Leitsatz (amtlich)
Die auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht gem. § 850 Abs. 4 ZPO zu treffende Bestimmung hat unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles und nicht lediglich nach festen Berechnungsgrößen zu erfolgen.
Normenkette
ZPO § 850c Abs. 4
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Beschluss vom 08.06.2004; Aktenzeichen 4 T 267/04) |
AG Idstein |
Nachgehend
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Wiesbaden v. 8.6.2004 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Gläubigerin hatte gegen die Schuldnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG erwirkt. Sie hat dann beantragt, den Sohn der Schuldnerin bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nicht zu berücksichtigten. Für den am 5.7.1993 geborenen Sohn erhält die Schuldnerin monatliche Unterhaltszahlungen i.H.v. 222 EUR. Das AG hat daraufhin gem. § 850c Abs. 4 ZPO bestimmt, dass der Sohn bei der Bemessung des pfändbaren Betrags nach der Anlage zu § 850c ZPO nur zu 25 % der Spanne zwischen dem Betrag, der ohne Berücksichtigung des Sohnes pfandfrei wäre und dem Betrag, der mit Berücksichtigung des Sohnes pfandfrei wäre, berücksichtigt wird. Es hat die Unterhaltszahlung als anzurechnendes Einkommen des Sohnes angesehen und den Betrag ins Verhältnis gesetzt zum Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO für einen Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung (930 EUR). Da der Sohn eigenes Einkommen i.H.v. etwa einem Viertel des Grundfreibetrages habe, entspreche es billigem Ermessen, 25 % der Differenz pfändbar zu belassen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen diesen Beschluss hat das LG zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht ist, wie das AG, der Auffassung, dass der selbst über Einkommen verfügende Unterhaltsberechtigte dann bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt, wenn seine Einkünfte den Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO für einen Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung erreichen oder übersteigen. Unterschreite das Einkommen des Unterhaltsberechtigten diesen Grundfreibetrag, entspreche es billigem Ermessen i.S.d. § 850c Abs. 4 ZPO, dem Schuldner den zusätzlichen Pfändungsfreibetrag für den Unterhaltsberechtigten mit eigenem Einkommen zu dem Bruchteil zu belassen, der sich aus dem Verhältnis des Einkommens des Unterhaltsberechtigten zum Grundfreibetrag ergebe.
2. Demgegenüber hält es die Rechtsbeschwerde für geboten, als Orientierungshilfe für die Ausübung des billigen Ermessens den sozialrechtlichen Grundbedarf des Unterhaltsberechtigten gem. § 22 BSHG zzgl. eines 20 %igen "Besserstellungszuschlags" zu Grunde zu legen. Die Orientierung am Sozialhilfesatz gewährleiste, dass der Unterhaltsberechtigte in ausreichendem Maße die zur Deckung eines angemessenen Lebensbedarfs erforderlichen Mittel erhalte, wobei er allerdings Abstriche in seiner Lebensführung hinnehmen müsse, soweit der Unterhaltspflichtige Schulden zu tilgen habe. Bei der gebotenen Anlehnung an den Sozialhilfesatz sei der Sohn bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens vollumfänglich nicht zu berücksichtigen.
3. Die Frage, ab welcher Höhe ein eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten seine Berücksichtigung bei der Bestimmung der Pfändungsfreibeträge aus Arbeitseinkommen des Unterhaltspflichtigen ausschließt, ist vom Gesetzgeber bewusst nicht im Einzelnen geregelt worden. Nach § 850c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht vielmehr auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass eine unterhaltsberechtigte Person mit eigenen Einkünften bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Im Vorfeld der Einführung dieser Bestimmung in die Zivilprozessordnung durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen v. 28.2.1978 (BGBl. I, 333) konnte keine Einigung erzielt werden, ab welchem Einkommensbetrag ein Unterhaltsberechtigter nicht mehr zu berücksichtigen sei. In den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 8/693, 48 f, auszugsweise abgedr. bei Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl,. Rz. 1059) heißt es hierzu:
"Der Deutsche Bundestag hatte bei den Beratungen des Dritten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen einen neuen § 850c Abs. 4 ZPO beschlossen, dem zufolge bei dieser Berechnung eine Person außer Betracht bleiben sollte, deren Nettoeinkünfte 300 DM monatlich übersteigen; weitere Personen sollten nicht berücksichtigt werden, wenn ihre monatlichen Nettoeinkünfte höher als 225 DM liegen (BR-Drucks. 687/71). Der Bundesrat rief den Vermittlungsausschuss u.a. mit dem Ziele der Streichung des § 850c Abs. 4 an, weil die Regelung in Einzelfällen zu unhaltbaren Ergebnissen führen könne (BR-Drucks. 687/71 - Beschluss -; BT-Drucks. VI/2976). Der Vermittlungsausschuss schlug dann die Streichung der Vorschrift vor (BT-Drucks. VI/3026), weil die starre Einkommensgrenze insb. in Grenzfällen zu groben Ungerechtigkeiten führe (Deutscher Bundestag - 6. Wahlperiode - Bericht über die 165. Sitzung, S. 9489).
