Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 18.05.2022; Aktenzeichen IV ZR 266/21)

OLG Dresden (Entscheidung vom 20.07.2021; Aktenzeichen 6 U 271/21)

LG Görlitz (Entscheidung vom 13.01.2021; Aktenzeichen 1 O 244/20)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Juli 2021 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 32.220 € festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).

Rz. 2

Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 18. Mai 2022 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen und zu dem die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist keine weitere Stellungnahme in der Sache abgegeben hat.

Prof. Dr. Karczewski     

Dr. Brockmöller     

Dr. Bußmann

Dr. Bommel     

Piontek     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15391068

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge