Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Entscheidung vom 20.12.2022; Aktenzeichen 1 T 172/22) |
AG Speyer (Entscheidung vom 21.07.2022; Aktenzeichen 73 XIV 51/22 L (POG)) |
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Dezember 2022 wird verworfen.
2. Der Rechtsbeschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Rz. 1
1. Der Betroffene wurde am 21. Juli 2022 gegen 19 Uhr von Beamten der Polizeiinspektion Speyer zur Verhinderung von Straftaten in Gewahrsam genommen. Mit eine halbe Stunde später ergangenem Beschluss erklärte das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) die Maßnahme für zulässig und ordnete ihre Fortdauer bis längstens zum Folgetag um 6 Uhr sowie die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung an.
Rz. 2
Die dagegen erhobene Beschwerde des Betroffenen, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Freiheitsentziehung begehrte, hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit dem von ihm persönlich verfassten Schreiben vom 9. Januar 2023, in dem er verschiedene „Berufungsgründe“ vorbringt.
Rz. 3
2. Das Schreiben des Betroffenen ist als das statthafte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde auszulegen. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (POG RPf) verweist für das gerichtliche Verfahren über den Unterbindungsgewahrsam nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 POG RPf ohne Einschränkung auf die entsprechende Anwendung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), was die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde (insbesondere § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG) einschließt (vgl. - entsprechend zu § 33 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung - BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - 3 ZB 4/20, juris Rn. 5 mwN).
Rz. 4
Dem Rechtsmittel bleibt allerdings der Erfolg versagt; es ist unzulässig, weil der Betroffene nicht gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist. Darauf ist er bereits mit der der angefochtenen Entscheidung angefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.
Rz. 5
Das - analog § 70 Abs. 4 FamFG schon nicht statthafte (s. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2020 - StB 23/18, juris Rn. 11 ff.; vom 8. Februar 2022 - 3 ZB 4/21, juris Rn. 7) - Begehr, den Beschluss des Landgerichts insoweit selbständig anzugreifen, als die Rechtmäßigkeit der kurzzeitigen behördlichen Ingewahrsamnahme vor der amtsgerichtlichen Entscheidung in Rede steht, ist dem Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen.
Rz. 6
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf § 36 Abs. 2 und 3, § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.
Schäfer |
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Paul |
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Berg |
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Erbguth |
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Kreicker |
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Fundstellen
Dokument-Index HI15686145 |