Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 26.07.2018) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 26. Juli 2018 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Geldfälschung in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Urkundenfälschung in acht Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung in acht Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt, wobei es drei Monate der verhängten Strafe wegen rechtstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt hat. Zudem hat die Strafkammer Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Rz. 2
Soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen zu Ziff. III.1. und III.2. der Urteilsgründe wegen Geldfälschung in Tateinheit mit Betrug und im Fall zu Ziff. III.3. der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt und die Einziehung von Tatmitteln und Tatobjekten sowie des Wertes von Taterträgen angeordnet hat, hat die sachlichrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Indes begegnet die konkurrenzrechtliche Annahme von Tateinheit (§ 52 StGB) im Verhältnis zwischen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) in den Fällen zu Ziff. III.4. bis III.11. der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Rz. 3
1. Das Landgericht hat zu den Fällen zu Ziff. III.4. bis III.11. der Urteilsgründe im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Rz. 4
a) Der Angeklagte entwickelte im Frühjahr 2014 gemeinsam mit einem gesondert verfolgten Mittäter den Plan, anderen Personen, die ihre Fahrerlaubnis wegen Straßenverkehrsstraftaten verloren hatten und sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen mussten, gegen Bezahlung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu verhelfen, indem sie Gutachten der DEKRA und des TÜV über die Fahreignung der Betroffenen so abänderten, dass das Ergebnis positiv ausfiel. Dabei gingen sie arbeitsteilig vor. Während der Angeklagte die Anwerbung der „Kunden” übernahm, organisierte ein weiterer gesondert verfolgter Mittäter spezielles Papier, das von DEKRA und TÜV regelmäßig für die Erstellung derartiger Gutachten verwendet wird. An der Manipulation der Zeugnisse wirkten sowohl der Angeklagte als auch die gesondert verfolgten Mittäter mit. Sie lösten die Vernietung und das Siegel der Originalgutachten, schrieben die Seiten mit den relevanten Passagen auf neuem Papier um, änderten gegebenenfalls die Seitenzahlen, brachten neue Stempel zum Versanddatum auf, klebten die Versiegelung wieder an und vernieteten die Gutachten neu. Zudem versahen sie die Zeugnisse mit Unterschriften, deren Namenszüge denjenigen der jeweiligen Sachverständigen entsprachen oder ähnelten. Als Gegenleistung erhielten der Angeklagte und die Mittäter eine Entlohnung in Höhe 1.500 EUR bis 6.000 EUR je Tat. Die „Kunden” legten die gefälschten Gutachten den zuständigen Behörden vor. Mit Ausnahme eines Falles wurde ihnen daraufhin eine neue Fahrerlaubnis erteilt.
Rz. 5
b) Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten in diesen Fällen jeweils als (gemeinschaftlich begangene) Urkundenfälschung in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung gemäß § 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 Alternative 1, § 274 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2, § 52 StGB gewertet. Mit Blick auf das Konkurrenzverhältnis hat es ausgeführt, dass hier Tateinheit anzunehmen sei, da sich beide Tatbestände zwar überschnitten, über den Vorsatz hinaus jedoch unterschiedliche Intentionen voraussetzten und insoweit voneinander abgrenzbar seien. Da der Angeklagte beide Tatbestände erfüllt und mit beiderlei Absicht gehandelt habe, sei wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen und Rechtsgüter Tateinheit gegeben.
Rz. 6
2. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand.
