Entscheidungsstichwort (Thema)
Abtrennung von Folgesachen aus dem Verbund
Leitsatz (amtlich)
Zur Anfechtung der Ablehnung, eine Scheidungsfolgesache abzutrennen.
Normenkette
ZPO §§ 628, 567 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Zweibrücken (Beschluss vom 12.02.2004; Aktenzeichen 5 WF 14/04) |
AG Pirmasens |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Pfälzischen OLG Zweibrücken als Familiensenat v. 12.2.2004 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 1.000 EUR.
Gründe
I.
Zwischen den Parteien ist ein Scheidungsverfahren rechtshängig. Das AG - FamG - hat den Antrag des Antragsgegners abgelehnt, dem Scheidungsantrag wegen unzumutbarer Härte gem. § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO vor der Entscheidung über die Folgesache Güterrecht stattzugeben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das OLG mit der Begründung als unzulässig verworfen, das Rechtsmittel sei nicht statthaft. Mit der - wegen dieser Frage zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Begehren, die Folgesache Güterrecht aus dem Scheidungsverbund abzutrennen, weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
1. Nach der Neufassung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz v. 27.7.2001 (BGBl. I 1887, 1902 ff.) kann der BGH gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Gegen Beschlüsse, durch die eine sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, ist die Rechtsbeschwerde nach dem Gesetz nicht allgemein eröffnet. Im vorliegenden Fall hat das OLG die Rechtsbeschwerde zwar zugelassen. Der Senat ist aber an die Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht gebunden. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nur dann zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz an sich statthaft ist. Sie wird dagegen nicht in den Fällen eröffnet, in denen die Anfechtbarkeit einer Entscheidung gesetzlich ausgeschlossen ist (BGH, Beschl. v. 12.9.2002 - III ZB 43/02, BGHReport 2002, 1052 = MDR 2002, 1388 = NJW 2002, 3554; v. 8.10.2002 - VI ZB 27/02, MDR 2003, 41 = BGHReport 2003, 151 = NJW 2003, 211; v. 10.12.2003 - IV ZB 35/03, BGHReport 2004, 475 = FamRZ 2004, 437). Eine solche Entscheidung bleibt - auch bei irriger Rechtsmittelzulassung - unanfechtbar. Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zu dem Beschwerdegericht nicht statthaft war (BGH, Beschl. v. 21.4.2004 - XII ZB 279/03, BGHReport 2004, 1191 = MDR 2004, 1137 = FamRZ 2004, 1191 [1192]; v. 6.10.2004 - XII ZB 137/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Das war hier aber der Fall.
2. Das OLG ist zu Recht davon ausgegangen, dass gegen die Ablehnung der Abtrennung einer Scheidungsfolgensache kein Rechtsmittel gegeben ist.
a) Nach § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der AG- und LG statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Voraussetzungen beider Alternativen sind hier nicht gegeben.
Die Vorschriften der §§ 622 ff. ZPO sehen eine sofortige Beschwerde gegen die verweigerte Abtrennung einer Scheidungsfolgensache nicht vor. Ob ein solcher Beschluss gleichwohl der Anfechtung unterliegt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.
Teilweise wird angenommen, die Anfechtbarkeit ergebe sich aus § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Zumindest dann, wenn die Entscheidung über bloße prozessleitende Maßnahmen hinausgehe und die Rechtsposition einer Partei in Bezug auf den Streitgegenstand unmittelbar berührt werde, müsse das Begehren auf Abtrennung als ein Gesuch i.S.d. vorgenannten Bestimmung verstanden werden (Rolland, 1. EheRG, 2. Aufl., § 628 Rz. 15 f.; Schwab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Kap. I Rz. 396; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl., § 628 Rz. 17; OLG Hamm v. 4.9.1986 - 4 WF 330/86, FamRZ 1986, 1121).
