Verfahrensgang
OLG München (Beschluss vom 16.07.2019) |
Tenor
Die Beschwerden der Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16. Juli 2019 werden als unzulässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Augsburg ordnete das Amtsgericht Augsburg durch Beschlüsse vom 14. September 2017 zur Sicherung der Vollstreckung des Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen den Vermögensarrest (§ 111e StPO) in Höhe von 472.115 EUR in die Vermögen der Beschuldigten an. Den Sicherungsmaßnahmen liegt ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der strafbaren Werbung gemäß § 16 Abs. 2 UWG zugrunde. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Beschuldigten vom 18. Dezember 2017 verwarf das Landgericht Augsburg am 2. März 2018. Die weiteren Beschwerden (§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO) der Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg verwarf das Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 12. April 2019.
Rz. 2
Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2019 erhoben die Beschuldigten jeweils die Anhörungsrüge nach § 33a StPO gegen den Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichts. Die Anhörungsrügen verwarf das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 16. Juli 2019 als unzulässig. Gegen diese Verwerfungsentscheidung wenden sich die Beschuldigten nunmehr mit ihren Beschwerden vom 24. Juli 2019. Das Oberlandesgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdeführer haben – nach Hinweis des Generalbundesanwalts auf die Unzulässigkeit der Beschwerden – mit Schriftsätzen vom 10. Januar 2020 ergänzend, insbesondere zur Zulässigkeit ihrer Rechtsmittel, vorgetragen.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 3
1. Die Beschwerden der Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16. Juli 2019, mit dem das Gericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) abgelehnt hat, sind als unzulässig zu verwerfen. Die Rechtsmittel gegen die angefochtene Verwerfungsentscheidung des Oberlandesgerichts sind unstatthaft.
Rz. 4
a) Ein Rechtsmittel gegen die vorliegende Verwerfungsentscheidung des Oberlandesgerichts scheidet bereits infolge der in § 304 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 StPO gesetzlich angeordneten Unanfechtbarkeit aus (vgl. SSW-StPO/Hoch, 4. Aufl., § 311a Rn. 12; siehe auch MüKo-StPO/Neuheuser, § 304 Rn. 47 f.; zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1977 – 2 BvR 308/77, BVerfGE 45, 363, 374 ff.). Eine Fallgestaltung, in der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise in entsprechender Anwendung der abschließenden Regelungen aus § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 bis Nr. 5 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1981 – StB 31/81, BGHSt 30, 168, 171; Beschluss vom 5. November 1999 – StB 1/99, NStZ 2000, 330; Beschluss vom 5. September 2019 – StB 22/19, BeckRS 2019, 22601 jeweils mwN) eine Durchbrechung dieses Grundsatzes der Unanfechtbarkeit in Betracht zu ziehen sein könnte, liegt nicht vor. Schon die der Anhörungsrüge zugrundeliegende Entscheidung betrifft ersichtlich keine Rechtsposition, die mit denen im Katalog der Vorschrift genannten vergleichbar ist. Auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte gebieten hier keine Abweichung von der normierten Unanfechtbarkeit einer oberlandesgerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 411 ff.; Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 BvR 10/99, BVerfGE 108, 341, 350).
Rz. 5
b) In der Folge bedarf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) generell abzulehnen (so OLG Bremen, Beschluss vom 3. Juli 2019 – 1 Ws 75/19, NStZ-RR 2019, 314, 315; OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Juni 2017 – 1 Ws 60/17, NJW 2017, 2360; KK-StPO/Maul, 8. Aufl., § 33a Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 33a Rn. 10 jeweils mwN) oder ggf. in besonderen Verfahrenslagen anzunehmen ist (hierzu KG, Beschluss vom 7. September 2016 – 5 Ws 75/16, StV 2017, 657 f.; OLG Celle, Beschluss vom 1. August 2012 – 1 Ws 290/12, 1 WS 291/12, NJW 2012, 2899, 2900; MüKo-StPO/Valerius, § 33a Rn. 21; BeckOK StPO/Larcher, 36. Ed., § 33a Rn. 16 jeweils mwN), hier keiner Entscheidung durch den Senat.
Rz. 6
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Unterschriften
Franke, Grube, Schmidt
Fundstellen
Haufe-Index 13897379 |
NStZ-RR 2020, 252 |