Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 GKG (Gerichtskostengesetz)
Leitsatz (amtlich)
§ 13 Abs. 3 GKG findet auch Anwendung, wenn ein Sozialversicherungsträger wegen laufender Rentenaufwendungen gem. § 640 RVO Rückgriff nimmt.
Normenkette
GKG n.F. § 13 Abs. 3; RVO § 640
Tenor
Der Streitwert für den Feststellungsanspruch wird auf DM 4.118,40 festgesetzt.
Gründe
Nach ständiger Übung des erkennenden Senats ist bei der Bewertung von Feststellungsansprüchen bezüglich der Rückgriffshaftung aus § 640 RVO nicht § 9 ZPO sondern § 13 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden, so daß regelmäßig der vierfache Jahresbetrag zugrundezulegen ist. (Vgl. Lappe in Anm. zu OLG Frankfurt/M. Tschischgale/Schmidt/Luetgebrune/Lappe GKG § 13 Nr. 36 = RPfleger 1968, 228). Daran ist gegenüber der abweichenden Bewertung durch den Beschluß des Berufungsgerichts vom 30. Dezember 1970, welcher auf OLG Frankfurt a.a.O. Bezug nimmt, festzuhalten. Der Beschluß des OLG Frankfurt nimmt auf Rechtsprechung aus der Geltungszeit des § 10 GKG alter Fassung Bezug, einer Vorschrift, die insoweit im Gegensatz zu der bewußt weiten Fassung des § 13 Abs. 3 GKG n.F. einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich war. (Vgl. BGHZ 7, 335, aber auch BGHZ 53, 173).
Zwar ist in § 640 RVO dem Versicherungsträger ein ursprünglicher Anspruch gegeben, der auch dem Betrag nach von dem Individualschaden des Verletzten gelöst ist. Das ändert jedoch nichts daran, daß sein entscheidender Zweck die Schadloshaltung für die zerstörte oder eingeschränkte Erwerbsfähigkeit eines Getöteten oder Verletzten ist (vgl. auch Senatsurteil vom 30. November 1971 - VI ZR 53/70, BGHZ 57, 314). Daher sieht der Senat keinen durchgreifenden Grund, diesen Anspruch hinsichtlich der Anwendung der Vorschrift des § 13 Abs. 3 GKG anders zu behandeln. Daß hier der Schatz eines meist wirtschaftlich schwachen Klägers nicht im Vordergrund stehen kann, rechtfertigt eine andere Beurteilung ebensowenig, wie in den Fällen, in denen der Anspruch von einem Rechtsnachfolger (etwa gern. § 1542 RVO) erhoben wird, und wo die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 3 GKG allgemein anerkannt ist. (wie hier OLG München RPfleger 1968, 364; Markl Anm. 15 zu § 13 GKG; Hillach/Rohs 3. Aufl. S. 411).
Daher ist hier in Übereinstimmung mit dem Streitwertbeschluß des Landgerichts die Bewertung des Feststellungsanspruchs am 4jährigen Betrag der von der Klägerin zu erbringenden Aufwendungen auszurichten.
Unterschriften
Pehle
Dr. Bode
Dr. Weber
Nüßgens
Dunz
Fundstellen
Haufe-Index 1456412 |
NJW 1972, 1760 |