsenats aus "den Turnussen nach Ziff. 52/1 lit. k" gebe es indes bei ihm kein einziges anderes erstinstanzliches Staatsschutzverfahren.
II.
Rz. 10
1. Soweit sich die Besetzungseinwände gegen die unterjährige Änderung des Geschäftsverteilungsplans des Oberlandesgerichts für das Jahr 2020 richten, sind sie zwar form- und fristgerecht erhoben. Insbesondere entsprechen sie insoweit den Begründungsanforderungen des § 222b Abs. 1 Satz 2, § 344 Abs. 2 Satz 2 analog StPO (vgl. dazu BeckOK StPO/Ritscher, 39. Ed., § 222b Rn. 10; KK-StPO/Gmel, 8. Aufl., § 222b Rn. 8, jeweils mwN). Die Besetzungsrügen haben aber, wie bereits vom Oberlandesgericht in den Vorlagebeschlüssen zutreffend dargelegt, in der Sache keinen Erfolg. Im Einzelnen gilt hierzu ergänzend Folgendes:
Rz. 11
Maßgebend für die Besetzung des 5. Strafsenats in der am 13. April 2021 begonnenen Hauptverhandlung ist nicht die vom Präsidium am 16. November 2020 beschlossene unterjährige Änderung des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2020 (§ 21e Abs. 3 Satz 1 GVG), sondern der am 7. Dezember 2020 aufgestellte Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2021 (§ 21e Abs. 1 Satz 2 GVG). Das Präsidium eines Gerichts hat die Geschäftsverteilung als Jahresplan zu regeln (Jährlichkeitsprinzip). Mit dem Ende des Geschäftsjahrs endet grundsätzlich die Wirkung aller Präsidialbeschlüsse (s. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88, NJW 1991, 1370; LR/Breidling, StPO, 26. Aufl., § 21e GVG Rn. 30). Ausnahmsweise gilt anderes, wenn entweder eine im alten Geschäftsjahr begonnene Hauptverhandlung im neuen innerhalb der Fristen des § 229 StPO fortgesetzt wird oder das Präsidium nach § 21e Abs. 4 GVG anordnet, dass die vormalige Zuständigkeit eines Spruchkörpers oder Richters fortbesteht. Beide Alternativen sind hier nicht gegeben.
Rz. 12
Die Angeklagten können eine Vorschriftswidrigkeit des Änderungsbeschlusses des Präsidiums vom 16. November 2020 - unabhängig vom Jährlichkeitsprinzip - auch deshalb nicht erfolgreich rügen, weil er auf die Fünferbesetzung des 5. Strafsenats in einer Hauptverhandlung keinen Einfluss haben konnte. Gemäß dem internen Mitwirkungsplan dieses Spruchkörpers vom 3. November 2020 blieb die Besetzung vielmehr unverändert. Dass im Anschluss an den Änderungsbeschluss der Mitwirkungsplan im Hinblick auf die Gerichtsbesetzung in erstinstanzlichen Staatsschutzverfahren modifiziert worden wäre und somit schon vor dem Geschäftsjahr 2021 der Richter am Oberlandesgericht K. anstelle der Richterin am Oberlandesgericht Dr. D. an einer Hauptverhandlung mitgewirkt hätte, ist mit den Besetzungseinwänden nicht vorgetragen worden.
Rz. 13
Auf die Rechtmäßigkeit des Änderungsbeschlusses, der dem Richter am Oberlandesgericht K. möglicherweise die Gelegenheit geben sollte, sich im Vorgriff auf das neue Geschäftsjahr in die hiesige Strafsache einzuarbeiten, kommt es deshalb nicht an.
Rz. 14
2. Soweit sich die Besetzungseinwände gegen den für das Jahr 2021 aufgestellten Geschäftsverteilungsplan richten, sind sie bereits unzulässig; zudem wären sie unbegründet.
Rz. 15
a) Dahinstehen kann, ob die am 22. und 23. März 2021 eingegangenen Verteidigerschriftsätze überhaupt dahin ausgelegt werden können, dass mit den Besetzungseinwänden der Sache nach ebenfalls der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2021 beanstandet worden ist, und welche Konsequenzen anderenfalls für die Zulässigkeit der Rügen zu ziehen wären (vgl. § 222b Abs. 1 Satz 3 StPO).
Rz. 16
Jedenfalls wäre gemäß § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 analog StPO ein Vortrag dazu erforderlich gewesen, inwieweit der 5. Strafsenat auch für das Geschäftsjahr 2021 aus bestimmten Turnussen herausgenommen wurde und für welches Sachgebiet eine solche einschränkende Regelung gilt. Die insoweit für dieses Jahr geltenden Regelungen werden nicht vorgelegt.
Rz. 17
Selbst wenn der Prüfung des Jahresgeschäftsverteilungsplans die im vormaligen Geschäftsjahr am 16. November 2020 unterjährig getroffene abweichende Turnusregelung zugrunde gelegt würde, wäre das Rügevorbringen unvollständig; denn hieraus geht nicht hervor, in welchem Umfang der 5. Strafsenat noch an der (turnusmäßigen) Verteilung der Geschäfte teilnahm. Auf den jeweiligen Vorlagebeschluss haben die Angeklagten E. und H. lediglich erklärt, die Turnusse nach "Ziff. 52/1 lit. k", auf die der Beschluss vom 16. November 2020 verweist, seien "die in §§ 120, 120b GVG bezeichneten erstinstanzlichen Staatsschutzsachen". Zu weiteren Turnussen - gemäß Rn. 25 Buchst. b, d und e des Geschäftsverteilungsplans kommen diejenigen nach Rn. 52/1 Buchst. a und b sowie zu anderen Staatsschutzsachen in Betracht - verhält sich das Vorbringen nicht. Der Angabe der Tatsachen (vgl. § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO) hätte es aber bedurft, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, inwieweit über die Mitwirkung an dem vorliegenden erstinstanzlichen Staatsschutzverfahren hinaus eine Tätigkeit des Richters am Oberlandesgerichts K. für den 5. Strafsenat zu erwarten war.
Rz. 18
b) Die auf die Vorschriftswidrigkeit des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2021 gestützten Besetzungseinwände hätten auch in der Sache keinen Erfolg. Das Präsidium war weder verpflichtet, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. D. weiterhin dem 5. Strafsenat zuzuweisen, noch, nach § 21e Abs. 4 GVG anzuordnen, dass sie für die hiesige Strafsache zuständig bleibt.
Rz. 19
aa) Die Entscheidung des Präsidiums über die Zuweisung des Richters am Oberlandesgericht K. und das Ausscheiden der Richterin am Oberlandesgericht Dr. D. entzieht den Angeklagten nicht den gesetzlichen Richter.
Rz. 20
Der Grundsatz des gesetzlichen Richters (§ 16 Satz 2 GVG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) erfordert, dass die Sachen an die einzelnen Spruchkörper und die einzelnen Richter nach abstrakt-generellen Kriterien verteilt werden (Abstraktionsprinzip); es muss im Voraus so genau und eindeutig wie möglich feststehen, welcher Spruchkörper und welcher Richter im Einzelfall zur Entscheidung berufen sind (s. Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 21e Rn. 94; LR/Breidling, StPO, 26. Aufl., § 21e GVG Rn. 27).
Rz. 21
Der Grundsatz des gesetzlichen Richters verbietet nicht, bereits anhängige Verfahren durch den Jahresgeschäftsverteilungsplan einem anderen Spruchkörper zuzuteilen. Auch in diesen Fällen gilt allerdings, dass der Geschäftsverteilungsplan die umzuverteilenden Geschäfte nach allgemeinen Merkmalen generell bestimmen muss. Das Abstraktionsprinzip schließt zwar nicht aus, bereits anhängige, neu zu verteilende Sachen - soweit notwendig - in gewissem Umfang zu konkretisieren. Es dürfen jedoch nicht einzelne ausgesuchte Verfahren zugewiesen werden (s. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88, NJW 1991, 1370, 1371; Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 4 BN 13.10, juris Rn. 14; vom 4. April 2018 - 3 B 45.16, NVwZ 2019, 82 Rn. 16; BFH, Beschluss vom 23. November 2011 - IV B 30/10, juris Rn. 6).
