Verfahrensgang
LG Dessau-Roßlau (Urteil vom 22.10.2009) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 22. Oktober 2009, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen, einschließlich derjenigen zu den Trinkmengen, aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten durch das Landgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Rz. 3
1. Das Landgericht hat seiner Bewertung die durch die Aussagen von zwei Zeugen [UA 13] bestätigte Trinkmengenangabe des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu Grunde gelegt, wonach dieser bei einer Feier am 22. April 2009 in der Zeit von etwa 19.45 Uhr bis kurz vor Mitternacht elf 0,5 l Flaschen Bier getrunken hat. Sachverständig beraten hat das Landgericht angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten, die sich am 23. April 2009 kurz nach Mitternacht bzw. gegen 1.00 Uhr ereigneten, durch den Alkoholkonsum nicht erheblich vermindert gewesen sei. Dies hat es daraus geschlossen, dass die bei der Feier anwesenden Zeugen bei dem Angeklagten, nachdem sich dieser im Verlauf des Abends einmal übergeben hatte, keine körperlichen Auffälligkeiten mehr festgestellt haben. Nach deren Angaben habe der Angeklagte „weder gelallt noch geschwankt noch Sinnloses geredet”. Außerdem sei der Angeklagte nach Mitternacht in der Lage gewesen, selbständig mit seinem Fahrrad zu fahren [UA 33].
Rz. 4
2. Damit hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Es hat versäumt, auf der Grundlage der getroffenen Feststellung zu der Trinkmenge eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zu errechnen, die bei der Beurteilung der möglichen erheblichen Verminderung des Steuerungsvermögens zur Tatzeit in die erforderliche Gesamtwürdigung einzubeziehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2005 – 5 StR 358/05). Denn für die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben sind, kommt es sowohl auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration als auch auf die psychodiagnostischen Kriterien an (vgl. BGHSt 43, 66). Dabei steht das Fehlen von Ausfallerscheinungen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht unbedingt entgegen; gerade bei alkoholgewöhnten Tätern können äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit durchaus weit auseinander fallen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 – 4 StR 187/07 m.w.N.; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 20 Rdn. 23 a). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Feststellung, der Angeklagte habe gegen Ende der Feier keine Ausfallerscheinungen gezeigt, auf den Angaben von Zeugen beruht, die ebenfalls erheblich dem Alkohol zugesprochen haben.
Rz. 5
3. Der Strafausspruch kann aus diesem Grunde keinen Bestand haben. Der Schuldspruch wird von dem Rechtsfehler nicht berührt. Es ist auszuschließen, dass der neue Tatrichter zu Feststellungen gelangt, die zur Anwendung von § 20 StGB führen.
Unterschriften
Tepperwien, Athing, Solin-Stojanović, Ernemann, Franke
Fundstellen
Haufe-Index 2420045 |
NStZ-RR 2010, 6 |