Verfahrensgang
LG Neuruppin (Urteil vom 12.09.2006) |
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten D. gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 12. September 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass
- der Angeklagte im Fall II. 2. 1. 1. 6. 4 der Urteilsgründe der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist und
- die hierfür verhängte Einzelstrafe auf drei Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren sowie wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels in sechs Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die Revision des Angeklagten führt im Fall II. 2. 1. 1. 6. 4 der Urteilsgründe zur Abänderung des Schuldspruchs und zur Herabsetzung der vom Landgericht verhängten Einzelfreiheitsstrafe. Sein weitergehendes Rechtsmittel, mit dem er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG i.V.m. § 27 StGB im Fall II. 2. 1. 1. 6. 4 der Urteilsgründe nicht. Zwar unterstützte er bereits dieses im Januar 2000 durchgeführte Handelsgeschäft der Bande um den Mitangeklagten K mit Betäubungsmitteln. Ob sich der Angeklagte der Bande schon zu diesem Zeitpunkt angeschlossen hatte, konnte das Landgericht – anders als für die Taten ab Mitte April 2000 – jedoch nicht feststellen. Daher hat der Senat den Schuldspruch nach den Grundsätzen, die im Senatsbeschluss vom heutigen Tage betreffend den Mitangeklagten Ku. wiedergegeben sind, zu ändern.
Rz. 3
2. Zugleich setzt der Senat die für diesen Fall verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren auf drei Monate Freiheitsstrafe herab. Hierbei handelt es sich um die Untergrenze des gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG verneint hat, gelten auch für § 29a Abs. 2 BtMG.
Rz. 4
3. Die vom Landgericht gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen bleiben von der Abänderung der Einzelfreiheitsstrafe im Fall II. 2. 1. 1. 6. 4 der Urteilsgründe unberührt. Der Senat schließt angesichts der Einsatzstrafe von sieben Jahren und des straffen Strafzusammenzugs mit vier weiteren Freiheitsstrafen – darunter zwei von je sechs Jahren und sechs Monaten – aus, dass ein neuer Tatrichter eine Gesamtfreiheitsstrafe von unter acht Jahren verhängen könnte. Die gesondert verhängte weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr ist von dem Rechtsfehler nicht betroffen.
Unterschriften
Basdorf, Gerhardt, Raum, Schaal, Jäger
Fundstellen