Leitsatz (amtlich)
a) Es begegnet aus Rechtsgründen grundsätzlich keinen Bedenken, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gem. § 253 Abs. 2 HGB (i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 28.5.2009, BGBl. I, 1102) i.V.m. §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV heranzieht; es ist nicht geboten, diesen Zinssatz nur in einer modifizierten Form ohne den Aufschlag nach § 6 RückAbzinsV anzuwenden (im Anschluss an BGH v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781).
b) Bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG ist zunächst zu prüfen, ob die Differenz der Ausgleichswerte gering ist; ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung (im Anschluss an BGH v. 18.1.2012 - XII ZB 501/11, FamRZ 2012, 513; v. 30.11.2011 - XII ZB 344/10, FamRZ 2012, 192).
Normenkette
VersAusglG §§ 17-18, 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5
Verfahrensgang
OLG Koblenz (Beschluss vom 24.11.2014; Aktenzeichen 11 UF 825/13) |
AG Mainz (Entscheidung vom 29.10.2013; Aktenzeichen 34 F 7/10) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) und die Anschlussrechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des OLG Koblenz vom 24.11.2014 aufgehoben, soweit in Ziff. I. der Beschlussformel über den Ausgleich der von dem Antragsteller erworbenen Anrechte bei der Deutschen Lufthansa AG und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das OLG zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.582 EUR.
Gründe
I.
Rz. 1
Die beteiligten Eheleute heirateten am 20.8.1993. Der Scheidungsantrag wurde am 25.1.2010 zugestellt.
Rz. 2
In der gesetzlichen Ehezeit vom 1.8.1993 bis zum 31.12.2009 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute mehrere Versorgungsanrechte erlangt. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) hat u.a. im Rahmen einer tarifvertraglichen Versorgungszusage seines Arbeitgebers ein betriebliches Anrecht bei der Deutschen Lufthansa AG (Beteiligte zu 1); im Folgenden: Lufthansa AG) erworben. Die Lufthansa AG hat in ihrer ersten Versorgungsauskunft für das Anrecht einen Kapitalwert von 33.700,83 EUR (438,95 EUR ehezeitliche monatliche Rentenanwartschaft * 12 Monate * 6,398 Barwertfaktor) angegeben und einen Ausgleichswert von 16.850,42 EUR vorgeschlagen; dabei hat sie der Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus dem Versorgungsversprechen einen Diskontierungszinssatz von 6 % zugrunde gelegt. Für diese Verfahrensweise beruft sich die Lufthansa AG auf § 10 Abs. 5 Satz 4 des für die Versorgungszusage maßgeblichen Tarifvertrags (im Folgenden: TV-Betriebsrente) i.d.F. des Änderungs- und Ergänzungstarifvertrags vom 30.9.2005, der in Bezug auf die Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitarbeiters folgende Regelung enthält:
"Die Höhe der Abfindung entspricht jeweils dem Barwert der künftigen Versorgungsleistungen gem. § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) im Zeitpunkt der Abfindung. Der Bewertung und Berechnung des Barwerts liegen die für die Berechnung der Pensionsrückstellung zu diesem Zeitpunkt steuerlich gültigen Rechnungsgrundlagen zugrunde."
Rz. 3
Die Lufthansa AG hat die externe Teilung verlangt. Das AG hat die Ehe geschieden und den Versorgungausgleich wegen des hier relevanten betrieblichen Anrechts des Ehemanns dahingehend geregelt, dass im Wege externer Teilung zu Lasten dieses Anrechts zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit am 31.12.2009 bezogenes Anrecht i.H.v. 16.850,42 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wird. Ferner hat es die Lufthansa AG verpflichtet, diesen Betrag nebst 6 % Zinsen seit dem 1.1.2010 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Rz. 4
Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde hat die Ehefrau den vom AG gebilligten Abzinsungsfaktor von 6 % als überhöht beanstandet, als neue Zielversorgung die Deutsche Rentenversicherung Bund (Beteiligte zu 3) benannt und daneben geltend gemacht, dass das AG ein von dem Ehemann erworbenes Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes übersehen und deshalb nicht in den Wertausgleich einbezogen habe. Das OLG hat im Beschwerdeverfahren eine ergänzende Versorgungsauskunft der VBL (Beteiligte zu 2) eingeholt, wonach der Ehemann in der Ehezeit ein Anrecht "VBL-Klassik" mit einem Wert von 4,11 Versorgungspunkten erworben hat, was einer ehezeitlichen Anwartschaft auf eine Betriebsrente i.H.v. monatlich 16,42 EUR entspricht. Die VBL hat vorgeschlagen, das Anrecht mit einem Ausgleichswert von 1,84 Versorgungspunkten (korrespondierender Kapitalwert: 695,58 EUR) auszugleichen. Ferner hat das OLG die Lufthansa AG zur Erteilung einer neuen Auskunft aufgefordert, welche bei der Barwertermittlung einen Abzinsungsfaktor von 4,41 % zugrunde legen solle. Die Lufthansa AG hat in der verlangten Auskunft für das Anrecht den Kapitalwert mit 48.697,11 EUR angegeben (438,95 EUR ehezeitliche monatliche Rentenanwartschaft [entspricht 455,36 EUR ehezeitliche Betriebsrente abzgl. 16,41 EUR anrechenbare ehezeitliche VBL-Rente] * 12 Monate * 9,245 Barwertfaktor).
