Tenor
Der Antrag des Klägers, den Wert der Beschwer auf über 60.000,– DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger wurde mit Gründung der Beklagten am 3. Juli 1991 zu deren Alleingeschäftsführer bestellt und war außerdem als Gesellschafter zu 40 % an ihrem Stammkapital von 50.000,– DM beteiligt. Er geriet alsbald sowohl mit der Beklagten als auch mit seinem Mitgesellschafter in – jahrelang dauernde – Auseinandersetzungen, die in eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten mündeten. Im vorliegenden Prozeß begehrt der Kläger – soweit in den Rechtsmittelinstanzen noch von Bedeutung – gegenüber der Beklagten mit dem Antrag zu 1 Feststellung der Nichtigkeit der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. November 1996 getroffenen Beschlüsse, mit dem Antrag zu 3 die weitere Feststellung, daß am 7. November 1996 keine ordentliche Gesellschafterversammlung stattgefunden habe und das hierüber gefertigte Protokoll gegenstandslos sei, sowie schließlich mit dem Antrag zu 2 die Feststellung, daß sein Anstellungsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom 7. November 1996 beendet worden sei. Das Landgericht hat dem Antrag zu 2 stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen; den Gesamtstreitwert hat es auf 75.000,– DM festgesetzt (Antrag zu 1: 50.000,– DM; Antrag zu 2: 20.000,– DM; Antrag zu 3: 5.000,– DM). Das Oberlandesgericht hat – unter Zurückweisung der Berufung des Klägers – auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen; außerdem hat es den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 50.000,– DM festgesetzt und festgestellt, daß der Wert der Beschwer 60.000,– DM nicht übersteige. Der Kläger, der Revision eingelegt hat, beantragt die Heraufsetzung der Beschwer auf über 60.000,– DM.
II.
Der Antrag ist nicht begründet. Durchgreifende Bewertungsfehler bei der Bemessung der Beschwer nach § 3 ZPO, die zu deren Heraufsetzung auf mehr als 60.000,– DM (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO) führen würden, sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. An die höhere landgerichtliche Streitwertfestsetzung auf insgesamt 75.000,– DM hat sich das Oberlandesgericht mit Recht nicht gebunden gefühlt. Es hat ermessensfehlerfrei dem Klageantrag zu 3 gegenüber dem insoweit umfassenden, mit 50.000,– DM bewerteten Antrag zu 1 keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung beigemessen, so daß ein zusätzlicher Wertansatz für den Antrag zu 3 entfällt. Der Antrag zu 2 bezüglich der nur vorsorglich wiederholten fristlosen Kündigung ist nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichts in dem für die Festsetzung der Beschwer maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Berufungsverhandlung (BGH, Beschl. v. 25. April 1989 – XI ZR 18/89, NJW 1989, 2755) infolge des Senatsurteils vom 15. Juni 1998 (II ZR 318/96, BGHZ 139, 89) gegenstandslos geworden, weil das Anstellungsverhältnis des Beklagten bereits durch die frühere fristlose Kündigung vom 28. Februar 1994 beendet worden ist. Demzufolge reduzierte sich der hierfür erstinstanzlich noch mit 20.000,– DM angesetzte Gegenstandswert auf einen allenfalls symbolischen Betrag, den das Berufungsgericht jedenfalls bei der Festsetzung der gesamten Beschwer nicht gesondert ausweisen mußte. Denn die Erwachsenheitssumme konnte nach dieser entscheidenden Wertreduzierung mit Sicherheit nicht mehr erreicht werden.
Unterschriften
Röhricht, Hesselberger, Goette, Kurzwelly, Kraemer
Fundstellen