Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den früheren Angeklagten R. P. betrifft.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen; sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den früheren Angeklagten R. P. wegen Tot- schlags, Betruges in zwei Fällen, Computerbetruges in 15 Fällen und Unterschlagung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat allein die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Revision eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel auf die Tat vom 8. Juni 2016 (Fall II.6 der Urteilsgründe) beschränkt und insoweit beanstandet, dass der Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt worden ist.
Rz. 2
Der Angeklagte ist vor der Entscheidung des Revisionsgerichts, am 13. März 2018, verstorben. Das Verfahren ist daher, soweit es diesen Angeklagten betrifft, insgesamt gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 111; vom 8. Dezember 2005 – 4 StR 198/05 Rn. 2; vom 30. Juni 2014 – 2 StR 248/14, NStZ-RR 2014, 349 [Ls.]), auch wenn ein Teil des ihn betreffenden Schuldspruchs bereits rechtskräftig geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1960 – 4 StR 407/60, BGHSt 15, 203, 207; Urteil vom 28. April 1982 – 3 StR 35/82, BGHSt 31, 51 f.; Beschluss vom 8. Dezember 2005, aaO Rn. 2). Das angefochtene Urteil ist damit im Hinblick auf den Angeklagten R. P. gegenstandslos.
Rz. 3
Die Kosten des Verfahrens hat insoweit die Staatskasse zu tragen (§ 467 Abs. 1 StPO). Der Senat hat jedoch davon abgesehen, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen; der Angeklagte ist im Sinne des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nur deshalb nicht wegen einer Straftat verurteilt worden, weil ein Verfahrenshindernis besteht: Er war in den weiteren seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Fällen (Betrug in zwei Fällen, Computerbetrug in 15 Fällen, Unterschlagung) bereits rechtskräftig verurteilt. In dem seiner allein von der Staatsanwaltschaft angegriffenen Verurteilung wegen Totschlags zu Grunde liegenden Fall II.6 der Urteilsgründe hat der Angeklagte die Tötung des Opfers glaubhaft (UA 72) eingeräumt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hätte aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. November 2017 dargelegten Gründen zu Ungunsten des Angeklagten Aussicht auf Erfolg gehabt, so dass der Angeklagte auch in diesem Fall nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, weil durch seinen Tod während des Revisionsverfahrens ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005, aaO Rn. 3 und zur Maßgeblichkeit des Schuldspruchs BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 – 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160, und vom 18. Oktober 2017 – 3 StR 342/15, NStZ-RR 2018, 32 [Ls.]). Die vorgenannten Umstände lassen es billig erscheinen, dem Angeklagten ausnahmsweise die Auslagenerstattung zu versagen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Mai 2017 – 2 BvR 1821/16, NZV 2017, 483, 484, und vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 388/13, NStZ-RR 2016, 159 f.).
Rz. 4
Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte diese Maßnahmen zumindest grob fahrlässig verursacht hat. Im Übrigen wäre eine Entschädigung aus den zu § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO angeführten Gründen auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu versagen.
Unterschriften
Sost-Scheible, Roggenbuck, Cierniak, Bender, Feilcke
Fundstellen
Haufe-Index 11635809 |
NStZ-RR 2020, 199 |
NStZ-RR 2020, 335 |