Bei der Vorbereitung des vorliegenden Entwurfs sind von verschiedenen Seiten andere Beträge als Grenzen für die Anrechnung vorgeschlagen worden. So war angeregt worden, den Unterhaltsberechtigten dann außer Betracht zu lassen, wenn seine Einkünfte höher als die Grundfreibeträge für den allein stehenden Schuldner nach Abs. 1 S. 1 (559 DM monatlich) liegen. Auch wenn für diese Beträge als Richtschnur gewisse Gründe sprechen, so wären sie doch, wie die Erörterungen in der VI. Legislaturperiode gezeigt haben, für eine feste Grenze zu starr. Der vorgeschlagene Abs. 4 gestaltet daher die Berücksichtigung des Berechtigten, der eigene Einkünfte bezieht, flexibel. Er lässt dem Gericht bei seiner Ermessensentscheidung genügend Raum, um den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. ..."
Die Rechtsprechung hat demgegenüber verschiedene standardisierte Modelle als Richtschnur entwickelt, wie eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen ist. Unberücksichtigt bleiben nach allgemeiner Meinung unbedeutende Einkünfte.
a) Nach einer Auffassung, der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat, ist vom vollstreckungsrechtlichen Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO für den nicht unterhaltspflichtigen Schuldner auszugehen (grundlegend OLG Oldenburg JurBüro 1995, 48 f.; so auch LG Braunschweig JurBüro 1995, 217; LG Darmstadt v. 5.2.2002 - 5 T 82/02, Rpfleger 2002, 370; LG Erfurt v. 25.4.1996 - 2a T 28/96, Rpfleger 1996, 469m. Anm. Hintzen; LG Marburg JurBüro 1999, 662; LG Saarbrücken JurBüro 1995, 492 [493]). Die Orientierung am Grundfreibetrag entspreche der Intention des Gesetzgebers, wie sich aus der Begründung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen ergebe. Sie habe gegenüber einer Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs den großen Vorteil, dass sich der in Betracht kommende Betrag ohne weiteres aus § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO entnehmen lasse und sich damit eine umständliche Feststellung des jeweiligen Sozialhilfeanspruchs bzw. eine Anwendung der regional unterschiedlichen Unterhaltstabellen erübrige. Bei Unterschreitung des Grundfreibetrags sei das eigene Einkommen teilweise anzurechnen, indem es zum Grundfreibetrag ins Verhältnis gesetzt werde und der entsprechende Anteil des Differenzbetrages zwischen der für alle Unterhaltsberechtigten geltenden und der vorhergehenden Tabellenstufe dem pfändbaren Betrag nach der für alle Unterhaltsberechtigten geltenden Tabellenstufe hinzuzurechnen sei.
b) Nach einer anderen Meinung ist ein Unterhaltspflichtiger dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sein Einkommen den Sozialhilfesatz zzgl. eines "Besserstellungszuschlags" von 20 % überschreitet (LG Bielefeld DGVZ 2000, 87; v. 29.5.2000 - 25 T 243/00, Rpfleger 2000, 402; LG Heilbronn JurBüro 2003, 660 f.; LG Leipzig JurBüro 2002, 97 f [211]; InVo 2003, 409; LG Rottweil JurBüro 2000, 47; LG Traunstein JurBüro 2003, 155 f, 548). Der Unterhaltsberechtigte müsse aus seinen Einkünften seinen Lebensbedarf bestreiten können. Dieser Bedarf sei zweckmäßigerweise nach den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes zu bemessen, welche in nicht allzugroßen Zeitabständen regelmäßig aktualisiert würden. Da es im Rahmen der nach § 850c ZPO zu berücksichtigenden Unterhaltsverpflichtung nicht darum gehe, lediglich den "notwendigen" Unterhalt der Angehörigen des Schuldners zu sichern, sondern einen gewöhnlichen, sei es erforderlich und ausreichend, den Sozialhilfebedarf um 20 % zu erhöhen. Dagegen beziehe sich der Grundfreibetrag des § 850c ZPO auf einen arbeitenden, allein lebenden Schuldner, und es entspreche der Lebenserfahrung, dass der Unterhaltsbedarf eines solches Schuldners höher sei als der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten, der mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebe.
c) Des Weiteren wird die Ansicht vertreten, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nicht zu berücksichtigen sei, wenn seine eigenen Einkünfte so hoch seien, dass sich nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien kein Unterhaltsanspruch mehr gegen den Schuldner ergebe (LG Kiel JurBüro 1995, 384; LG München II JurBüro 2001, 657 f.; LG Osnabrück JurBüro 1996, 271).
d) Nach anderer Auffassung (LG Rostock InVo 2003, 411; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl,. Rz. 1062 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 850c Rz. 15a; Smid in MünchKomm, ZPO, 2. Auf., § 850c Rz. 23) verbietet sich grundsätzlich eine schematisierende Betrachtung. Schon nach dem Gesetzeswortlaut habe das Gericht eine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. Es habe dabei zu ermitteln, in welchem Umfang der zu berücksichtigende Angehörige durch eigene Einkünfte für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne, so dass den Schuldner in diesem Umfang keine Unterhaltsverpflichtung treffe und ihm keine zusätzlichen Mittel belassen werden müssten. Es sei unter Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und der Interessen der Beteiligten in Ausübung billigen Ermessens festzustellen, ob und in welchem Umfang die eigenen Einkünfte des Angehörigen die Leistungspflicht des Schuldners diesem ggü. minderten. Ein Rückgriff auf die verschiedenen Berechnungsmodelle schließe eine solche Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles aus. Soweit die Tätigkeit des Gerichts in diesen Fällen auf rein rechnerische Aufgaben beschränkt werde, fehle es an jeglicher Ermessensausübung. Diese sei aber Gegenstand der Entscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO.
