Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Beschluss vom 03.12.2018) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf wird
1. der Nichteröffnungsbeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2018 aufgehoben,
2. die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 7. Juni 2018 unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassen.
Tatbestand
Rz. 1
Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf wirft dem Angeklagten mit der zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhobenen Anklage vor, eine Vereinigung im Ausland unterstützt zu haben, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2018 die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Dagegen wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie beantragt, den Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben, die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu eröffnen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Rz. 2
1. Mit der Anklageschrift vom 7. Juni 2018 ist dem Angeklagten im Wesentlichen Folgendes zur Last gelegt worden:
Rz. 3
a) Der gesondert verfolgte A. schloss sich spätestens im August 2013 der außereuropäischen terroristischen Vereinigung Junud al-Sham als Mitglied an und betätigte sich in der Folgezeit in vielfältiger Weise für die Vereinigung. Spätestens seit Juni 2014 war er in die Rekrutierung und Schleusung neuer Kämpfer von Deutschland nach Syrien zur Junud al-Sham involviert.
Rz. 4
Der Angeklagte, der ebenfalls einer extremistischen Auslegung des Islam folgte, nahm spätestens am 4. Juli 2014 Kontakt zu A. in Syrien auf. Im Anschluss an eine Reise, die er zu ihm nach Syrien unternommen hatte, stand er anschließend wiederholt in telefonischem Kontakt mit diesem.
Rz. 5
Am 16. Juni 2015 warnte er A. telefonisch vor einer Person namens „ … S. „, die für den Verfassungsschutz arbeite und auf dem Weg von Deutschland zur Junud al-Sham sei, um dort Informationen zu sammeln. A., über den ein solcher Neuankömmling Zugang zur Junud al-Sham erhalten konnte, bedankte sich im Rahmen eines anschließenden Telefongesprächs für den Hinweis. Er wurde aufgrund der Warnung des Angeklagten bei der Auswahl eines neuen Rekruten zumindest vorsichtig, was das Handeln der Junud al-Sham vor Entdeckung absicherte und ihre Verantwortlichen vor Verfolgung schützte.
Rz. 6
Der Angeklagte wusste, dass A. der Junud al-Sham angehörte, als er ihn vor der Person namens „ S. „ warnte. Durch sein Verhalten wollte er das Handeln der Organisation in Kenntnis von deren Zielen und Taten fördern.
Rz. 7
b) In der Anklageschrift wird dieser Sachverhalt als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gewürdigt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB).
Rz. 8
2. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zur Begründung seiner die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 9
Die zur Verfügung stehenden Beweismittel begründeten keinen hinreichenden Tatverdacht gegen den Angeklagten. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass die Informationen, die er A. bei den Telefongesprächen am 16. Juni 2015 über eine Person namens „ S. „ übermittelt habe, inhaltlich zutreffend gewesen seien.
Rz. 10
Die telefonische Warnung vor einem angeblichen „Verräter” sei für die Vereinigung nur dann als Förderungshandlung konkret wirksam und objektiv nützlich gewesen, wenn aufgrund der Warnung nach dem 16. Juni 2015 ein Anschluss eines mit deutschen Sicherheitsbehörden kooperierenden „Verräters” an die Junud al-Sham entweder tatsächlich verhindert worden sei oder konkret hätte verhindert werden können, etwa durch erhöhte Wachsamkeit bei der Auswahl neuer Mitglieder zur Vermeidung eines Anschlusses dieser konkreten Person. Ebenso wäre die Warnung konkret wirksam und objektiv nützlich gewesen, wenn die Vereinigung dadurch in die Lage versetzt worden wäre, ein bereits aufgenommenes Mitglied als „Verräter” zu erkennen.
Rz. 11
Beides setze indes voraus, dass die Person namens „ S. „ tatsächlich existiert habe, dass sie Kontakt zu einer Verfassungsschutzbehörde gehabt habe und dass sie zum Tatzeitpunkt einen Anschluss an die Junud al-Sham verfolgt habe mit dem Ziel, Informationen über die Vereinigung an die Verfassungsschutzbehörde weiterzugeben. Nur in diesem Fall hätte die Warnung vor dieser Person der Vereinigung einen Vorteil gebracht, indem sich der für die Auswahl neuer Mitglieder zuständige A. oder andere hierfür innerhalb der Vereinigung zuständige Personen auf eine konkret drohende oder bereits stattgefundene Einschleusung eines bestimmten aus Deutschland stammenden „Verräters” hätten einstellen können.
Rz. 12
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen und den Erkenntnissen des Strafsenats aus anderen Verfahren sei auch schon vor den dem Angeklagten zur Last gelegten Hinweisen gegenüber A. die Junud al-Sham bei der Neuaufnahme von Mitgliedern erhöht aufmerksam gewesen, um das abstrakte Risiko einer Einschleusung von „Verrätern” zu reduzieren. Die ohnehin schon bestehende Achtsamkeit vor einer solchen allgemeinen Gefahr habe durch die dem Angeklagten zur Last gelegte Mitteilung mithin nicht erhöht werden können.
