Tenor
Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer auf über 60.000,– DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin wurde im Jahre 1991 zum Betrieb eines gemeinnützigen Alten- und Pflegeheimes mit einem Stammkapital von 50.000,– DM gegründet, an dem der Beklagte zu 40 % und die Stadt J. zu 60 % beteiligt sind. Der Beklagte geriet alsbald sowohl mit seiner Mitgesellschafterin als auch mit der Beklagten in – jahrelang andauernde – Auseinandersetzungen, die in eine Vielzahl von Prozessen mündeten. Mit vorliegendem Rechtsstreit betreibt die Klägerin den Ausschluß des Beklagten als Gesellschafter gegen eine Abfindung zum Nennbetrag seiner Einlage von 20.000,– DM. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat zudem festgestellt, daß der Wert der Beschwer 60.000,– DM nicht übersteige. Der Beklagte, der Revision eingelegt hat, beantragt die Heraufsetzung der Beschwer auf über 60.000,– DM.
II.
Der Antrag ist nicht begründet. Bewertungsfehler bei der Bemessung der Beschwer, die zu deren Heraufsetzung auf mehr als 60.000,– DM (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO) führen würden, sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Zu Recht nimmt das Oberlandesgericht an, daß der Beklagte bei der Bemessung seiner Abfindung die Anwendung der Neufassung des § 8 der Satzung der Klägerin gegen sich gelten lassen muß, nach der die Gesellschafter bei ihrem Ausscheiden nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile zurückerhalten. Im Vorprozeß II ZR 258/96 ist der Beklagte rechtskräftig verurteilt worden, der Änderung des § 8 – Nennwert statt voller wirtschaftlicher Wert – sowie anderer Bestimmungen der Satzung mit Rückwirkung ab Gründung der Klägerin zuzustimmen. Die Neuregelung der Satzung stellte lediglich die notwendige Umsetzung des von Anfang an im Gesellschaftsvertrag niedergelegten Ziels der Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Beklagten dar, die zunächst infolge fehlerhafter Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung fehlgeschlagen war. Darauf, daß die Satzungsänderung bislang nicht im Handelsregister eingetragen worden ist (§ 54 GmbHG), weil der Beklagte den auf der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 7. November 1996 mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin gefaßten, notariell beurkundeten Zustimmungsbeschluß angefochten hat (in zwei Instanzen erfolglos, vgl. hierzu den Senatsbeschluß vom heutigen Tage über die Ablehnung der Höherfestsetzung der Beschwer in jener Sache – II ZR 304/98), kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen (§ 242 BGB). Der neue Sachvortrag des Beklagten zur Glaubhaftmachung eines höheren wirtschaftlichen Wertes seines Gesellschaftsanteils als 60.000,– DM ist danach unerheblich, weil der Beklagte keine höhere Abfindung als zum Nennbetrag von 20.000,– DM beanspruchen kann.
Unterschriften
Röhricht, Hesselberger, Goette, Kurzwelly, Kraemer
Fundstellen