Leitsatz (amtlich)
a) Der Notar verstößt gegen seine Amtspflicht zur Vermeidung des Anscheins der Abhängigkeit oder Parteilichkeit, wenn er - jedenfalls: wiederholt - Beurkundungen in den Räumen einer Vertragspartei vornimmt, ohne dafür sachliche Gründe vorweisen zu können.
b) Die Beurkundung in Räumen der Gemeinde kann geeignet sein, den Anschein zu begründen, der Notar stehe in einem unangemessenen Näheverhältnis zu dieser Gemeinde, und auf diese Weise die notariellen Amtspflichten aus § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO verletzen.
Normenkette
BNotO §§ 10a, 14 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
OLG Celle (Urteil vom 02.10.2020; Aktenzeichen Not 15/20) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.9.2020 erlassene und durch Zustellung an die Parteien am 2. und 5.10.2020 verkündete Urteil des Notarsenats des OLG Celle zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Kläger ist Rechtsanwalt und wurde 2011 zum Notar bestellt. In den Jahren 2016 bis 2018 beurkundete er insgesamt 38 Vereinbarungen und Erklärungen im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen (darunter fünf Grundschuldbestellungen und zwei Unterschriftsbeglaubigungen) in Räumlichkeiten der Gemeinde B., bei denen diese jeweils selbst Vertragspartei war. Aufgrund dessen leitete der Beklagte ein Disziplinarverfahren ein und verhängte gegen den Kläger durch Disziplinarverfügung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die sich aus § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO ergebende Amtspflicht, jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit erzeugt, eine Geldbuße von 2.500 EUR. Zur Begründung führte er aus, mit der planmäßigen und wiederholten Vornahme von Beurkundungen in den Räumen einer Vertragspartei sei aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Beobachters der Anschein einer gewissen Abhängigkeit, vor allem aber der Anschein der Parteilichkeit zugunsten dieser Vertragspartei, hier der Gemeinde B., entstanden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Präsidentin des OLG C. zurück.
Rz. 2
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Das OLG hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgen möchte.
II.
Rz. 3
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 5 Satz 2, 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 BDG i.V.m. § 105 BNotO) liegt nicht vor. Insbesondere kommt der Rechtssache - entgegen der Auffassung des Klägers - keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Rz. 4
a) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist erfüllt, wenn es im konkreten Fall auf eine Tatsachen- oder Rechtsfrage ankommt, die über den von der ersten Instanz entschiedenen Fall hinausgeht und an deren Klärung daher im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts auch für vergleichbare Fälle ein Interesse besteht (s. z.B. Senat, Beschl. v. 20.7.2020 - NotSt(Brfg) 2/20, RNotZ 2020, 532 Rz. 14 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn die Streitfrage bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist (Senat, a.a.O.). Letzteres ist hier der Fall.
Rz. 5
aa) Im Ansatz zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass die Regelung des § 10a BNotO, die den Notar hinsichtlich seiner Urkundstätigkeit grundsätzlich auf den Bezirk des AG, in dem er seinen Amtssitz hat, verweist, keine weiteren örtlichen Einschränkungen vorsieht (s. BVerfG NJW 2000, 3486, 3487). Dies gilt insb. für die Frage, ob eine Beurkundung in der Geschäftsstelle des Notars oder außerhalb davon - innerhalb des Amtsbezirks - vorgenommen wird (BVerfG, a.a.O.). Bei der Wahl des Beurkundungsortes muss der Notar jedoch darauf achten, dass hierdurch nicht der Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit erzeugt wird (§ 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO; § 67 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2 und 9 BNBotO in Verbindung mit Nr. IX. 2. der Richtlinien für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Mitglieder der Notarkammer C.). Daraus, dass § 10a BNotO eine Beurkundung außerhalb der Geschäftsstelle des Notars nicht untersagt, darf nicht geschlossen werden, dass diese von vornherein mit der allgemeinen Pflicht zu unabhängiger und unparteilicher Amtsführung vereinbar sei (vgl. Senat, Beschl. v. 13.11.2017 - NotSt(Brfg) 3/17, DNotZ 2018, 550 Rz. 28). Ob die Unabhängigkeit des Notars und seine Verpflichtung zur Unparteilichkeit durch Beurkundungen außerhalb der Geschäftsstelle gefährdet werden können, ist indessen eine Frage des Einzelfalls. Sofern die Gefahr des Anscheins einer Parteilichkeit des Notars entstehen könnte, hat dieser allerdings von der Auswärtsbeurkundung Abstand zu nehmen; berufswidriges Verhalten kann insoweit geahndet werden (BVerfG, a.a.O., S. 3487 f.).
Rz. 6
bb) Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass der Notar gegen seine Amtspflicht zur Vermeidung des Anscheins der Abhängigkeit oder Parteilichkeit verstößt, wenn er - jedenfalls: wiederholt - Beurkundungen in den Räumen einer Vertragspartei vornimmt, ohne dafür sachliche Gründe vorweisen zu können; denn durch ein solches Verhalten erweckt er aus der maßgeblichen Sicht des objektiven, mit den konkreten Gegebenheiten vertrauten Beobachters (vgl. Senat, Beschluss vom 13.11.2017, a.a.O.) den Eindruck, den Interessen dieser Vertragspartei näher zu stehen als den Belangen der anderen Partei (so auch OLG Celle DNotZ 2020, 227 Rz. 25 ff. m.w.N.; Zimmer, ZfIR 2019, 244, 245; BeckOK/Sander, BNotO, § 14 Rz. 70 [Stand: 1.2.2021]; enger: Uffmann, DNotZ 2020, 232, 235 ff., nach deren Meinung der konkret gewählte Ort der Beurkundung allein nicht ausreicht, um den bösen Schein i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO zu erzeugen). Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der solchermaßen "begünstigten" Vertragspartei um eine Gemeinde (Gebietskörperschaft) handelt, weil Gemeinden - etwa als Grundstücksverkäufer - durchaus in einem Interessengegensatz zur anderen Vertragspartei stehen können (OLG Celle, a.a.O., Rz. 28; Zimmer, a.a.O.; Sander, a.a.O.; Uffmann, a.a.O., S. 236; Raff, MittBayNot 2020, 74, 76). Die Beurkundung in Räumen der Gemeinde kann demnach geeignet sein, den Anschein zu begründen, der Notar stehe in einem unangemessenen Näheverhältnis zu dieser Gemeinde, und auf diese Weise die notariellen Amtspflichten aus § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO (bzw. den diese Regelung konkretisierenden Richtlinien der örtlichen Notarkammer) verletzen.
Rz. 7
b) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nur gegeben, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (s. z.B. Senat, Beschluss vom 20.7.2020, a.a.O., Rz. 5 m.w.N.). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (Senat, Beschluss vom 20.7.2020, a.a.O., m.w.N.). Die hier angegriffene Entscheidung begegnet keinen solchen Bedenken.
Rz. 8
aa) Im Einklang mit den vorerwähnten Grundsätzen (s.o., a) hat das OLG zu Recht angenommen, der Kläger habe fahrlässig seine Amtspflicht zur Vermeidung des Anscheins der Abhängigkeit oder Parteilichkeit verletzt, indem er in mindestens 31 Fällen (ohne Einbeziehung der Grundschuldbestellungen und Unterschriftsbeglaubigungen) in den Räumen der Gemeinde B. Beurkundungen vornahm, an denen die Gemeinde selbst als Vertragspartei beteiligt war. Sachliche Gründe für diese Auswärtsbeurkundung hat der Kläger nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Rz. 9
bb) Auch im Hinblick auf die Auswahl der für das einheitliche Dienstvergehen (§ 95 BNotO) verhängten Sanktion in Gestalt einer Geldbuße (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNotO) und die Bemessung ihrer Höhe bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Auf die zutreffenden Ausführungen des OLG wird insoweit Bezug genommen.
Rz. 10
c) Die Berufungszulassungsgründe der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der Divergenz i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO oder einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) macht der Kläger nicht geltend; hierfür ist auch kein Anhaltspunkt ersichtlich.
Rz. 11
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 109 BNotO.
Fundstellen
Dokument-Index HI14479540 |