4. Der Senat stimmt der letztgenannten Auffassung zu, dass die von Gesetzes wegen nach billigem Ermessen zu treffende Bestimmung des Vollstreckungsgerichts eine schematisierende Betrachtungsweise verbietet. Der Gesetzgeber hat es ausdrücklich abgelehnt, einen Einkommensbetrag zu bestimmen, bei dessen Erreichen ein unterhaltsberechtigter Angehöriger nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Berücksichtigung des Berechtigten, der eigene Einkünfte bezieht, ist absichtlich flexibel gestaltet worden, um dem Gericht bei seiner Ermessensentscheidung genügend Raum zu lassen, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Bei der Ermessensausübung hat das Gericht seine Entscheidung unter Abwägung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers und des Schuldners sowie der von ihm unterhaltenen Angehörigen zu treffen. Dabei können Pfändungsfreibeträge und Unterhaltstabellen Gesichtspunkte für die Ausübung des Ermessens geben; eine einseitige Orientierung an bestimmten Berechnungsmodellen scheidet jedoch aus, weil sie dem Sinn des § 850c Abs. 4 ZPO widerspricht. Dementsprechend fordert auch der BFH bei der Forderungspfändung im abgabenrechtlichen Vollstreckungsverfahren durch das Finanzamt eine Abwägung gem. § 319 AO, § 850c Abs. 4 ZPO nach billigem Ermessen (BFH v. 26.5.1998 - VII B 303/97, BFH NV 1999, 6).
Das Beschwerdegericht hat sich demgegenüber schematisch am Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO orientiert. Es hat der Schuldnerin 75 % des Differenzbetrags zwischen den Tabellenstufen bei einem und bei zwei Unterhaltsberechtigten belassen und 25 % des Differenzbetrags als zusätzlich pfändbar angesehen. Dies nötigt im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung; denn der Ermessensfehler hat sich nicht zu Lasten der Gläubigerin ausgewirkt.
Fraglich erscheint bereits die Grundannahme des Beschwerdegerichts, den Unterhaltsanspruch des Sohnes der Schuldnerin gegen seinen Vater als eigenes Einkommen i.S.v. § 850c Abs. 4 ZPO anzusehen (für die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als Einkommen auch LG Detmold v. 16.11.2000 - 3 T 332/00, JurBüro 2000, 47 f.; LG Bremen JurBüro 2003, 378; LG Detmold v. 16.11.2000 - 3 T 332/00, Rpfleger 2001, 142 f.; LG Karlsruhe InVo 2001, 141 f.; LG Konstanz JurBüro 2003, 326; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 850c Rz. 11; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 850c ZPO Rz. 11; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl,. Rz. 1060a; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 850c Rz. 12). Ob diese Auffassung zutrifft oder ob sich die Anrechnung von Unterhaltsleistungen als eigenes Einkommen verbietet (LG Bayreuth v. 27.5.1993 - 4 T 41/93, MDR 1994, 621), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Eine Unterhaltszahlung von 222 EUR monatlich ist jedenfalls so geringfügig, dass dadurch die Unterhaltsverpflichtung der Schuldnerin nicht wesentlich gemindert wird.
Umstände, die die hier getroffene Bestimmung, der Schuldnerin 75 % des Differenzbetrags zwischen den Tabellenstufen zu belassen, zu Lasten der Gläubigerin ermessensfehlerhaft erscheinen lassen, sind nicht erkennbar und werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht vorgetragen. Auch wenn der Sohn im Haushalt der Mutter lebt und angesichts deren Verschuldung gewisse Abstriche in der Lebensführung hinzunehmen hat, reichen eine Unterhaltszahlung von 222 EUR monatlich und das staatliche Kindergeld ersichtlich nicht für einen angemessenen Lebensunterhalt eines 11-jährigen Jungen. Demgegenüber hat das Interesse der Gläubigerin an geringfügig höheren Pfändungsbeträgen zurückzustehen.
Fundstellen
Haufe-Index 1308332 |
BGHR 2005, 538 |
EBE/BGH 2005, 1 |
FamRZ 2005, 438 |
NJW-RR 2005, 795 |
JurBüro 2005, 270 |
WM 2005, 293 |
InVo 2005, 233 |
MDR 2005, 774 |
MDR 2006, 967 |
Rpfleger 2005, 201 |
ZInsO 2005, 491 |
VE 2005, 119 |
ZVI 2005, 194 |
ZVI 2006, 50 |
ProzRB 2005, 177 |