Rz. 13
Eine objektive Nützlichkeit der telefonischen Warnung ergebe sich auch nicht aus einer Stärkung des Gruppengefüges der Vereinigung. Denn auch dies setze voraus, dass die Information einen realen Hintergrund gehabt habe. Falls die Person „ S. „ nicht oder nicht als Informant einer Verfassungsschutzbehörde mit dem Ziel eines Anschlusses an die Junud al-Sham existiert habe, wären möglicherweise neue „unverdächtige” Mitglieder aus Vorsicht abgewiesen worden. Damit hätte sich die telefonische Warnung für die Organisation nicht als Vorteil, sondern möglicherweise als nachteilig erwiesen.
Rz. 14
Mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln sei indes nicht feststellbar, dass die von dem Angeklagten als „ S. „ bezeichnete Person existiert habe bzw. im zeitlichen Zusammenhang mit den Telefongesprächen am 16. Juni 2015 aus Deutschland ausgereist sei, um sich der Junud al-Sham anzuschließen und für eine Verfassungsschutzbehörde Informationen über diese Vereinigung zu beschaffen.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 15
Die gemäß § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf ist begründet. Die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens liegen vor.
Rz. 16
Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2003 – StB 3/03, BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2 mwN). Der hinreichende Tatverdacht setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung voraus; damit wird ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, als dies beim dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 oder § 126a StPO der Fall ist (vgl. BGH aaO). Erst recht ist zur Eröffnung des Hauptverfahrens nicht die für eine Verurteilung notwendige volle richterliche Überzeugung erforderlich. Der Bundesgerichtshof hat als Beschwerdegericht das Wahrscheinlichkeitsurteil des Oberlandesgerichts und dessen rechtliche Bewertung in vollem Umfang nachzuprüfen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbständig zu würdigen (BGH, Beschlüsse vom 26. März 2009 – StB 20/08, BGHSt 53, 238, 243 f.; vom 15. Oktober 2013 – StB 16/13, juris Rn. 16).
Rz. 17
Die nach diesen Vorgaben vorzunehmende Bewertung ergibt, dass der Angeklagte der ihm vorgeworfenen Straftat hinreichend verdächtig ist. Denn das Ermittlungsergebnis rechtfertigt bei vorläufiger Tatbewertung die Annahme einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagte die Junud al-Sham und damit eine terroristische Vereinigung im Ausland (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 26. Juli 2018 – AK 32/18, juris) unterstützte (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB).
Rz. 18
1. Unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB (wie des § 129 Abs. 1 Satz 2 Variante 1 StGB nF) ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten – wenngleich nicht unbedingt maßgebend – erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 – 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur mitgliedschaftlichen Beteiligung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 – 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich gleichermaßen auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 – 3 StR 552/08, aaO, S. 117 f.; Beschluss vom 16. Mai 2007 – AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.).
Rz. 19
Fördert der Außenstehende die mitgliedschaftliche Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung, so bedarf es für die Tathandlung des Unterstützens in der Regel nicht der Feststellung eines noch weitergehenden positiven Effekts der Handlungen des Nichtmitglieds für die Organisation. Da als Folge des Unterstützens ein irgendwie gearteter Vorteil für die Vereinigung ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung darstellt, grundsätzlich bereits hierin ein ausreichender Nutzen für die Organisation zu sehen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied fördert, die diesem von der Vereinigung aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, Straftaten zu begehen, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juli 1984 – 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 14. August 2009 – 3 StR 552/08, aaO, S. 117 f.; Beschluss vom 11. Juli 2013 – AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318 Rn. 24).
Rz. 20
2. An diesen Maßstäben gemessen hat der Angeklagte durch seine Warnung vor einer Person namens „ S. „, die auf dem Weg von Deutschland nach Syrien sei, um sich dort der Junud al-Sham anzuschließen und für eine Verfassungsschutzbehörde Informationen über diese Vereinigung zu sammeln, die mitgliedschaftliche Beteiligung von A. unterstützt.
