Verfahrensgang
LG Neuruppin (Urteil vom 12.09.2006) |
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 12. September 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass
- der Angeklagte im Fall II. 2. 1. 1. 3 der Urteilsgründe der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist und
- die hierfür verhängte Einzelstrafe auf drei Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung führt lediglich zur Abänderung des Schuldspruchs und zur Herabsetzung einer Einzelfreiheitsstrafe. Das weitergehende Rechtsmittel des Angeklagten, der die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG i.V.m. § 27 StGB im Fall II. 2. 1. 1. 3 der Urteilsgründe nicht. Zwar unterstützte er bereits in diesem Fall im Jahr 1999 ein Handelsgeschäft der Bande um den Mitangeklagten K. mit Betäubungsmitteln. Die Strafkammer konnte jedoch – im Gegensatz zu seinen Beteiligungen an den in Jahren den 2001 und 2002 ausgeführten Taten der Bande – nicht feststellen, dass der Angeklagte schon zu diesem Zeitpunkt selbst Bandenmitglied war. Nach der revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Überzeugung des Landgerichts steht erst für die Zeit ab März 2001 eine Mitgliedschaft des Angeklagten in der Bande fest. Daher hat der Senat den Schuldspruch nach den Grundsätzen, die im Senatsbeschluss vom heutigen Tage betreffend den Mitangeklagten Ku. wiedergegeben sind, zu ändern.
Rz. 3
2. Zugleich setzt der Senat die für diesen Fall verhängte Einzelstrafe auf drei Monate Freiheitsstrafe herab. Hierbei handelt es sich um die Untergrenze des gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG verneint hat, gelten auch für § 29a Abs. 2 BtMG.
Rz. 4
3. Die vom Landgericht gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren bleibt von der Abänderung der Einzelfreiheitsstrafe im Fall II. 2. 1. 1. 3 der Urteilsgründe unberührt. Der Senat schließt angesichts der Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, die gegen den Angeklagten in insgesamt elf Taten rechtsfehlerfrei festgesetzt worden ist, und des hierin zum Ausdruck kommenden straffen Strafzusammenzugs aus, dass ein neuer Tatrichter eine Gesamtfreiheitsstrafe von unter acht Jahren verhängen könnte.
Unterschriften
Basdorf, Gerhardt, Raum, Schaal, Jäger
Fundstellen