Tenor
1. Auf Antrag des Angeklagten wird das Verfahren in den Stand vor Erlass des Beschlusses des Senats vom 21. Februar 2017 zurückversetzt.
2. Die Ablehnungsgesuche vom 4. Oktober 2016 und vom 1. März 2017 werden als unzulässig verworfen.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 15. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
1. Die vom Angeklagten erhobene Anhörungsrüge ist gemäß § 356a StPO zulässig und begründet. Der Senat hat die Revision des Angeklagten durch den Beschluss vom 21. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, ohne zuvor über den am 4. Oktober 2016 gestellten Befangenheitsantrag entschieden zu haben. Hierdurch wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Rz. 2
2. Der Befangenheitsantrag des Angeklagten vom 4. Oktober 2016 gegen Mitglieder des Senats, der an deren Befassung mit früheren Senatsbeschlüssen anknüpft, ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO unzulässig. Soweit er sich auf zwischenzeitlich aus dem Senat ausgeschiedene Richter bezieht, geht er ins Leere. Im Übrigen stützt der Angeklagte sein Ablehnungsgesuch auf eine aus rechtlichen Gründen völlig ungeeignete Begründung; diese steht rechtlich einer fehlenden Begründung gleich (BGH, Beschlüsse vom 10. August 2005 – 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 220 auch zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit; vom 13. Juli 2006 – 5 StR 154/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 14). Die Beteiligung von Richtern an einer (Vor-)Entscheidung vermag deren Befangenheit grundsätzlich nicht zu begründen (BGHSt aaO, 221).
Rz. 3
Soweit sich der Befangenheitsantrag des Angeklagten vom 1. März 2017 rückwirkend auf die Mitwirkung der abgelehnten Richter an dem Verwerfungsbeschluss vom 21. Februar 2017 bezieht, ist er nach der Zurückversetzung des Verfahrens in den Stand vor diesem Beschluss gegenstandslos. Soweit der Angeklagte sich gegen die Mitwirkung der abgelehnten Richter an weiteren Entscheidungen in dieser Sache wenden will, ist der Ablehnungsantrag entsprechend dem oben Gesagten unzulässig.
Rz. 4
3. Die durch den Verteidiger des Angeklagten eingelegte und mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 15. Juli 2016 war auf Antrag des Generalbundesanwalts vom 6. Januar 2017 zu verwerfen. Dieser Antrag wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 9. Januar 2017 zugestellt; dem Erfordernis der Gewährung rechtlichen Gehörs wurde damit insoweit genügt. Die vom Angeklagten selbst eingereichte Revisionsrechtfertigung stellt demgegenüber aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keine zulässige Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 2 StPO dar.
Unterschriften
Mutzbauer, Schneider, Dölp, König, Berger
Fundstellen
Haufe-Index 10608540 |
NStZ-RR 2017, 180 |