Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 06.04.2004) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. April 2004 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Das angefochtene Urteil weist jedoch insofern einen sachlich-rechtlichen Mangel auf, als das Landgericht die Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat.
Angesichts der Feststellungen, die einen Hang des Angeklagten zu übermäßigem Rauschmittelkonsum sowie einen symptomatischen Zusammenhang zwischen den Taten und der Abhängigkeit belegen – die Überfälle des seit vielen Jahren an Polytoxikomanie leidenden Angeklagten dienten der Erlangung von Geld zum Erwerb von Betäubungsmitteln –, hätte der Tatrichter prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr besteht, daß er auch künftig infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Von ihr darf nicht, wie das Landgericht anscheinend meint, abgesehen werden, weil eine Entscheidung nach § 35 BtMG ins Auge gefaßt ist (BGHR StGB § 64 Ablehnung 7 und 8). Auch ist nicht ersichtlich, daß es bei dem Angeklagten an der erforderlichen konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringung (BVerfGE 91, 1 ff.) mangelt.
Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. BGHSt 37, 5).
Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils, soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, daß im Falle der Unterbringung gegen den Angeklagten niedrigere Strafen verhängt worden wären.
Unterschriften
Tolksdorf, Miebach, von Lienen, Becker, Hubert
Fundstellen