Rz. 5
Das OLG hat die angefochtene Entscheidung abgeändert und - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - angeordnet, dass im Wege externer Teilung zu Lasten des betrieblichen Anrechts des Ehemannes bei der Lufthansa AG zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit am 31.12.2009 bezogenes Anrecht i.H.v. 24.348,56 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet und die Lufthansa AG verpflichtet wird, diesen Betrag nebst 4,41 % Zinsen seit dem 1.1.2010 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Ferner hat es ausgesprochen, dass ein Ausgleich des von dem Ehemann bei der VBL erworbenen Anrechts wegen Geringfügigkeit nicht stattfindet.
Rz. 6
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Lufthansa AG, die weiterhin den Ansatz eines Rechnungszinses von 6 % erstrebt. Die Ehefrau hat sich dem Rechtsmittel mit dem Ziel angeschlossen, den Ausgleichswert für das betriebliche Anrecht des Ehemanns bei der Lufthansa AG mit einem Rechnungszins "in Höhe des Zinses der Deckungsrückstellungsverordnung dividiert durch 0,6 zu berechnen" und den Ausgleich des von dem Ehemann bei der VBL erworbenen Anrechts durchzuführen.
II.
Rz. 7
Die Rechtsmittel führen im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
Rz. 8
1. Das Beschwerdegericht hat bei der Ermittlung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz von 4,41 % herangezogen, was dem Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB (im Folgenden auch: BilMoG-Zins) am Ende der Ehezeit ohne den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV entspricht. Diese Verfahrensweise hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen wie folgt begründet:
Rz. 9
Als Abzinsungsfaktor könne der BilMoG-Zinssatz nur ohne den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV herangezogen werden. Der BilMoG-Zinssatz werde auf der Grundlage einer um einen Aufschlag erhöhten Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve ermittelt. Dieser Aufschlag spiegle den Abstand zwischen der über sieben Jahre geglätteten Rendite sicherer Unternehmensanleihen mit einem leichten Ausfallrisiko (Rating AA oder Aa) und dem ebenfalls auf sieben Jahre geglätteten Zinssatz aus der Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve wieder. Es sei schon deshalb geboten, den Aufschlag bei der Ermittlung des Rechnungszinses außer Betracht zu lassen, weil bei der externen Teilung eines Versorgungsanrechts die Einzahlung des Ausgleichswerts nicht in eine Anlage mit einem leichten Ausfallrisiko erfolgen könne und dürfe. Damit wäre immer noch ein Zinssatz gegeben, der dem spezifischen Zinssatz der Handelsbilanz nahe komme, aber auch in langfristiger Sichtweise am Eurokapitalmarkt ohne Rückgriff auf Unternehmensanleihen erzielt werden könne. Es sei demgegenüber nicht gerechtfertigt, dem Vorschlag der Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages zu folgen und bei der Bewertung des extern zu teilenden Anrechts einen Zinssatz anzuwenden, der an den Zins der Deckungsrückstellungsverordnung (geteilt durch 0,6) anknüpfe. Der so ermittelte Zinssatz beruhe nicht auf einer - grundsätzlich sinnvollen - langjährigen Nivellierung und könne von der tatsächlichen Verzinsung der Lebensversicherungen möglicherweise übertroffen werden, was den Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person dann unangemessen benachteiligen würde.