Rz. 22
Die Zulässigkeit der Neuzuweisung von Richtern durch den Jahresgeschäftsverteilungsplan folgt entsprechenden Grundsätzen: Bei der Jahresgeschäftsverteilung ist es dem Präsidium - worauf das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen hat - grundsätzlich gestattet, für einen Spruchkörper einen Richterwechsel zu beschließen, ohne dass es auf dessen Notwendigkeit ankäme. Unzulässig ist aber eine Geschäftsverteilung, die dem Spruchkörper ein Mitglied nur für ein individuelles Verfahren zuweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 CB 4.86, NJW 1987, 2031; ferner Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 21e Rn. 128; LR/Breidling, StPO, 26. Aufl., § 21e GVG Rn. 30); ein solcher Fall kann auch dann gegeben sein, wenn von einer nach abstrakt-generellen Kriterien beschränkten Zuteilungsregelung erkennbar allein eine bestimmte Sache erfasst wird (zur unterjährigen "verdeckten Einzelzuweisung" eines Verfahrens vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 166 f.; ferner BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03, NJW 2005, 2689, 2691).
Rz. 23
So liegt es hier allerdings nicht. Die mit dem Geschäftsverteilungsplan vorgenommene Zuweisung des Richters am Oberlandesgericht K. zum 5. Strafsenat ist bei Zugrundelegung des Rügevorbringens sachlich nicht beschränkt, sondern bezieht sich auf alle offenen und künftigen Verfahren. Selbst wenn der 5. Strafsenat im Geschäftsjahr 2021 voraussichtlich nur ein erstinstanzliches Staatsschutzverfahren führen sollte, bedeutet dies nicht, dass es sich um die einzige bei ihm zur Förderung anstehende Sache handelt. Die Vorlagebeschlüsse des Oberlandesgerichts gehen von mehreren anderen - bereits anhängigen und noch eingehenden - Verfahren aus. Auch die Besetzungseinwände behaupten nichts Abweichendes. In Betracht kommen andere Verfahrensarten, die dem 5. Strafsenat mit dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2021 zugewiesen worden sind (etwa Gerichtsstandsbestimmungen nach dessen Rn. 25 Buchst. c). Ob eine verdeckte Zuweisung des Richters am Oberlandesgericht K. ausschließlich für eine Sache vorliegt, ist nicht allein anhand der erstinstanzlichen Staatsschutzverfahren, sondern anhand sämtlicher durch das Präsidium zugeteilten Geschäfte zu beurteilen; auf deren Gewichtung kommt es prinzipiell nicht an.
Rz. 24
Deshalb braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob der Grundsatz des gesetzlichen Richters verletzt wäre, wenn es sich bei dem vorliegenden Verfahren um die am 1. Januar 2021 absehbar einzige beim 5. Strafsenat anhängige Sache gehandelt hätte und die Zuteilung neuer Sachen bis zum Jahresende vollständig ausgesetzt gewesen wäre. Dagegen könnte allerdings sprechen, dass je nach dem weiteren Verfahrensverlauf seine erneute Teilnahme an den einstweilen suspendierten Turnussen möglich scheint.
Rz. 25
bb) Der Grundsatz des gesetzlichen Richters verpflichtete das Präsidium nicht, nach § 21e Abs. 4 GVG anzuordnen, dass die Richterin am Oberlandesgericht Dr. D. für das vorliegende Verfahren zuständig bleibt.
Rz. 26
Die Vorschrift des § 21e Abs. 4 GVG stellt die Anordnung der Zuständigkeitsfortdauer in das pflichtgemäße Ermessen des Präsidiums; anders als von den Angeklagten E. und H. geltend gemacht, war das Ermessen unter den gegebenen Umständen nicht auf null reduziert. Wird keine Regelung nach § 21e Abs. 4 GVG getroffen, gilt das Jährlichkeitsprinzip; darin liegt kein Verstoß gegen das Abstraktionsprinzip (vgl. MüKoZPO/Zimmermann, 5. Aufl., § 21e GVG Rn. 38).
III.
Rz. 27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2020 - 1 Ws 325/20, juris Rn. 27; OLG Köln, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - III-2 Ws 534/20, juris Rn. 24; ferner BT-Drucks. 19/14747 S. 32). Die Prüfung, ob tatsächlich Kosten entstanden oder Auslagen angefallen sind, bleibt (entgegen OLG Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - 1 Ws 135/20, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 1 Ws 105/20, juris Rn. 21) dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten.
Schäfer |
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Berg |
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Hoch |
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Erbguth |
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Kreicker |
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Fundstellen
Dokument-Index HI15350526 |