Leitsatz (amtlich)
Voraussetzung für die Aufenthaltsermittlung des Schuldners nach § 755 ZPO ist ein zugrunde liegender Vollstreckungsauftrag, der den Anforderungen des § 802a Abs. 2 ZPO genügen muss. Isolierte Aufenthaltsermittlungsaufträge sind unzulässig (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 14.8.2014 - VII ZB 4/14).
Normenkette
ZPO § 755
Verfahrensgang
LG Leipzig (Beschluss vom 30.01.2014; Aktenzeichen 7 T 822/13) |
AG Leipzig (Entscheidung vom 09.12.2013; Aktenzeichen 433 M 15111/13) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Leipzig vom 30.1.2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher am 22.7.2013 unter Überreichung eines vollstreckbaren Titels einen "Auftrag zur Vollstreckung und Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners gem. § 755 ZPO", da dieser nach einer Auskunft des Einwohnermeldeamts unbekannt verzogen war. Der Gerichtsvollzieher ersuchte die Gläubigerin, auch einen Auftrag zur Einholung der Vermögensauskunft zu erteilen, weil eine Aufenthaltsermittlung nur zusammen mit einer konkreten Vollstreckungsmaßnahme zulässig sei. Die Gläubigerin lehnte dies ab. Ihre Erinnerung gegen die Untätigkeit des Gerichtsvollziehers hat das AG zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter.
II.
Rz. 2
Die gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Rz. 3
1. Das Beschwerdegericht hält für die Durchführung einer Aufenthaltsermittlung nach § 755 ZPO einen konkreten Vollstreckungsauftrag für erforderlich. Unter Vollstreckungsauftrag i.S.d. § 755 ZPO sei nichts anderes als in § 754 Abs. 1 ZPO zu verstehen. Hiermit sei ein eindeutiger und bestimmter Antrag gemeint, der genaue Angaben zu den Personen, der Vollstreckungsforderung und der beantragten Vollstreckungshandlung enthalten müsse. Im gleichen Sinne sei der Begriff in § 802a Abs. 2 Satz 1 ZPO zu verstehen. Der Auftrag zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners selbst stelle keine Vollstreckungshandlung dar, sondern solle eine solche lediglich vorbereiten. Aus der Systematik des Gesetzes und der Entstehungsgeschichte des zum 1.1.2013 neu gefassten § 755 ZPO ergebe sich nichts anderes. Der von der Gläubigerin erteilte Auftrag zur Vollstreckung und Ermittlung des Aufenthaltsorts sei nach diesen Maßstäben unzureichend, weil er zu unbestimmt sei.
Rz. 4
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Rz. 5
Der Senat hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass er die vom Beschwerdegericht vertretene Rechtsauffassung, die u.a. derjenigen des LG Heidelberg (DGVZ 2014, 93) entspricht, teilt (Beschl. v. 14.8.2014 - VII ZB 4/14 Rz. 3). Daran hält der Senat fest.
Rz. 6
Voraussetzung für die Aufenthaltsermittlung des Schuldners nach § 755 ZPO ist ein zugrunde liegender Vollstreckungsauftrag, der den Anforderungen des § 802a Abs. 2 ZPO genügen muss. Isolierte Aufenthaltsermittlungsaufträge sind unzulässig (vgl. LG Heidelberg, DGVZ 2014, 93, 94, juris Rz. 9-15; zustimmend BeckOK ZPO/Ulrici, Stand: 1.3.2017, § 755 Rz. 2, 4; Büttner, DGVZ 2014, 188; Hintzen in Heussen/Hamm, Beck'sches Rechtsanwalts-Handbuch, 11. Aufl., § 5 Rz. 55; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 755 Rz. 3; Hk-ZPO/Kindl, 7. Aufl., § 755 Rz. 2; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 755 Rz. 2).
Rz. 7
a) Für dieses Verständnis spricht die dem Wortlaut in §§ 753, 754 ZPO entsprechende Formulierung in § 755 Abs. 1 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher "aufgrund des Vollstreckungsauftrags" und unter "Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung" Ermittlungen des Aufenthaltsorts des Schuldners vornehmen darf. Es handelt sich danach nicht um ein separates und eigenständiges Verfahren, sondern steht im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung i.S.d. §§ 802a ff. ZPO. Die Aufenthaltsermittlung ist keine selbstständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern nur eine den Gerichtsvollzieher bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen unterstützende Hilfsbefugnis (vgl. LG Heidelberg, DGVZ 2014, 93, 94, juris Rz. 12 m.w.N.).
Rz. 8
b) Die Systematik des Gesetzes, insb. die erst nachfolgende Beschreibung eines konkreten Vollstreckungsauftrags in § 802a Abs. 2 ZPO, spricht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gegen dieses Verständnis. Der Abschnitt 1 des Buchs 8 der Zivilprozessordnung regelt im Rahmen der allgemeinen Vorschriften der Zwangsvollstreckung auch allgemein bestimmte Befugnisse des Gerichtsvollziehers (vgl. § 754 ZPO), setzt aber jeweils den in den spezielleren Vorschriften näher bezeichneten Vollstreckungsauftrag voraus.
Rz. 9
c) Bei der Auslegung des Gesetzes ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen des § 755 ZPO das Grundrecht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung berühren (vgl. BGH, Beschl. v. 22.1.2015 - I ZB 77/14, NJW 2015, 2509 Rz. 26 ff. zu § 802l ZPO). Deshalb ist für die Verfassungsgemäßheit der Vorschrift eine Rechtfertigung notwendig. Hierfür kommen insb. die Grundrechte des Gläubigers auf Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht, die den Staat verpflichten, effektive Mittel zur Durchsetzung titulierter Forderungen bereitzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.1.2015 - I ZB 77/14, a.a.O., Rz. 23 m.w.N.). Es spricht daher alles dafür, dass die Durchsetzung einer solchen Forderung und nicht schon die bloße Innehabung eines entsprechenden Titels die materielle Voraussetzung für die Maßnahmen des Gerichtsvollziehers nach § 755 ZPO ist. Dem entspricht die Gesetzesbegründung, nach der sie der Zeitersparnis dienen (BT-Drucks. 16/10069, 23), mithin die Zwangsvollstreckung beschleunigen sollen, indem vermieden wird, dass der Gerichtsvollzieher abwarten muss, bis der Gläubiger den Aufenthaltsort ermittelt und mitgeteilt hat.
Fundstellen
Haufe-Index 10957993 |
NJW 2017, 2625 |
NJW 2017, 9 |
DWW 2017, 358 |
FamRZ 2017, 1708 |
NJW-RR 2017, 960 |
JurBüro 2017, 498 |
WM 2017, 1424 |
ZAP 2017, 854 |
JZ 2017, 633 |
MDR 2017, 1080 |
Rpfleger 2017, 637 |
FoVo 2017, 164 |
InsbürO 2017, 434 |
VE 2017, 167 |