Rz. 10
Das Anrecht des Ehemanns bei der VBL sei grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil es nicht in die Ermittlung des Kapitalwerts der betrieblichen Anwartschaft eingeflossen sei. Vielmehr gehe aus der Auskunft der Lufthansa AG hervor, dass von der ehezeitlichen Betriebsrente die anzurechnende VBL-Rente abgezogen und erst auf der Grundlage des so ermittelten Rentenbetrages der Kapitalwert ermittelt worden sei. Das Anrecht des Ehemanns bei der VBL unterschreite jedoch mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 695,58 EUR die Geringfügigkeitsgrenze gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG. Es könne nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich abgesehen werden, weil zugunsten der Ehefrau im Versorgungsausgleich bereits in erheblich größerem Umfang Anrechte übertragen würden und sie mithin auf einen weiteren, nur geringfügigen Wertzuwachs nicht dringend angewiesen sei.
Rz. 11
Dies hält rechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
Rz. 12
2. Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Bedenken gegen die Bewertung des betrieblichen Anrechts bei der Lufthansa AG greifen zumindest teilweise durch.
Rz. 13
a) Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße und unterbreitet dem FamG nach § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Vorschlag für den Ausgleichswert, worunter die Hälfte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) des auszugleichenden Ehezeitanteils des Versorgungsanrechts zu verstehen ist. Übersteigt der Ausgleichswert des zu teilenden Anrechts als Kapitalwert bei Ende der Ehezeit nicht 240 % der monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB IV, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die externe Teilung verlangen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht - wie hier - um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 17 VersAusglG bereits dann einseitig die externe Teilung beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gem. §§ 159, 160 SGB VI, die im Jahre 2009 64.800 EUR betrug (FamRZ 2016, 191), nicht übersteigt.
Rz. 14
Der von einem betrieblichen Versorgungsträger bei einer angestrebten externen Teilung anzugebende Kapitalwert (§ 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG i.V.m. § 4 Abs. 5 BetrAVG) des Anrechts ist dessen sog. Übertragungswert, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anwartschaften beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf einen anderen transferiert werden können. Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung entspricht der Übertragungswert dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; dieser Bewertungsstichtag ist im Versorgungsausgleich mit dem Ende der Ehezeit zu fingieren (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). Der Barwert wird dabei aus der Summe aller künftigen Versorgungsleistungen ermittelt, die anschließend mit ihrer tatsächlichen Eintrittswahrscheinlichkeit gewichtet und auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst werden. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG sind für die Berechnung des Barwerts die "Rechnungsgrundlagen" sowie "die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" maßgebend; darüber hinausgehende Festlegungen für die Ermittlung des Barwerts - insb. für den anzusetzenden Rechnungszins - lassen sich weder dem Versorgungsausgleichsgesetz noch dem Betriebsrentengesetz entnehmen. Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144, 85; vgl. BGH v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 Rz. 15 f. und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rz. 28).
Rz. 15
b) Verlangt der betriebliche Versorgungsträger gem. §§ 14 Nr. 2, 17 VersAusglG die externe Teilung des bei ihm bestehenden Anrechts, gelten für das zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten begründete Anrecht die Parameter der Zielversorgung. Dieser Umstand führt insb. bei der externen Teilung rückstellungsfinanzierter Direktzusagen bei einer auf den Zeitpunkt des Versorgungseintritts bezogenen Betrachtung zur Wahrnehmung von "Transferverlusten" der Art, dass die Versorgung, die der Ausgleichsberechtigte in seiner Zielversorgung aus dem zu seinen Gunsten begründeten Anrecht erhalten wird, schon hinsichtlich der nominalen Leistungshöhe mehr oder weniger deutlich hinter der Versorgung zurückbleibt, die der Ausgleichspflichtige aus dem ihm verbleibenden hälftigen Anteil des ehezeitlichen Anrechts zu erwarten hat bzw. die der Ausgleichsberechtigte im Falle einer internen Teilung des ehezeitlichen Anrechts im Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person erhalten würde. Sofern diese Transferverluste nicht auf unterschiedliche biometrische Rechnungsgrundlagen und unterschiedliche Kostenstrukturen von Ausgangs- und Zielversorgung zurückzuführen sind, beruhen sie auf der Diskrepanz zwischen dem für die Ermittlung des Kapitalwerts einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage regelmäßig herangezogenen Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB einerseits und den - garantierten - Renditeaussichten des Ausgleichsberechtigten in einer zumeist versicherungsförmig ausgestalteten Zielversorgung andererseits.
