Verfahrensgang
LG Stendal (Urteil vom 14.07.2003) |
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 14. Juli 2003 dahin geändert, daß
- der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl, der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, des Vortäuschens einer Straftat sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,
- die wegen Diebstahls verhängte Einzelfreiheitsstrafe entfällt.
II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Vortäuschens einer Straftat und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn eine Maßregel nach § 69 a StGB angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung und wegen tatmehrheitlich begangenen Diebstahls verurteilt worden ist; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen holten der Angeklagte und zwei unbekannt gebliebene Mittäter den aus Frankreich zum Kauf eines Gebrauchtwagens angereisten Al O. und dessen Begleiter Al Ot. mit einem Pkw vom Flughafen ab. Das Fahrzeug wurde von einem der beiden Mittäter gelenkt, Al O. saß auf dem Beifahrersitz, der Angeklagte, der weitere Mittäter und Al Ot. auf der Rücksitzbank. Als Al Ot. während eines Halts das Fahrzeug kurzfristig verlassen hatte, fuhr der das Fahrzeug lenkende Mittäter plötzlich ohne Al Ot. los. Entsprechend ihrer vorgefaßten Absicht wollten der Angeklagte und seine Mittäter einerseits sich das Gepäck des zurückgelassenen Al Ot. zueignen und anderseits Al O. im weiteren Verlauf der Fahrt zur Herausgabe von 1.000 Euro veranlassen. Da Al O. auch auf die Drohung, „sonst sei er tot”, die Zahlung der 1.000 Euro verweigerte und durch Ziehen der Handbremse versuchte, das Fahrzeug anzuhalten, hielt ihn der Angeklagte von hinten an den Armen fest, während der neben ihm auf der Rückbank sitzende Mittäter auf Al O. mit einem Radmutterschlüssel einschlug, um seine Gegenwehr zu unterbinden und die Geldforderung zu unterstreichen. Anschließend durchsuchte der Mittäter das Gepäck des Al O. und fand dort zwei Umschläge mit ca. 26.500 Euro, die der Angeklagte und seine Mittäter aufgrund eines – nunmehr gefaßten – Tatentschlusses insgesamt für sich behielten.
2. Danach ist zwar die wegen schweren Raubes erfolgte Verurteilung rechtlich nicht zu beanstanden, da zum Zeitpunkt der Fassung des Raubvorsatzes und der Wegnahme des Geldes die zuvor ausgeübte Gewalt ersichtlich andauerte und fortwirkte (vgl. BGHSt 20, 32; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 3). Jedoch tritt gegenüber dem vollendeten schweren Raub die tateinheitlich verwirklichte versuchte (schwere) räuberische Erpressung, die auf denselben Gegenstand, nämlich einen Teilbetrag des schließlich durch den Raub erbeuteten Geldbetrages gerichtet war, als mitbestrafte Vortat zurück (vgl. BGH NJW 1967, 60, 61; Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1997 – 4 StR 464/97; Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 253 Rdn. 31). Keinen Bestand kann auch die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Diebstahl des Gepäcks und dem Raubgeschehen haben, da beide Taten auf einem einheitlichen Tatentschluß beruhen und die auf die Erlangung des Gepäcks des Al Ot. und des Geldes des Al O. gerichteten Betätigungsakte räumlich und örtlich derart eng zusammenhängen, daß sie bei natürlicher Betrachtungsweise rechtlich eine Handlung bilden (vgl. hierzu Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. vor § 52 Rdn. 2 a m.w.N.). Daß das Landgericht eine Strafbarkeit nach § 316 a StGB verneint hat (vgl. zum Angriff auf einen Mitfahrer Senatsurteil vom 20. November 2003 – 4 StR 250/03), beschwert den Angeklagten hingegen nicht.
3. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der wegen Diebstahls verhängten Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe. Dies erfordert jedoch nicht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse auf eine niedrigere Gesamtstrafe und im Fall II 1. der Urteilsgründe (Taten zum Nachteil der Geschädigten Al O. und Al Ot.) auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.
Da das Rechtsmittel nur unwesentlichen Erfolg hat, erscheint es nicht unbillig, den Beschwerdeführer in vollem Umfang mit den Kosten und notwendigen Auslagen zu belasten.
Unterschriften
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben. Maatz, Maatz, Athing, Solin-Stojanović, Ernemann
Fundstellen
Haufe-Index 2558215 |
RÜ 2004, 372 |