Verfahrensgang

OLG München (Entscheidung vom 11.07.2022; Aktenzeichen 1 W 723/22)

LG München I (Entscheidung vom 25.05.2022; Aktenzeichen 15 O 17883/21)

 

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 2022 - 1 W 723/22 - wird abgelehnt.

 

Gründe

Rz. 1

1. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 28. August 2022 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss beantragt. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 25. Mai 2022 zurückgewiesen. Mit diesem Beschluss hatte das Landgericht ein Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers für eine beabsichtigte Schadensersatzklage gegen die Antragsgegnerin wegen der Versagung von Sozialleistungen abgelehnt.

Rz. 2

2. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig.

Rz. 3

Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann - entgegen der im Schreiben vom 23. September 2022 zum Ausdruck kommenden Ansicht des Antragstellers - auch nicht geltend gemacht werden, dass das Beschwerdegericht sie hätte zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris).

Reiter                                                                                 Arend

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15418556

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