Rz. 7
Dabei kann dahinstehen, ob die betroffenen Gutachten mit Blick auf die in der Rechtsprechung und von Teilen des Schrifttums vertretene Auffassung zum fehlenden Beweisführungsrecht des Staates im Bereich der Ordnungsverwaltung auch den Fahrerlaubnisbehörden oder aber nur den begutachteten Personen „gehörten” (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. Januar 1980 – 1 StR 683/79, BGHSt 29, 192, 194 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 1989 – 5 Ss 251/89 – 102/89 I, JR 1991, 250, 251; LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 274 Rn. 7 ff. mwN) sowie deren gegebenenfalls in der Erteilung des Auftrags zur Manipulation der Urkunden enthaltenen Einwilligungen sittenwidrig waren und damit keine rechtfertigende Wirkung für den Angeklagten sowie die gesondert verfolgten Mitttäter entfalten konnten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Juli 1954 – 1 StR 677/53, BGHSt 6, 251, 254; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 274 Rn. 11; aA LK/Rönnau, StGB, 12. Aufl., Vor §§ 32 ff. Rn. 189). Denn jedenfalls tritt – entgegen der Auffassung des Landgerichts – in der hier zu entscheidenden Fallgestaltung, in der der Täter sowohl den Tatbestand der Urkundenfälschung in Form des Verfälschens einer echten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 Variante 2 StGB als auch denjenigen der Urkundenunterdrückung in der konkreten Begehungsweise des Beschädigens einer Urkunde gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 StGB verwirklicht, die Urkundenunterdrückung hinter der Urkundenfälschung im Wege der Konsumtion zurück (so auch Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 274 Rn. 8; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 30. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 125; aA [Subsidiarität] Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 267 Rn. 71 und § 274 Rn. 22; SSW-StGB/Wittig, 4. Aufl., § 274 Rn. 24; wohl auch MüKoStGB/Erb, 3. Aufl., § 267 Rn. 221; aA [Tatbestandslösung] Kienapfel, Jura 1983, 185, 195 f.; Geppert, Jura 1988, 158, 159 ff.; Lindemann, NStZ 1998, 23, 24 f.; jedenfalls von Gesetzeseinheit ausgehend LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 267 Rn. 294 und § 274 Rn. 66; MüKoStGB/Erb, 3. Aufl., § 267 Rn. 221 und § 274 Rn. 74; SK-StGB/Hoyer, 9. Aufl., § 274 Rn. 27; von Heintschel-Heinegg/Weidemann, StGB, 3. Aufl., § 274 Rn. 16; Matt/Renzikowski/Maier, StGB, § 274 Rn. 33; RG, Urteile vom 25. Oktober 1889 – Rep. 2556/89, RGSt 20, 6, 9; vom 1. Februar 1901 – Rep. 4695/00, RGSt 34, 114, 118; vom 18. Juni 1931 – II 302/31, RGSt 65, 316, 318). Insoweit gilt:
Rz. 8
a) Werden durch dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt, ist grundsätzlich von Tateinheit gemäß § 52 StGB auszugehen (BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 2 StR 481/17, NJW 2019, 1086 Rn. 18). Auf diese Weise wird der Klarstellungsfunktion Rechnung getragen, indem die verletzten Normen im Schuldspruch des Urteils zum Ausdruck kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 – GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 109; Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 116). Die Ausnahme von diesem Grundsatz bilden die Fallgruppen der Gesetzeseinheit. Diese verbindet der Gedanke, dass ein Verhalten zwar mehrere Strafvorschriften erfüllt, jedoch zur Erfassung des Unrechtsgehalts der Tat bereits die Anwendung eines Tatbestands ausreicht (vgl. LK/Rissing-van Saan, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 89). Von maßgeblicher Bedeutung für diese Wertung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtsgüter, gegen die sich der Angriff des Täters richtet, und die Tatbestände, die das Gesetz zu ihrem Schutz aufstellt. Die Verletzung des durch den einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts muss eine – wenn auch nicht notwendige, so doch regelmäßige – Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestands sein (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 – GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 108; Urteil vom 16. April 2014 – 2 StR 608/13, BGHR StGB § 225 Konkurrenzen 9 Rn. 17).
Rz. 9
aa) In diesem Sinne liegt etwa Gesetzeseinheit in Form der (materiellen) Subsidiarität vor, wenn zwischen mehreren verwirklichten Tatbeständen, die dasselbe Rechtsgut schützen, ein „normatives Einschluss- oder Stufenverhältnis” besteht, das das als Auffangtatbestand fungierende Gesetz hinter dem primär anzuwenden zurücktreten lässt (vgl. LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 125; SSW-StGB/Eschelbach, 4. Aufl., § 52 Rn. 16; RG, Urteil vom 27. März 1906 – Rep. 145/06, RGSt 38, 383, 385). Dabei resultiert das Einschluss- oder Stufenverhältnis daraus, dass die Tatbestände verschiedene Stadien oder unterschiedlich intensive Arten des Angriffs auf dieses Rechtsgut erfassen, wie es etwa bei Gefährdungs- und Verletzungsdelikten oder Fahrlässigkeits- und Vorsatztaten der Fall ist (vgl. LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 129).
