Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 04.06.2018) |
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. Juni 2018,
- soweit es den Angeklagten C. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie des bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist;
im Ausspruch über die Einziehung dahin klargestellt, dass neben den weiteren unter Ziffer IV. des Urteilstenors bezeichneten Gegenständen folgende Betäubungsmittel und Griptütchen eingezogen werden:
(1) 33 Clipbeutel, beinhaltend insgesamt 28,62 Gramm verkaufsfertig abgepacktes Haschisch
(2) 21 verschweißte Clipbeutel, beinhaltend insgesamt 13,68 Gramm verkaufsfertig abgepackte Canabisblüten
(3) ein Randstück einer olivbraunen Haschisch-Presssubstanzplatte mit einem Gewicht von 51,21 Gramm
(4) eine olivbraune Haschisch-Presssubstanzplatte mit einseitiger Einprägung „AUDI” mit einem Gewicht von 91,36 Gramm
(5) eine olivbraune Haschisch-Presssubstanzplatte mit einseitig eingeprägtem Motiv „Stern” mit einem Gewicht von 95,16 Gramm
(6) eine olivbraune Haschisch-Presssubstanzplatte mit einem Gewicht von 95,67 Gramm
(7) 26 leere Griptütchen
(8) ein Griptütchen mit mehreren Bröckchen Haschisch mit einem Gesamtgewicht von 0,88 Gramm
(9) ein verschweißter Clipbeutel, beinhaltend 3,05 Gramm Canabisblüten
(10) ein verschweißter Clipbeutel mit 0,058 Gramm weißem Pulver mit Amphetaminbestandteilen
(11) zwei Clipbeutel, beinhaltend insgesamt 1,48 Gramm Haschisch.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten K. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen.
Rz. 2
Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge und vom Angeklagten K. zudem auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts gestützten Rechtsmittel haben hinsichtlich des Angeklagten C. den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Außerdem führen sie zu einer Spezifizierung der eingezogenen Gegenstände. Im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 3
1. Die von dem Angeklagten K. erhobene Aufklärungsrüge ist aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen jedenfalls unbegründet.
Rz. 4
2. Die auf die Sachrügen veranlasste Überprüfung des Urteils hat lediglich ergeben, dass der den Angeklagten C. betreffende Schuldspruch der Richtigstellung bedarf. Im Übrigen ist ein Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht festzustellen.
Rz. 5
a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte zusammen mit dem Mitangeklagten K. und einem weiteren nichtrevidierenden Mitangeklagten beschlossen, mit Haschisch, Marihuana und Amphetamin zu handeln, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Am Tattag erwarben die Angeklagten C. und K. eine unbekannte Menge Drogen, von denen sie einen Teil verkauften und den Rest – Haschisch und Cannabisblüten mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 42 Gramm THC – in der Wohnung des Nichtrevidenten lagerten. Dort konnte das Rauschgift sichergestellt werden. Gleichzeitig lagen in dem zu der Wohnung führenden Treppenhaus versteckt in einem Blumentopf kleine Mengen von Cannabis sowie Amphetamin und ein Einhandmesser mit einer Klingenlänge von neun Zentimetern. Beides hatte der Angeklagte C. dort gelagert, wobei das Messer zur Verteidigung des Betäubungsmittelbestandes gegen etwaige „Angreifer” bestimmt war.
Rz. 6
b) Die konkurrenzrechtliche Beurteilung dieses Geschehens als bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG erweist sich als fehlerhaft.
Rz. 7
In den Fällen des § 30a BtMG verbindet der Bandenhandel die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 StR 194/09, NStZ-RR 2009, 320). Eine einheitliche Tat des Bandenhandels ist immer dann anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist. Die innerhalb dieses Rahmens aufeinanderfolgenden Teilakte sind nicht etwa eine mehrfache Verwirklichung desselben Tatbestandes, deren Verhältnis zueinander erst noch bestimmt werden müsste. Vielmehr werden sie schon vom gesetzlichen Tatbestand selbst in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten zusammenfassenden Begriff des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1994 – 3 StR 138/94, NStZ 1994, 496). Führt der Täter bei einem Teilakt eines solchen Handeltreibens eine Schusswaffe oder einen sonstigen gefährlichen Gegenstand mit sich, so ist sein auf denselben Güterumsatz gerichtetes Verhalten als ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 – 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99).
Rz. 8
Dementsprechend liegt hier nur eine Tat des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vor. Der erhöhte Unrechtsgehalt, der sich daraus ergibt, dass das abgeurteilte Verhalten des Angeklagten gleichzeitig zwei Qualifikationsmerkmale des § 30a BtMG – § 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG – erfüllt, ist im Schuldspruch damit zum Ausdruck zu bringen, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird.
Rz. 9
Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ab. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung des Tatgeschehens nicht wirksamer hätte verteidigen können. Die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe bleibt angesichts des unveränderten Unrechts- und Schuldgehalts der Tat von der Änderung des Schuldspruchs unberührt.
Rz. 10
3. Die Einziehungsanordnung bedarf der Klarstellung. Das Landgericht hat – neben näher bezeichneten Gegenständen – die „sichergestellten Betäubungsmittel und Griptütchen” nach § 33 Abs. 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB eingezogen. Damit hat die Strafkammer die Einziehungsgegenstände nicht ausreichend konkret bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2009 – 3 StR 291/09, juris mwN). Der Senat kann – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – die Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachholen, weil die erforderlichen Angaben in den Urteilsgründen enthalten sind.
Unterschriften
Schäfer, Gericke, Spaniol, Wimmer, Tiemann
Fundstellen
Haufe-Index 13299175 |
NStZ 2019, 7 |
NStZ 2020, 232 |
NStZ-RR 2019, 5 |
StV 2020, 393 |