Entscheidungsstichwort (Thema)
Reichweite der in einem Testament angeordneten. Testamentsvollstreckung. Verwaltungsvollstreckung auf Dauer. Revisionsbeschwer des Testamentsvollstreckers
Normenkette
BGB §§ 2209-2210; ZPO § 546
Tenor
Die Beschwer der Beklagten durch das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1999 wird auf über 60.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten über die Reichweite der in einem Testament der Erblasserin angeordneten Testamentsvollstreckung. Nach Ansicht des Klägers und Erben kommt der Beklagten, die von der Erblasserin als Testamentsvollstreckerin eingesetzt worden ist, nur die Aufgabe der Abwicklung des Nachlasses zu. Die Beklagte meint dagegen, die Erblasserin habe darüber hinaus eine Verwaltungsvollstreckung auf Dauer beabsichtigt (§§ 2209, 2210 BGB). Das Berufungsgericht hat die Feststellung des Landgerichts bestätigt, daß die Testamentsvollstreckung als Abwicklungsvollstreckung zu führen sei. Auf die hilfsweise in zweiter Instanz erhobene Widerklage hat das Berufungsgericht ferner festgestellt, daß die Testamentsvollstreckung bezüglich zweier Grundstücke frühestens mit dem Wegfall der von der Erblasserin für diese Grundstücke bis zum 3. Februar 2006 bzw. bis zum 3. Februar 2016 angeordneten Veräußerungsverbote ende. Die Beschwer der Beklagten hat das Berufungsgericht auf 60.000 DM festgesetzt.
Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt eine Heraufsetzung der Beschwer. Zusätzlich zu der Vergütung für die Abwicklung komme für sie für die Verwaltungsvollstreckung ein Betrag von 1/2 % des Nachlaßwertes pro Jahr in Betracht. Da der Nachlaß hier etwa 2,8 Mio. DM wert sei, gehe es um 14.000 DM pro Jahr, aber 420.000 DM in 30 Jahren. Der Wert des Nachlasses für den Kläger verringere sich durch eine Verwaltungsvollstreckung um einen Bruchteil des Gesamtwerts, der mit bis zu 50% des Gesamtwerts anzusetzen sei. Daran müsse sich die Beschwer im vorliegenden Fall orientieren.
Nach dem Beschluß des Senats vom 29. November 1995 (IV ZR 139/95 – ZEV 1996, 35) ist für die Beschwer das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse des Testamentsvollstreckers an der Abänderung des angefochtenen Urteils maßgeblich. Dieses Interesse sei deutlich geringer als das Interesse des Erben an der uneingeschränkten Nutzung und Verfügung, da der Testamentsvollstrecker als Treuhänder gebunden ist. Bei objektiver wirtschaftlicher Betrachtung könne das Interesse des Testamentsvollstreckers allenfalls mit 10 % des von ihm verwalteten Vermögens angesetzt werden.
Daran hält der Senat fest. Im vorliegenden Fall ist weiter zu berücksichtigen, daß nicht die Testamentsvollstreckung überhaupt, sondern nur deren Reichweite streitig ist. Dennoch wird die vom Berufungsgericht angenommene Beschwer von etwas mehr als 2% des Gesamtwerts des Nachlasses der Bedeutung der Sache nicht gerecht. Die Beschwer war daher antragsgemäß auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen.
Unterschriften
Dr. Schmitz, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert, Ambrosius
Fundstellen