Entscheidungsstichwort (Thema)
Totschlag
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 2. Oktober 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
1. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte ihre elfjährige Tochter D getötet, indem sie das Kind zunächst mit einem Schal würgte und – als dies aufgrund der Gegenwehr des Mädchens nicht zum Tode führte – mehrfach mit einem Messer auf das Kind einstach und es schließlich erhängte. Ihre nachfolgenden Versuche, sich selbst das Leben zu nehmen, schlugen fehl.
Als die Angeklagte den Tatentschluß faßte, befand sie sich in einer nahezu ausweglosen finanziellen Situation, da das von ihr betriebene Reisebüro vor dem wirtschaftlichen Ruin stand und weitere Kredite nicht zu erwarten waren. Sie schrieb einen Abschiedsbrief an ihren Vater und ihren geschiedenen Ehemann, in dem sie ihre verzweifelte finanzielle Situation schilderte und mitteilte, daß sie keinen Ausweg mehr sehe und beabsichtige, ihre Tochter mit in den Tod zu nehmen. Die Tochter sei ein Teil ihrer selbst; sie wolle ihr das Stigma, Tochter einer Selbstmörderin zu sein, und ein künftiges Leben in Armut ersparen. Als sie am nächsten Tag definitiv erfuhr, daß die Sparkasse den bestehenden Kreditvertrag kündigen wollte, entschloß sie sich, ihren Plan auszuführen.
Zur psychischen Verfassung der Angeklagten hat die Strafkammer ausgeführt, daß die Angeklagte, die angesichts ihres mangelnden Selbstwertgefühls immer um soziale Anerkennung bemüht gewesen sei und bis zuletzt auch in ihrer nächsten Umgebung die Fassade einer tatkräftigen und erfolgreichen Frau aufrechterhalten habe, mit Frustrationen und Konflikten nicht habe umgehen können. Vielmehr habe sie diese ständig verdrängt und anderen gegenüber nicht offenbart. Nunmehr habe sie sich nicht nur als wirtschaftlich gescheitert erlebt, sondern sei auch in ihrem ohnehin prekären Selbstwertgefühl tief getroffen gewesen. Sie sei zunehmend in eine verzweifelte, von Angst, Panik, verletztem Stolz und tiefer Scham gekennzeichnete Situation geraten, in der sie ein Eingestehen ihres eigenen Versagens nicht habe dulden können.
2. Das Landgericht ist entgegen der Stellungnahme des psychiatrischen Sachverständigen von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit der Angeklagten ausgegangen. Noch in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen hat die Strafkammer angenommen, daß die bei der Angeklagten festgestellte narzistische Persönlichkeitsstörung für sich genommen noch nicht den Grad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreiche. Abweichend von dem Gutachten des Sachverständigen, der jedenfalls für die Tatzeit aufgrund des Zusammenwirkens verschiedener Umstände – narzistische Persönlichkeitsstörung, symbiotische Beziehung zur Tochter, krisenhaft zugespitzte Lebenssituation, beginnende Dekompensation der Persönlichkeit – das Vorliegen einer schweren seelischen Abartigkeit und eine hierauf beruhende erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen hat, hat die Strafkammer die Voraussetzungen des § 21 StGB im wesentlichen mit der Begründung verneint, daß die Angeklagte „in den Tagen vor der Tat bis zur Tat selbst hin ein hohes Maß an rationaler Kontrolle bewiesen habe” und ihr Verhalten entsprechend habe steuern können. Ihr Verhalten am Tattage, an dem sie abends sogar noch Gäste bewirtet habe, und der am Vortag geschriebene, sorgfältig formulierte Abschiedsbrief ließen deutlich erkennen, daß ihr Tötungsplan reiflich überlegt und vorbereitet gewesen sei. Dementsprechend habe sie auch Vorkehrungen für den Fall des Scheiterns, D zu erdrosseln, getroffen, sich vorher vergewissert, wo genau das Herz eines Menschen liege, und ein Messer zur Tatausführung mitgenommen. Nach allem sei die emotionale Erschütterung der Angeklagten zur Tatzeit nicht so schwerwiegend gewesen, daß sie den Grad einer schweren seelischen Abartigkeit erreicht habe. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sei somit auszuschließen.
II.
Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nicht schon dadurch ausgeschlossen wird, daß ein Täter rationale Überlegungen anstellt, wie sein Tötungsvorhaben in die Tat umzusetzen sei, und bei Ausführung der Tat zielstrebig und planvoll vorgeht (BGHSt 34, 22, 26 m.w.N.; BGHR § 21 StGB seelische Abartigkeit 25). Derartige Feststellungen sind zwar geeignet, die vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit rechtsfehlerfrei auszuschließen. Für die Verneinung einer (nur) erheblichen Verminderung bedarf es aber einer differenzierteren Betrachtung im Sinne einer Gesamtschau, in der die Persönlichkeit des Täters und deren Entwicklung, die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlaß und die Ausführung der Tat sowie das Verhalten nach der Tat einzubeziehen sind (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 9, 16, 24, 26).
2. So können die einzelnen Aspekte der hier mit sachverständiger Hilfe festgestellten Persönlichkeitsstörung, mögen sie auch für sich gesehen nicht den in §§ 20, 21 StGB vorausgesetzten Schweregrad erreichen, in ihrem Zusammenwirken durchaus zu einer krisenhaft zugespitzten, von Hilfs- und Ausweglosigkeit geprägten Situation und zu einer aktuellen psychischen Situation geführt haben, die die Merkmale einer schweren seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erfüllt (vgl. BGH, Beschluß vom 20. April 1993 - 5 StR 137/93 - = NStE Nr. 31 zu § 20 StGB). Zwar hat die Strafkammer die einzelnen Gesichtspunkte benannt, die in ihrer Gesamtheit nach Auffassung des Sachverständigen dazu führen, daß jedenfalls zur Tatzeit das Vorliegen einer schweren seelischen Abartigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Jedoch hat das Landgericht bei der eigenen Bewertung eine zusammenfassende Würdigung aller Umstände ersichtlich nicht vorgenommen. Hierfür bestand im vorliegenden Fall aber um so mehr Anlaß, als dem im Urteil ausführlich dargestellten problematischen Lebensweg der Angeklagten zu entnehmen ist, daß sie auch und gerade in extrem belastenden, gar traumatischen Situationen (sexueller Mißbrauch durch den Vater, Schwangerschaftsabbrüche, Scheitern der Ehe) die Schwierigkeiten massiv verdrängt, sich verschließt und abkapselt, statt in Aussprache mit vertrauten Menschen nach adäquaten Lösungsmöglichkeiten zu suchen.
Bei einer Gesamtbetrachtung hätte auch die konkrete Tatausführung zu einer vertieften Auseinandersetzung mit der Frage einer etwaigen erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit führen müssen. In diesem Zusammenhang wären das massive und unerbittliche Vorgehen gegen das eigene (geliebte) Kind, das zudem noch um sein Leben flehte, sowie die Anzahl und Wucht der Messerstiche zu erörtern gewesen. Schließlich fehlt es an einer Einbeziehung des Verhaltens der Angeklagten nach der Tat. In diesem Zusammenhang hätte die Aussage des Zeugen R, Psychiater beim Sozialpsychiatrischen Dienst, bedacht werden müssen, der noch einen Tag nach der Tat einen psychischen Ausnahmezustand im Sinne eines Schocks bei der Angeklagten diagnostiziert und sie in die psychiatrische Klinik eingewiesen hat.
Die aufgezeigten Mängel führen lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat schließt aus, daß die Voraussetzungen des § 20 StGB vorliegen.
Der neue Tatrichter wird bei Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB sowohl bei der Ermessensentscheidung, ob eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB erfolgen sollte, als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu berücksichtigen haben, daß der psychische Ausnahmezustand zugleich die Wurzel für eine Verneinung von Mord gewesen ist, da nur deshalb Heimtücke mangels feindlicher Willensrichtung und Grausamkeit wegen subjektiver Verkennung des Ausmaßes der dem Opfer zugefügten Qualen auszuschließen war. Das wird eine weniger starke nochmalige Gewichtung einer eingeschränkten Schuldfähigkeit nahelegen. Gleichwohl läßt sich ein Beruhen der verhängten Strafe auf dem Rechtsfehler nicht ausschließen.
Unterschriften
Harms, Häger, Basdorf, Nack, Gerhardt
Fundstellen
Haufe-Index 540929 |
StV 2000, 17 |