Rz. 16
Indessen muss der Versorgungsausgleich nicht dazu führen, dass die Ehegatten - selbst bei unterstellt gleichen biometrischen Risiken (Alter, Geschlecht, Gesundheit) - aus dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht nach dem Eintritt des Versorgungsfalls auch eine gleich hohe Versorgung zu erwarten haben. Ein solches Ergebnis ließe sich im Versorgungsausgleich nur durch eine obligatorische Realteilung aller von den Ehegatten ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte erreichen; die Schaffung derartiger Regelungen zum Ausgleich von privaten oder betrieblichen Altersversorgungen hat das BVerfG in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar für möglich, nicht aber für verfassungsrechtlich geboten gehalten, sondern diese Entscheidung ausdrücklich dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers vorbehalten. Aus der Sicht des Grundgesetzes entscheidet somit der Gesetzgeber darüber, ob er sich im Versorgungsausgleich konzeptionell von einer auf den Zeitpunkt der künftigen Leistungserbringung bezogenen Verteilungsgerechtigkeit (bei interner Teilung) oder von einer auf den Zeitpunkt der Scheidung bezogenen Tauschgerechtigkeit (bei externer Teilung) leiten lassen will. Bei der externen Teilung eines betrieblichen Anrechts wird der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versorgungsvermögens zugewiesen wird (BGH, Beschl. v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 Rz. 37 f.).
Rz. 17
Freilich muss der Versorgungsausgleich "wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen" führen (BverfG FamRZ 2006, 1000 und FamRZ 2006, 1002, 1003 m.w.N.). Es wäre daher mit dem aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt (BGH, Beschl. v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 Rz. 40, 43).
Rz. 18
c) Gemessen daran wäre - wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat (grundlegend BGH v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 Rz. 34 ff.) - die Verwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB in der bis zum 16.3.2016 gültigen Fassung als Abzinsungsfaktor für die Ermittlung des Barwerts einer betrieblichen Versorgung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dieser Zinssatz betrug hier am Ende der Ehezeit (31.12.2009) 5,25 %.
Rz. 19
aa) Bei einer betrieblichen Direktzusage ist es dem Arbeitgeber grundsätzlich freigestellt, ob er eine Kapitaldeckung schafft, um sein Versorgungsversprechen später nicht aus den laufenden Erträgen seines Geschäfts finanzieren zu müssen. Tut der Arbeitgeber dies nicht, muss er die von ihm eingegangenen Pensionsverpflichtungen in Form von Rückstellungen in seiner Handelsbilanz abbilden. Die Abzinsung der Rückstellung auf den Bilanzstichtag trägt dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitgeber die in den Rückstellungen gebundenen Finanzmittel mit einem durchschnittlichen Marktzins investieren und daraus Erträge erzielen könnte. Der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB orientiert sich in dieser Hinsicht an der durchschnittlichen Marktrendite von festverzinslichen, auf Euro lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA und Aa), also auf einer zwar nicht vollständig risikolosen, aber nur mit einem sehr geringen Ausfallrisiko behafteten Kapitalanlage. Die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes ist für einen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden Versorgungsträger zwingend vorgeschrieben. Die Verwendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertansatz (nach unten) abweichenden Diskontierungszinssatzes zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Versorgungsausgleich würde bei der Durchführung der externen Teilung zudem zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers dergestalt führen, dass dem Unternehmen durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht (BGH, Beschl. v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 Rz. 44 ff.).