Ferner wird die Auffassung vertreten, die sofortige Beschwerde sei in analoger Anwendung des § 252 ZPO statthaft, weil die versagte Abtrennung einen erheblichen Eingriff in die Rechtsposition der Partei darstelle, der im Einzelfall einer Verfahrensaussetzung gleichkommen könne (OLG Frankfurt FamRZ 1979, 62; einschränkend OLG Frankfurt v. 11.11.1996 - 1 WF 220/96, OLGReport Frankfurt 1997, 20 = FamRZ 1997, 1167 [1168]; OLG Naumburg v. 29.6.2001 - 14 WF 108/01, OLGReport Naumburg 2001, 464 = FamRZ 2002, 331 [332]; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 628 Rz. 11; Finger in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 628 Rz. 19; Schwab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Kap. I Rz. 397).
Die überwiegende Meinung hält ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Abtrennung dagegen nicht für statthaft (OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 123; v. 18.1.1994 - 5 WF 211/93, OLGReport Düsseldorf 1994, 167 = FamRZ 1994, 1121; v. 7.5.2002 - 1 UF 2/02, OLGReport Düsseldorf 2002, 353 = FamRZ 2002, 1574; OLG Stuttgart Justiz 1980, 415 [416]; v. 16.9.1998 - 17 WF 312/98, OLGReport Stuttgart 1998, 433; OLG Bamberg v. 14.5.1986 - 2 WF 137/86, FamRZ 1986, 1011 [1012]; OLG Koblenz v. 17.9.1990 - 11 WF 820/90, FamRZ 1991, 209; OLG Dresden v. 22.5.1997 - 20 WF 179/97, FamRZ 1997, 1230 [1231]; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.2.1998 - 2 WF 173/97, FamRZ 1999, 98 [99]; OLG Oldenburg v. 14.4.2000 - 11 WF 52/00, OLGReport Oldenburg 2000, 202 = FamRZ 2001, 167 [168]; OLG Hamm v. 18.5.2001 - 11 WF 140/01, FamRZ 2002, 333 [334]; OLG Köln v. 3.1.2003 - 14 WF 194/02, OLGReport Köln 2003, 169 = FamRZ 2003, 1197; OLG Zweibrücken v. 6.12.2002 - 5 WF 129/02, OLGReport Zweibrücken 2003, 150 = FamRZ 2003, 1197 [1198]; Musielak/Borth, ZPO, 3. Aufl., § 628 Rz. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 628 Rz. 9; Johannsen/Henrich/Sedemund/Treiber, Eherecht, 4. Aufl., § 628 Rz. 16; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 166 Rz. 17; FA-Familienrecht/von Heintschel/Heinegg, 4. Aufl., 1. Kap. Rz. 185; Bergerfurth/Rogner, Der Ehescheidungsprozess, 14. Aufl., Kap. II Rz. 14).
b) Der Senat verneint mit der überwiegenden Meinung die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde.
aa) Mit der Ablehnung der Abtrennung einer Scheidungsfolgesache wird - von den noch zu erörternden Ausnahmen des § 623 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO abgesehen - kein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das Gericht prüft vielmehr von Amts wegen, ob eine Abtrennung aus den in § 628 Abs. 1 ZPO genannten Gründen veranlasst ist. Dem Antrag eines Ehegatten, in dieser Weise zu verfahren, kommt deshalb nur die Bedeutung einer Anregung zu. Soweit zur Begründung der gegenteiligen Auffassung darauf hingewiesen wird, diese formale Betrachtung lasse unberücksichtigt, dass zumindest § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Äußerung eines auf Abtrennung gerichteten Willens voraussetze und die Belastungen der Ehegatten durch ein Hinausschieben der Scheidung wegen deren Koppelung an die Folgesache beträchtlich sein könnten, rechtfertigen diese Umstände keine andere Beurteilung. Denn auch dann bleibt es dabei, dass rechtstechnisch lediglich eine Anregung vorliegt, eine - im Ermessen des Gerichts stehende (BGH, Urt. v. 29.5.1991 - XII ZR 108/90, MDR 1992, 59 = FamRZ 1991, 1043 [1044]) - Abtrennung vorzunehmen. Deren Ablehnung bedeutet allein, dass der vom Gesetzgeber in § 623 ZPO grundsätzlich angeordnete Verbund von Scheidungs- und Folgesachen beibehalten wird. Die um Abtrennung nachsuchende Partei wird durch die Versagung im Vergleich zu ihrer Ausgangsposition nicht schlechter gestellt. Allein die Ablehnung verletzt die Partei zudem nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch auf Auflösung des Scheidungsverbunds.
