Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 02.08.2010)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 2. August 2010 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Eine Berichtigung der verkündeten Urteilsformel durch Beschluss der Kammer vom 13. September 2010 war nicht zulässig, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich insoweit nicht nur um ein Fassungsversehen oder einen Schreib- bzw. Zählfehler handelte. Das angefochtene Urteil war damit so zu behandeln, als ob der Berichtigungsbeschluss nicht ergangen wäre (BGH, Urteile vom 23. Oktober 1952 – 5 StR 480/52, BGHSt 3, 245, 247 f.; vom 14. November 1990 – 3 StR 310/90, NJW 1991, 1900, 1901; Beschluss vom 4. August 2010 – 3 StR 276/10; KK-Schoreit, 6. Aufl., § 260 Rn. 13).

Rz. 2

Der Schuldspruch war indes durch den Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen.

 

Unterschriften

Becker, von Lienen, Hubert, Schäfer, Mayer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2620791

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