Tenor
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz von 1.155,– DM in der Kostenrechnung vom 5. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin hat als Transportversicherer der G. AG in S. /Schweiz gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen des Verlustes von Transportgut Schadensersatz geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 11. Dezember 1997 fristgerecht Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag vom 29. Dezember 1997 ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. März 1998 verlängert worden. Die Klägerin hat ihre Berufung nicht begründet. Vielmehr hat sie mit Schriftsatz vom 18. März 1998 die Rücknahme der Klage erklärt. Die Beklagte hat ihre Einwilligung zur Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 16. April 1998 versagt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit Beschluß vom 15. Mai 1998 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bis zum 12. März 1998 begründet worden sei.
Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluß vom 20. August 1998 als unbegründet zurückgewiesen hat.
Für das Verfahren der sofortigen Beschwerde sind gegen die Klägerin Gerichtskosten in Höhe von 1.155,– DM angesetzt worden. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1998 hat die Klägerin – unter Hinweis auf eine von ihr gegen den Senatsbeschluß vom 20. August 1998 eingelegte Verfassungsbeschwerde – um Aussetzung der Beitreibung der gegen sie angesetzten Gerichtskosten nachgesucht. Die Justizbeitreibungsstelle des Bundesgerichtshofes hat ihr unter dem 25. Januar 1999 mitgeteilt, daß die angeforderten Gerichtskosten entstanden und fällig seien und daß die eingelegte Verfassungsbeschwerde hierauf keinen Einfluß habe. Daraufhin hat die Klägerin mit weiterem Schriftsatz vom 8. Februar 1999 beantragt, die Gerichtskosten wegen fehlerhafter Behandlung der Sache durch das Berufungsgericht und den Bundesgerichtshof gemäß § 8 GKG niederzuschlagen.
Der Rechtspfleger hat dem als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG angesehenen Rechtsbehelf der Klägerin im Schriftsatz vom 8. Februar 1999 nicht abgeholfen.
II. Der von der Klägerin gestellte Antrag, nach § 8 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 8 GKG Rdn. 54 m.w.N.).
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Die Klägerin zeigt keinerlei Gesichtspunkte auf, die die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung ihrer sofortigen Beschwerde rechtfertigen könnten.
Die von der Klägerin erhobene Verfassungsbeschwerde gibt keine Veranlassung, die Beitreibung der festgesetzten und nach § 61 GKG fälligen Gerichtskosten auszusetzen.
Unterschriften
Erdmann, Mees, v. Ungern-Sternberg, Bornkamm, Pokrant
Fundstellen