Rz. 20
bb) Die Wahrnehmung einer signifikanten Differenz zwischen dem BilMoG-Zinssatz und den Renditeaussichten der ausgleichsberechtigten Person, die den Ausgleichsbetrag in eine versicherungsförmige Zielversorgung einzahlt, beruhte in den letzten Jahren in erster Linie darauf, dass dem jeweils anzuwendenden BilMoG-Zinssatz kein an der aktuellen Marktlage orientierter Stichtagszinssatz, sondern ein über einen Siebenjahreszeitraum geglätteter Durchschnittszinssatz zugrunde liegt. Mit seiner Entscheidung, für die Abzinsung von Rückstellungen einen geglätteten und keinen stichtagsbezogen aktuellen Marktzins zugrunde zu legen, hat der Gesetzgeber des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes die Interessen der bilanzierenden Unternehmen im Blick gehabt. Weil das Jahresergebnis - etwa für die Bonitätsbeurteilung der Unternehmen - Signalwirkung hat, sollten in der Rechnungslegung keine Ergebnisse ausgewiesen werden, deren hohe Volatilität auf Bewertungsvorgängen beruht, die sich möglicherweise im Zeitablauf ausgleichen, und zudem auf Verpflichtungen zurückgehen, die in der Regel erst in vielen Jahren zu erfüllen sind. Gleichwohl ist die Erwägung, Bewertungsergebnisse nicht durch kurzfristige Marktentwicklungen beeinflussen zu lassen, auch für die Bewertung im Versorgungsausgleich grundsätzlich tragfähig. Denn stark schwankende Zinsen können angesichts der Hebelwirkung des Diskontierungszinssatzes auf die Höhe des Barwerts in kürzester Zeit zu zufälligen und erheblichen Veränderungen dieses Barwerts führen und somit die gegenwärtigen Diskrepanzen durch andere, noch schwerer vermittelbare Stichtagseffekte ersetzen (BGH, Beschl. v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 Rz. 47 f.). Davon geht im Grundsatz auch das Beschwerdegericht aus.
Rz. 21
cc) Wegen der Trägheit des BilMoG-Zinssatzes als Folge der Durchschnittsbildung weicht der unter Anwendung des Abzinsungsfaktors nach § 253 Abs. 2 HGB ermittelte Barwert der Versorgung regelmäßig von dem Wert ab, der sich in kurzfristiger Betrachtung bei einer Diskontierung mit einem aktuellen Marktzins ergeben hätte. In den vergangenen Jahren war der bilanzielle Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB noch maßgeblich dadurch beeinflusst, dass die risikobedingt hohen Einzelwerte aus den Jahren der Finanzkrise 2008 und 2009 in die Durchschnittsbildung eingegangen sind. Aus diesem Effekt resultiert - bezogen auf die aktuelle Marktsituation - eine Unterbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellung. Dies rechtfertigt indessen nicht die Annahme einer strukturellen und systematischen Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Auch der infolge der Durchschnittsbildung in einem Siebenjahreszeitraum geglättete Zinssatz gibt die Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt - wenn auch zeitverzögert und gedämpft - wieder. Kommt die Zinsentwicklung auf einem niedrigen Niveau zum Stillstand, nähert sich der geglättete Durchschnittszins dem nicht geglätteten aktuellen Marktzins immer weiter an. In einer Marktphase steigender Zinsen wird sich die Durchschnittsbildung demgegenüber zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken. Bei einem starken Zinsanstieg innerhalb kürzerer Zeit - wie dies in jüngerer Vergangenheit etwa zwischen September 2005 und Oktober 2008 der Fall gewesen ist - kann der Glättungsmechanismus sogar zeitweise zu einer signifikanten Überbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellungen zu Lasten des Versorgungsträgers führen (BGH, Beschl. v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 Rz. 49 ff.).
Rz. 22
dd) Es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht geboten, den Abzinsungszinssatz gem. § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB nur in einer modifizierten Form ohne den Risikozuschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV für die Ermittlung des Barwerts der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person heranzuziehen.
