Verfahrensgang
AnwG Berlin (Entscheidung vom 31.08.2023; Aktenzeichen 4 AnwG 18/21) |
AGH Berlin (Entscheidung vom 16.02.2023; Aktenzeichen 1 AGH 9/22) |
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Anwaltsgericht Berlin hat die Beschwerdeführerin durch Urteil vom 31. August 2022 wegen Verletzung ihrer Berufspflichten nach §§ 43, 43a Abs. 3 BRAO aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Ihre gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat der I. Senat des Anwaltsgerichtshofs Berlin mit Urteil vom 16. Februar 2023 verworfen. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der - von ihr nicht begründeten - Revision.
Rz. 2
Der überdies mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 25. August 2020 angeordnete Widerruf der Zulassung der Rechtsanwältin wegen Vermögensverfalls ist infolge des Beschlusses des Senats vom 31. Januar 2023 (AnwZ (Brfg) 29/22) bestandskräftig geworden.
Rz. 3
Das beim Senat anhängige, noch nicht abgeschlossene Revisionsverfahren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung der Beschwerdeführerin gemäß § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO i. V. m. § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO einzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass die Revision mangels Begründung unzulässig ist. Ihre form- und fristgerechte Einlegung hat gleichwohl den Eintritt der Rechtskraft gehemmt (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 343 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1973 - 2 StR 322/73, BGHSt 25, 259, 260). Der Senat ist auch befugt, das Verfahren einzustellen. Das Erlöschen der Zulassung (§ 13 BRAO) wirkt gemäß § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO wie ein Prozesshindernis (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1992 - AnwSt (B) 2/92, BeckRS 1992, 31171067; Reelsen in Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 139 Rn. 14 mwN), denn eine ehemalige Rechtsanwältin unterliegt nicht mehr der anwaltsgerichtlichen Strafgewalt (vgl. Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 139 BRAO Rn. 15; s. auch BT-Drs. 3/120, S. 100). Ist das dem Verfahrensfortgang entgegenstehende Hindernis erst nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetreten, hat das Revisionsgericht auch bei einer unterbliebenen Revisionsbegründung das Verfahren einzustellen (vgl. näher hierzu BGH, Beschluss vom 17. Juli 1968 - 3 StR 117/68, BGHSt 22, 213, 217 f.; Stuckenberg in LöweRosenberg, StPO, 27. Aufl. § 206a Rn. 20 mwN; Wenske in MünchKomm StPO, 2. Aufl., § 206a Rn. 19; Gericke in KK-StPO, 9. Aufl., § 343 Rn. 2; s. auch bereits BGH, Beschluss vom 25. November 2002 - AnwSt (R) 1/02, juris Rn. 4).
Rz. 4
So liegt es hier. Der Widerruf der Zulassung der Rechtsanwältin ist mit Eintritt der Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache bestandskräftig geworden. Dies ist infolge des Senatsbeschlusses vom 31. Januar 2023 (AnwZ (Brfg) 29/22) nicht vor dessen - in dem Erledigungsvermerk zur Schlussverfügung dokumentierten - Absendung am 21. Februar 2023 und damit erst nach der Verkündung des hier angefochtenen Urteils erfolgt. Denn für den Eintritt der Rechtskraftwirkung gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO bedarf es der Entäußerung des Beschlusses aus dem Geschäftsbereich des Rechtsmittelgerichts (vgl. BVerwGE 95, 64, 67; Sächs. OVG, SächsVBl 2005, 22; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL, § 124a Rn. 143; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 313; Kautz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 124a VwGO Rn. 69; s. auch BVerfG, NJW 1993, 51).
Rz. 5
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann das anwaltsgerichtliche Verfahren durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 2004 - AnwSt(R) 7/03; vom 25. November 2002 - AnwSt(R) 1/02 und vom 6. Juli 1992 - AnwSt(B) 2/92).
Rz. 6
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 Satz 2 BRAO).
Schoppmeyer |
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Fundstellen
Dokument-Index HI16234037 |