Entscheidungsstichwort (Thema)
sexuelle Nötigung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 1. März 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in vier Fällen und der sexuellen Nötigung in drei Fällen schuldig ist; denn das in den Fällen II 2. a, b, e und g der Urteilsgründe verwirklichte Regelbeispiel ist auch im Urteilstenor als „Vergewaltigung” zu bezeichnen (vgl. BGH NJW 1998, 2987; BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 1998 – 4 StR 184/98 – und vom 20. Mai 1999 – 4 StR 168/99).
Zu der Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) bemerkt der Senat ergänzend:
Die Rüge bleibt unbeschadet der Frage, ob sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil nicht dargetan ist, daß die Wahl der Hilfsschöffen bei dem Landgericht Neubrandenburg an einem besonders schwer wiegenden, bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet und deshalb ungültig ist (vgl. BGHSt 29, 283, 287; 33, 261, 268).
Soweit die Revision die Auflegung der Vorschlagsliste für die Schöffenwahl beim Amtsgericht Neubrandenburg beanstandet, kann dahinstehen, ob Verstöße gegen § 36 Abs. 3 GVG nur dann revisibel sind, wenn der Beschwerdeführer zugleich geltend machen kann, bei dem Schöffen, dessen Mitwirkung gerügt wird, liege einer der in §§ 32 bis 34 GVG genannten Gründe vor (vgl. BGHR GVG § 36 Abs. 3 Vorschlagsliste 1). Die Vorschlagsliste hat im Rathaus der Stadt Neubrandenburg innerhalb der hierfür bestimmten Woche vom 13. bis zum 20. Mai 1996 zwar nur am Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag aufgelegen. Donnerstag, der 16. Mai 1996, war aber ein gesetzlicher Feiertag (Christi – Himmelfahrtstag; § 2 Abs. 1 Nr. 5 Feiertagsgesetz Mecklenburg – Vorpommern GVOBL. M-V 1992 S. 342), so daß die Liste an allen Werktagen, an denen das Rathaus in dieser Woche für den Publikumsverkehr geöffnet war, eingesehen werden konnte. Die Entscheidung des zuständigen Richters beim Amtsgericht, die Auflegung der Vorschlagsliste nicht zu beanstanden (§ 39 Satz 2 GVG), war daher jedenfalls nicht willkürlich (vgl. BGHR GVG § 36 Abs. 3 Vorschlagsliste 1; BayObLG StV 1998, 8 mit abl. Anm. Bockemühl). Im Hinblick auf den Zweck der Offenlegung der Vorschlagsliste nach § 36 Abs. 3 GVG kann es sich allerdings empfehlen, den Zeitpunkt für die Auflegung so zu bestimmen, daß die Liste an fünf Werktagen eingesehen werden kann.
Daß in die Vorschlagsliste für das Amtsgericht Neubrandenburg nur Personen aus den Gemeinden Neubrandenburg, Burg Stargard und Friedland aufgenommen wurden, macht die Wahl der Hilfsschöffen aus dieser Liste ebenfalls nicht ungültig, da zu Hilfsschöffen ohnehin Personen zu wählen sind, die am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GVG; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner 44. Aufl. § 77 GVG Rdn. 3). Ob die beanstandeten Mängel der Vorschlagslisten für die Amtsgerichte Waren und Neubrandenburg die Gültigkeit der Wahl der Hauptschöffen berührt (vgl. BGHSt 33, 290), bedarf hier keiner Entscheidung. Der Senat bemerkt jedoch, daß es sich empfiehlt, möglichst alle Gemeinden des Bezirks des Amtsgerichts (vgl. § 36 Abs. 4 GVG) bei der Aufstellung der Vorschlagslisten zu beteiligen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschriften
Meyer-Goßner, Maatz, Kuckein, Athing, Solin-Stojanovi[cacute]
Fundstellen
Haufe-Index 556830 |
StV 2001, 156 |