Rz. 23
(1) Soweit sich der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB an der durchschnittlichen Marktrendite von festverzinslichen, auf Euro lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA und Aa) orientiert, ist hierin grundsätzlich eine realitätsnahe und den Interessen des Versorgungsträgers und der ausgleichsberechtigten Person gleichermaßen entsprechende Festlegung eines marktgerechten Abzinsungsfaktors zu erblicken. Schon im Laufe des Jahres 2015 ist der auf den Monatsendstand bezogene, d.h. nicht geglättete BilMoG-Zinssatz zeitweise deutlich unter 2 % gesunken (vgl. "Stellungnahme der Deutschen Bundesbank vom 18.8.2015 zur Entschließung des Deutschen Bundestages zum HGB-Rechnungszins für Pensionsrückstellungen (BT-Drucks. 18/5256)" S. 7). Der Zinssatz aus der Null-Kupon-Euro-Swapkurve, auf den nach der vom Beschwerdegericht für richtig befundenen Verfahrensweise zur Herleitung des Abzinsungsfaktors allein zurückgegriffen werden könnte, bewegt sich - stichtagsbezogen auf den Monatsendstand - seit Anfang 2015 in einem Bereich zwischen 0,711 % und 1,516 % (Zeitreihe BBK01.WX0087; Quelle: www.bundesbank.de) und damit auf einem Niveau, das zeitweise selbst den "Garantiezins" nach § 2 Abs. 1 DeckRV deutlich unterschreitet. Dies verdeutlicht, dass die wahrgenommene Differenz zwischen dem geglätteten BilMoG-Zinssatz und den Renditeaussichten der ausgleichsberechtigten Person in der Zielversorgung auf der Durchschnittsbildung und nicht darauf beruht, dass die Anbindung des BilMoG-Zinssatzes an die Rendite hochklassiger Unternehmensanleihen mit einem AA-Rating zur Herleitung eines marktgerechten Zinssatzes nicht geeignet wäre. Es erscheint deshalb schon systematisch verfehlt, den aus der Durchschnittsbildung resultierenden Glättungseffekten, die - im Vergleich zur jeweils aktuellen Marktsituation - in den letzten Jahren zu Lasten des Ausgleichsberechtigen zu einer Unterbewertung des Anrechts geführt haben, durch Modifikationen bei der Bezugsgröße begegnen zu wollen.
Rz. 24
(2) Auch im Übrigen besteht keine sachliche Rechtfertigung für die vom Beschwerdegericht vorgenommene Modifikation des BilMoG-Zinssatzes. Insbesondere kann der Verzicht auf den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV nicht überzeugend damit begründet werden, dass das betriebliche Versorgungsanrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten der Sicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein unterfällt und das Unternehmen wegen der mit der externen Teilung verbundenen Kürzung der verbleibenden Versorgungsverpflichtungen gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Beiträge für die Insolvenzsicherung erspart (so aber OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1023, 1026). Ein innerer Zusammenhang zwischen der durch die Mitgliedschaft im Pensions-Sicherungs-Verein vermittelten Insolvenzsicherung für die Pensionszusage und den Kapitalerträgen, die das Unternehmen bei einer (hypothetischen) Anlage seiner in den Pensionsrückstellungen gebundenen Mittel auf dem Kapitalmarkt erwirtschaften könnte, lässt sich nicht erkennen, zumal auf den quasi risikolosen Zins aus der Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve ohnehin nur zur rechnerischen Herleitung des BilMoG-Zinses zurückgegriffen wird. Zudem stehen die Ersparnisse bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung angesichts ihrer moderaten Höhe in keinem Verhältnis zur Erhöhung des Barwerts, der sich aus der vorgeschlagenen Modifikation des Rechnungszinses ergibt (vgl. BGH v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 Rz. 52 f.; BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rz. 71).
Rz. 25
d) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend, dass die Lufthansa AG bei der Barwertermittlung einen weitergehend heraufgesetzten Abzinsungsfaktor i.H.v. 6 % verwenden durfte. Dieses Begehren lässt sich - wie der Senat zwischenzeitlich ebenfalls entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss v. 11.5.2016 - XII ZB 615/13 - juris Rz. 22 ff.) - weder aus der Rechtsnatur der Versorgungszusage der Lufthansa AG als einer beitragsorientierten Leistungszusage noch aus den tarifvertraglichen Bestimmungen über die Abfindung unverfallbarer Rentenanwartschaften beim Ausscheiden des von der Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers rechtfertigen.
Rz. 26
aa) Die dem Ehemann von der Lufthansa AG zugesagte Versorgung beruht auf einer beitragsorientierten Leistungszusage im Rahmen einer Direktzusage. Die dem Mitarbeiter zustehende jährliche Betriebsrente ergibt sich gem. § 4 Abs. 1 TV-Betriebsrente aus der Summe der bis zum Versorgungsfall erworbenen Rentenbausteine. Die Rentenbausteine werden kalenderjährlich dadurch erworben, dass das nach Maßgabe von § 5 TV-Betriebsrente ermittelte "rentenfähige" Jahreseinkommen des Mitarbeiters mit dem für sein jeweiliges Lebensalter geltenden Rentenwert aus einer dem Versorgungstarifvertrag als Anlage beigefügten Rentenwerttabelle multipliziert wird. Dem sich in der Rentenwerttabelle ausdrückenden Umrechnungsmodus liegt nach den Angaben der Lufthansa AG versicherungsmathematisch ein Rechnungszins von rund 6,5 % zugrunde, der sich an dem durchschnittlichen Zinsniveau für langfristige Kapitalanlagen bei Abschluss des Versorgungstarifvertrags im Jahre 1995 orientierte.