Dass das Gesetz danach einen Eingriff des Beschwerdegerichts in das erstinstanzliche Verfahren insoweit nicht zulässt, erscheint auch sachgerecht. Eine Entscheidung darüber, ob der in erster Instanz anhängige Scheidungsantrag entscheidungsreif ist, würde einen unzulässigen Eingriff in die Kompetenz des erstinstanzlichen Gerichts darstellen (OLG Stuttgart Justiz 1980, 415 [416]; OLG Oldenburg v. 14.4.2000 - 11 WF 52/00, OLGReport Oldenburg 2000, 202 = FamRZ 2001, 167 [168]; Musielak/Borth, ZPO, 3. Aufl., § 628 Rz. 15).
bb) Die Nichtabtrennung kann in ihren Auswirkungen auch nicht einem Verfahrensstillstand gleichgesetzt werden mit der Folge, dass eine sofortige Beschwerde hiergegen in entsprechender Anwendung des § 252 ZPO statthaft wäre. Für eine Analogie ist nur dann Raum, wenn die in den §§ 622 ff. ZPO nicht vorgesehene Anfechtbarkeit auf einer planwidrigen Regelungslücke beruht. Das ist indessen nicht der Fall.
Der Verbund der Entscheidungen über Scheidungs- und Folgesachen ist vom Gesetz gewollt. Dementsprechend kann eine einheitliche Entscheidung regelmäßig erst ergehen, wenn alle Teile entscheidungsreif sind. Diesem System sind aber Entscheidungsverzögerungen bezüglich des einen oder des anderen Teils immanent und deshalb grundsätzlich hinzunehmen. Nur soweit sich eine gleichzeitige Entscheidung außergewöhnlich verzögern würde, sieht § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Möglichkeit der Abtrennung von Folgesachen vor, ohne allerdings zugleich ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Abtrennung zu eröffnen. Wenn aber die außergewöhnliche Verzögerung des Verbundverfahrens und damit i.d.R. auch eine mittelbar eintretende Aussetzungswirkung eine besondere gesetzliche Regelung ohne Rechtsmittelmöglichkeit gefunden haben, kann für den Regelfall nicht auf eine entsprechende Anwendung der allgemeinen Bestimmung des § 252 ZPO zurückgegriffen werden (OLG Oldenburg v. 14.4.2000 - 11 WF 52/00, OLGReport Oldenburg 2000, 202 = FamRZ 2001, 167 [168]; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.6.2002 - 1 WF 113/02, FamRZ 2002, 1574).
Diese Beurteilung findet in dem durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz v. 16.12.1997 (BGBl. I, 2942) neu gefassten §§ 623 Abs. 2 S. 2 ZPO eine Bestätigung. Danach sind Entscheidungen über das Sorge- und Umgangsrecht sowie die Herausgabe eines Kindes nunmehr auf Antrag eines Ehegatten vom Scheidungsverbund abzutrennen, die Folgesache elterliche Sorge ggf. erweitert um die Folgesachen Ehegattenunterhalt (§ 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) und Kindesunterhalt (§ 621 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO), § 623 Abs. 2 S. 3 ZPO. Damit ist - in Kenntnis des seit Jahren bestehenden Streits um die Anfechtbarkeit der Ablehnung der Abtrennung einer Folgesache - nur für die vorgenannten Folgesachen ein Antragsrecht auf Abtrennung und damit im Fall der Ablehnung eine Beschwerdemöglichkeit nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorgesehen worden (so auch Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 623 Rz. 32i). Auch im Rahmen der umfassenden Zivilprozessrechtsreform ist eine darüber hinausgehende Rechtsmittelmöglichkeit nicht eröffnet worden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.6.2002 - 1 WF 113/02, FamRZ 2002, 1574).