Rz. 10
bb) Demgegenüber setzt Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion ein logisch zwingendes Rangverhältnis der verwirklichten Tatbestände nicht voraus; kennzeichnend für die Konsumtion ist vielmehr ein kriminologischer Zusammenhang, der in dem „Prinzip des wertenden Einschlusses” des aufgezehrten durch das vorherrschende schwerere Delikt Ausdruck findet (vgl. LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 144; SSW-StGB/Eschelbach, 4. Aufl., § 52 Rn. 21). Neben dem Verhältnis zwischen mitbestrafter Vor- und Nachtat betrifft dies auch die Fallgruppe der typischen Begleittat. Konsumtion kommt insoweit zum Tragen, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt eines Delikts bereits durch die Bestrafung wegen eines anderen Delikts ausgeglichen wird, sofern sich der Täter im Regeltatbild der typischen Begleittat hält und das Begleitdelikt keinen eigenständigen, über die Haupttat hinausgreifenden Unrechtsgehalt aufweist (vgl. BGH, Urteile vom 7. August 2001 – 1 StR 470/00, NStZ 2001, 642, 643 f.; vom 9. Dezember 1976 – 4 StR 582/76, NJW 1977, 590; für den unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln als regelmäßige Begleittat zu deren unerlaubtem Besitz vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juni 1997 – 2 Ss 180/97 – 54/97 II, OLGSt BtMG § 29a Nr. 2; Schönke/ Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 30. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 126). Dabei wird für die Konsumtion im Wege der typischen Begleittat – anders als im Falle der mitbestraften Vor- bzw. Nachtat und auch im Unterschied zur Gesetzeseinheit wegen Subsidiarität – nicht verlangt, dass die verwirklichten Delikte dieselben Rechtsgüter schützen (vgl. LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 145).
Rz. 11
b) Nach den aufgezeigten Maßstäben tritt in der vorliegenden Fallgestaltung die Urkundenunterdrückung in der konkreten Begehungsweise des Beschädigens einer Urkunde gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 1 Variante 2 StGB hinter der Urkundenfälschung in Form des Verfälschens einer echten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 Variante 2 StGB im Wege der Konsumtion zurück.
Rz. 12
Zwar spricht der Umstand, dass beide Delikte unterschiedliche Rechtsgüter schützen, aus Klarstellungsgründen für die Annahme von Tateinheit. Während § 267 StGB die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1951 – 1 StR 567/51, BGHSt 2, 50, 52; LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 267 Rn. 1) und mithin ausschließlich Allgemeininteressen im Blick hat (vgl. SSW-StGB/Wittig, 4. Aufl., § 267 Rn. 2; LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 267 Rn. 2), zielt § 274 StGB auf den Schutz des individuellen Rechts ab, mit einer Urkunde Beweis zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1980 – 1 StR 683/79, BGHSt 29, 192, 194; SSW-Wittig, StGB, 4. Aufl., § 274 Rn. 1). Dies steht der Annahme von Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion bei einer typischen Begleittat jedoch nicht entgegen. Auch die vom Landgericht angeführte Erwägung, dass beide Tatbestände in subjektiver Hinsicht unterschiedliche Absichten voraussetzen, führt zu keinem anderen Ergebnis, da dies für die konkurrenzrechtliche Bewertung keine maßgebende Relevanz entfaltet. Entscheidend ist vielmehr, dass in der hiesigen Konstellation das Beschädigen der Urkunde eine typische Begleitform von deren Verfälschung darstellt. Es ist nämlich kein Fall denkbar, in dem eine Urkunde verfälscht wird, ohne dass sie dadurch zugleich beschädigt, d.h. in ihrem Beweisgehalt geändert wird. Indem mindestens ein Teil der Zeichen der Urkunde gelöscht oder in ihrem Informationsgehalt verändert werden, wird notwendigerweise auch der ursprüngliche Beweiswert beeinträchtigt (vgl. NK-StGB/ Puppe/Schumann, 5. Aufl., § 274 Rn. 18). In diesem Sinne hält sich die Beschädigung der Urkunde auch innerhalb des regelmäßigen Verlaufs der Verfälschung und weist gegenüber letzterer in dieser speziellen Konstellation keinen eigenständigen, über das Verfälschen hinausgehenden Unrechtsgehalt auf.
Rz. 13
3. Der Strafausspruch bleibt von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt, da die Zumessung der in diesen Fällen festgesetzten Einzelstrafen nicht darauf beruht. Das Landgericht hat die unzutreffend angenommene tateinheitliche Verwirklichung von zwei Tatbeständen nicht strafschärfend berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 14
Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Unterschriften
Schäfer, Gericke, Wimmer, Tiemann, Hoch
Fundstellen
Haufe-Index 13566472 |
JR 2020, 489 |
JA 2020, 310 |
NStZ-RR 2020, 176 |
NStZ-RR 2020, 5 |
RÜ 2020, 100 |
StraFo 2020, 120 |