Rz. 21
a) Insoweit ist aufgrund der im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift vom 7. Juni 2018 aufgeführten Beweismittel im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Rz. 22
Der deutsche Staatsangehörige A. war ein mit wichtigen Aufgaben für die Junud al-Sham betrauter Vertrauter von deren Anführer Abu Walid. Er war insbesondere für die Rekrutierung, Anwerbung und Auswahl neuer Kämpfer aus Deutschland zuständig. Er organisierte Schleusungen nach Syrien und vermittelte hierzu entsprechende Pässe. Nach der Ankunft in Syrien sammelte er die Pässe der Kämpfer nach abgeleistetem Treueeid auf Abu Walid ein und händigte sie erst beim Verlassen der Junud al-Sham wieder aus. Er organisierte auch den Transport von allen deutsch- und arabischsprachigen Rekruten zu den Stützpunkten der Organisation. Um die Organisation in Syrien nicht zu gefährden, warnte er in Fällen von Festnahmen von Jihad-Freiwilligen durch die Sicherheitsbehörden, den Kontakt zur Vereinigung vorläufig abzubrechen.
Rz. 23
Zwischen A. und dem Angeklagten bestand ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis, das in verschiedenen Telefongesprächen zum Ausdruck kam. Der Angeklagte kündigte A. bereits in einem Telefonat am 4. Juli 2014 an, am Montag in Syrien zu sein und ein für A. bestimmtes Paket mitzubringen. Am 26. August 2014 bat A. den gesondert verfolgten O. darum, u. a. von dem Angeklagten Spenden abzuholen und an eine weitere Person zu übergeben. Am 13. Juli 2015 kündigte der Angeklagte dem gesondert verfolgten A. Zahlungen durch einen Dritten an mit dem Bemerken: „Ein vertrauenswürdiger Bruder, also jeden Monat sind 500 Euro sicher”. Der Angeklagte war dementsprechend in die logistischen Aktivitäten von A. für die Junud al-Sham eingebunden.
Rz. 24
Die dem Angeklagten zur Last gelegte Warnung bezog sich auf eine konkrete Person. Der Angeklagte teilte A. in den beiden aufeinander folgenden Telefongesprächen am 16. Juni 2015 mit, von einer „sicheren” oder „100prozentigen” Quelle erfahren zu haben, dass ein „Deutsch-Konvertierter” aus D. namens „ S. „ auf dem Weg zur Junud al-Sham sei. Diese Person sei „nicht ganz sauber” und „vom Verfassungsschutz”. Sie wolle bei der Vereinigung „Informationen sammeln”. Aufgrund der Namens- und Herkunftsangaben sowie der Bezeichnung als „Deutsch-Konvertit” war es A. ohne weiteres möglich, die betreffende Person bei der Ankunft in Syrien zu identifizieren. Da diese Person den Angaben des Angeklagten zufolge schon auf dem Weg nach Syrien war, stand die Überprüfung durch A. auch unmittelbar bevor.
Rz. 25
Anhaltspunkte dafür, dass die Warnung nicht ernst gemeint war oder eines realen Hintergrundes ermangelte, liegen nicht vor; dies ist angesichts des Vertrauensverhältnisses zwischen A. und dem Angeklagten auch fernliegend. Die Reaktion von A. auf die Warnung verdeutlicht vielmehr, dass die Information für seine Tätigkeit relevant und wichtig war. So teilte er dem Angeklagten auf den Hinweis, dass „S. schon auf dem Weg” sei, mit: „Alles klar, Ak., ich weiß Bescheid” sowie „alles klar, Bruder, das reicht mir”.
Rz. 26
b) Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse stellt sich die Warnung vor der Person namens „ S. „ bei vorläufiger Bewertung als eine Handlung dar, durch die der Angeklagte den gesondert verfolgten A. bei dessen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der Junud al-Sham unterstützt hat.
Rz. 27
A. betätigte sich dadurch, dass er die bei der Junud al-Sham – insbesondere aus Europa – ankommenden ausländischen Kämpfer in Empfang nahm und sicherheitsüberprüfte, mitgliedschaftlich für die Junud al-Sham. Dazu leistete ihm der Angeklagte durch seine Warnung vor der Person namens „ S. „ der Sache nach Beihilfe. Die Handlung des Angeklagten wies einen spezifischen Bezug zu der mitgliedschaftlichen Tätigkeit von A. auf. Dieser wurde durch die Warnung im Hinblick auf eine konkrete Person sensibilisiert. Sie ermöglichte es ihm, den Neuankömmling namens „ S. „ aus D. nicht nur dem üblichen Überprüfungsverfahren zu unterziehen, sondern dessen Aufnahme in die Vereinigung ganz gezielt zu hinterfragen und im Zweifel von einer Aufnahme abzusehen. Dadurch erwuchs A. ein konkreter Vorteil bei der ihm obliegenden Sicherheitsüberprüfung. Da A. bei der Erfüllung einer ihm von der Vereinigung übertragenen Aufgabe unterstützt wurde, hatte die Handlung des Angeklagten zugleich einen ausreichenden Nutzen für die Organisation. Der Feststellung eines weitergehenden positiven Effekts bedarf es insoweit hier nicht.
Unterschriften
Schäfer, Gericke, Spaniol, Wimmer, Tiemann
Fundstellen
Dokument-Index HI13105234 |