3. Auch eine außerordentliche Beschwerde kommt nicht in Betracht. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz können Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angefochten werden. Ein außerordentliches Rechtsmittel zum BGH ist auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen greifbar gesetzwidrig ist. In einem solchen Fall ist die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf (fristgebundene) Gegenvorstellung zu korrigieren. Wird ein Verfassungsverstoß nicht beseitigt, kommt allein eine Verfassungsbeschwerde in Betracht (BGH v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 [135 ff.] = BGHReport 2002, 431 = MDR 2002, 901).
Das BVerfG hat durch Plenarbeschluss v. 30.4.2003 (BVerfG v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02, MDR 2003, 886 = NJW 2003, 1924) dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2004 eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall zu schaffen, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Für den Fall, dass der Gesetzgeber keine rechtzeitige Neuregelung trifft, hat es angeordnet, dass das Verfahren auf Antrag einer beschwerten Partei von dem Gericht fortzusetzen ist, dessen Entscheidung wegen der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angegriffen wird. Daraus ergibt sich, dass selbst in Fällen fehlerhafter Ermessensausübung eine außerordentliche Beschwerde nicht mehr zuzulassen ist, zumal dem Ausgangsgericht die Möglichkeit eröffnet wird, greifbaren Verfahrensverstößen selbst abzuhelfen.
4. Die Versagung eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung der Abtrennung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Rechtsschutz gegen Akte eines Richters muss nicht zwingend zur Befassung einer höheren Instanz führen, sofern die rechtsstaatlich notwendige Kontrolle des behaupteten Verfahrensfehlers anderweitig in hinreichender Weise gesichert werden kann (BVerfG v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02, MDR 2003, 886 = NJW 2003, 1924). Diese Kontrollmöglichkeit wird zum einen durch die (fristgebundene) Gegenvorstellung eröffnet. Wenn das FamG eine Abtrennung weiterhin ablehnt und die betreffende Folgesache mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht zur Entscheidungsreife führt, sind zum anderen die dann in Betracht kommenden gerichtlichen Maßnahmen - etwa Vertagung auf unbestimmte Zeit, die Ablehnung einer Terminsbestimmung oder eines Beweisbeschlusses - nach § 252 ZPO anfechtbar (OLG Zweibrücken v. 6.12.2002 - 5 WF 129/02, OLGReport Zweibrücken 2003, 150 = FamRZ 2003, 1197 [1198]). Damit wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Rücksicht auf die Entscheidung des EuGH für Menschenrechte v. 26.10.2000 (EuGHMR v. 26.10.2000 - 30210/96, NJW 2001, 2694) veranlasst. Danach garantiert Art. 13 EMRK eine wirksame Beschwerde zu einer innerstaatlichen Instanz wegen einer behaupteten Verletzung der Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK zu einer Verhandlung innerhalb angemessener Frist. Solange hieraus keine innerstaatlichen gesetzgeberischen Konsequenzen gezogen werden, muss es indessen bei den vorgenannten Rechtsschutzmöglichkeiten bewenden. Die Verweigerung der Abtrennung von Folgesachen einem Rechtsmittel zugänglich zu machen, ist jedenfalls kein geeignetes Mittel, den Vorgaben des EuGH für Menschenrechte zu entsprechen. Denn die Vorabentscheidung über die Scheidung würde nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens insgesamt führen, weil die abgetrennte Folgesache anhängig bliebe. Ohne den Druck des Verbundverfahrens dürfte sich deren Dauer sogar eher verlängern.
Fundstellen
Haufe-Index 1261820 |
NJW 2005, 143 |
BGHR 2005, 262 |
FamRZ 2005, 191 |
FuR 2005, 231 |
MDR 2005, 339 |
FF 2005, 49 |
FamRB 2005, 41 |
NJW-Spezial 2005, 12 |
ZFE 2005, 64 |
FK 2005, 76 |
JWO-FamR 2004, 405 |