Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 15.01.2004)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. Januar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend merkt der Senat an:

Die Unvollständigkeit des Vortrags zur Besetzungsrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) folgt über die Ausführungen des Generalbundesanwalts hinaus (vgl. hierzu ferner BGH NJW 2002, 3717) auch daraus, daß in der Revision die Verfahrensvorgänge im Zusammenhang mit einem entsprechenden, anläßlich einer vorangegangenen ausgesetzten Hauptverhandlung erhobenen Besetzungseinwand nicht mitgeteilt werden. In der Sache würde der Senat im übrigen der von der Revision vertretenen Auffassung zuneigen, daß im Falle wiederholter Aufhebung einer Sache durch das Revisionsgericht „anderer” Spruchkörper im Sinne des § 354 Abs. 2 StPO ein solcher ist, der sich in seiner Bezeichnung von sämtlichen bislang in dieser Sache tätigen Spruchkörpern zu unterscheiden hat (vgl. zur Problematik BGH NStZ 1981, 489; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 354 Rdn. 38).

Zur Rüge rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ist über die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts hinaus anzumerken, daß nach den vorangegangenen beiden Sachentscheidungen des Senats, in denen jeweils weite Teile des Strafausspruchs ohne Feststellung relevanter Verfahrensverzögerung bestätigt wurden, ein entsprechender Verstoß ohnehin maßgeblich allein aus Vorgängen nach der zweiten Urteilsaufhebung hätte hergeleitet werden können.

 

Unterschriften

Harms, Häger, Basdorf, Gerhardt, Raum

 

Fundstellen

Haufe-Index 2558301

NStZ-RR 2006, 65

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