Rz. 27
bb) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass in solchen Fällen für die Abzinsung grundsätzlich derjenige Zinssatz herangezogen werden kann, der als Zinsversprechen des Arbeitgebers auch seinen Transformationstabellen zugrunde gelegt worden ist (vgl. BGH v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 Rz. 18 m.w.N.; v. 6.2.2013 - XII ZB 204/11, FamRZ 2013, 773 Rz. 21). Andererseits stellen die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten "Beiträge" und deren vorweggenommene Verzinsung im Durchführungsweg der Direktzusage eine rein interne Rechengröße dar, so dass auch der Umrechnungsmodus an sich von untergeordneter Bedeutung ist; maßgeblich ist allein die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagte Versorgungsleistung. Der in den Transformationstabellen einkalkulierte Zinssatz wird daher im Versorgungsausgleich nur dann als Rechnungszins für die Barwertermittlung in Betracht gezogen werden können, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers bei der Portierung - oder dementsprechend bei der Berechnung eines Abfindungsbetrages - in gleicher Weise verfahren würde (vgl. BGH v. 11.5.2016 - XII ZB 615/13 - juris Rz. 19 f.; v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 Rz. 18).
Rz. 28
So liegt der Fall hier indessen nicht. Nach § 10 Abs. 1 TV-Betriebsrente behält ein vor dem Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedener Mitarbeiter grundsätzlich seine unverfallbaren Anwartschaften auf Versorgungsleistungen. Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 und 2 TV-Betriebsrente werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften auf Betriebsrenten bis zu einer jährlichen Höhe von 1.000 EUR stets und in einer jährlichen Höhe von mehr als 1.000 EUR auf Antrag des ausscheidenden Mitarbeiters durch eine Einmalzahlung abgefunden. Soweit in diesen Fällen eine Kapitalisierung der unverfallbaren Rentenanwartschaft zu erfolgen hat, spielt die der Rentenwerttabelle des Versorgungstarifvertrags versicherungsmathematisch zugrunde gelegte Verzinsung i.H.v. rund 6,5 % für die Höhe der Abfindung keine Rolle. Vielmehr verweist § 10 Abs. 5 Satz 4 TV-Betriebsrente für die Ermittlung des Barwerts auf die im Zeitpunkt der Abfindung gültigen steuerrechtlichen Rechnungsgrundlagen und damit auf den jeweils aktuellen Rechnungszinsfuß gem. § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG.
Rz. 29
cc) Die Verwendung des durch § 10 Abs. 5 Satz 4 TV-Betriebsrente in Bezug genommenen steuerlichen Rechnungszinssatzes von derzeit 6 % als Abzinsungsfaktor ist - wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat - unangemessen.
Rz. 30
(1) Im Ausgangspunkt wird bei der Teilung eines betrieblichen Anrechts im Wege der externen Teilung der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm genau die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versorgungsvermögens zugewiesen wird (vgl. BGH v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 Rz. 38). Eine Unterschreitung des gem. § 10 Abs. 5 Satz 4 TV-Betriebsrente i.V.m. § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG für die Kapitalisierung einer Abfindung vereinbarten Abzinsungsfaktors von derzeit 6 % bei der Bewertung des betrieblichen Anrechts im Versorgungsausgleich würde - worauf die Rechtsbeschwerde an sich zutreffend hinweist - zwar dazu führen, dass der Ehegatte eines Mitarbeiters mehr als die Hälfte des ehezeitlichen Betrages erlangt, den der Mitarbeiter bei einem fingierten Ausscheiden aus dem Unternehmen am Ende der Ehezeit selbst als Abfindung beanspruchen könnte. Hierin ist aber schon unter Berücksichtigung der Rechtsstellung, welche die Ehegatten gegenüber dem Versorgungsträger innehaben, noch keine Verfehlung des Halbteilungsgrundsatzes zu sehen. Denn auch nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb kann sich der ehemalige Mitarbeiter - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der obligatorischen Abfindung von Kleinrenten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 TV-Betriebsrente) - frei dafür entscheiden, seine bereits unverfallbar gewordenen Versorgungsanwartschaften aufrechtzuerhalten. Der Ehegatte des Mitarbeiters hat demgegenüber - soweit der Anwendungsbereich der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG reicht - keine rechtliche Möglichkeit, eine Aufnahme in das Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person zu erzwingen; er muss sich ggf. auch gegen seinen Willen von dem Arbeitgeber seines Ehegatten "abfinden" lassen (Senat, Beschl. v. 11.5.2016 - XII ZB 615/13 - juris Rz. 23).
