Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 28.05.2003)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu bemerken ist lediglich:

Den von der Revision beanstandeten Hinweis auf den direkten Tötungsvorsatz des Angeklagten hat das Landgericht nach dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen nicht als selbständigen Strafzumessungsgrund zu Lasten des Angeklagten gewertet, sondern zusammen mit der brutalen Art der Tatausführung (zehn Messerstiche, von denen acht jeweils für

sich tödlich waren) lediglich als Begründungselement dafür herangezogen, daß die Tat ein erhebliches Maß an krimineller Energie zeige. Das ist hier kein durchgreifender Rechtsfehler (vgl. BGH, Urt. vom 28. Juni 1968 – 4 StR 226/68).

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Detter, Bode, Rothfuß, Fischer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2558135

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