Rz. 31
(2) Andererseits ist es mit dem aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt (vgl. BGH v. 9.3.2016 - XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 Rz. 43). Die Gefahr einer solcherart strukturellen Unterbewertung des Anrechts liegt nicht fern, wenn der Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts einen festen Abzinsungsfaktor verwendet, der einen realistisch erzielbaren Kapitalmarktzins selbst unter Berücksichtigung einer längerfristigen Marktbeobachtung - wie sie beispielsweise der Durchschnittsbildung beim BilMoG-Zinssatz zugrunde liegt - deutlich übersteigt (Senat, Beschl. v. 11.5.2016 - XII ZB 615/13 - juris Rz. 24).
Rz. 32
(3) Legt der Versorgungsträger der Bewertung einer Pensionsverpflichtung im Versorgungsausgleich den beim handelsbilanziellen Wertansatz heranzuziehenden Diskontierungszinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB zugrunde, kann die Durchführung der externen Teilung schließlich auch nicht zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers führen. Denn dem Unternehmen werden durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht (lediglich) Mittel in einer solchen Höhe entzogen, der auch eine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber dem Arbeitnehmer eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht. Zwar ist durch die Teilauflösung einer bilanziellen Rückstellung noch nicht gewährleistet, dass dem Versorgungsträger die bei der externen Teilung aus seinem Unternehmen abfließenden Mittel in dieser Höhe auch tatsächlich liquide zur Verfügung stehen. Dies ist allerdings kein Gesichtspunkt, der die Wahl des Diskontierungszinssatzes beeinflussen könnte. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann eine externe Teilung des Anrechts nicht erzwingen, damit dem Versorgungsträger nicht gegen seinen Willen Liquidität entzogen werden kann. Ein betrieblicher Versorgungsträger, der einen Kapitalabfluss vermeiden möchte, braucht seinerseits die externe Teilung nicht zu wählen, sondern kann das bei ihm bestehende Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten - mit Blick auf § 13 VersAusglG kostenneutral - intern teilen (vgl. Senatsbeschluss v. 11.5.2016 - XII ZB 615/13 - juris Rz. 27).
Rz. 33
3. Die Erwägungen, mit denen das Beschwerdegericht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich des von dem Ehemann erworbenen Anrechts "VBL-Klassik" abgesehen hat, begegnen schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil das Beschwerdegericht noch keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zur Anwendbarkeit des § 18 Abs. 2 VersAusglG getroffen hat.
Rz. 34
Die Ehefrau hat in der Ehezeit ein Anrecht bei der Zusatzversorgungskasse (ZVK) der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt erworben, welches zugunsten des Ehemanns ausgeglichen worden ist. Da offensichtlich sowohl das Anrecht des Ehemannes bei der VBL als auch das Anrecht der Ehefrau bei der ZVK auf einer Pflichtversicherung beruht, hätte Veranlassung zu der Prüfung bestanden, ob es sich bei den wechselseitigen Anrechten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes um gleichartige Anrechte i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG handelt (vgl. dazu OLG Hamm Beschl. v. 9.3.2016 - 2 UF 226/15 - juris Rz. 17; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 1502, 1503; OLG Brandenburg Beschl. v. 12.11.2013 - 3 UF 100/12 - juris Rz. 8). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art zunächst zu prüfen, ob die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung (vgl. BGH v. 18.1.2012 - XII ZB 501/11, FamRZ 2012, 513 Rz. 19 ff.; v. 30.11.2011 - XII ZB 344/10, FamRZ 2012, 192 Rz. 29 ff.).
Rz. 35
4. Die angefochtene Entscheidung kann somit keinen Bestand haben. Der Senat ist gem. § 76 Abs. 6 Satz 2 FamFG an einer eigenen Sachentscheidung gehindert, weil die erforderlichen Feststellungen noch nicht getroffen sind. Zudem hat der BGH (BGH, Urt. v. 9.3.2016 - IV ZR 9/15, VersR 2016, 583 ff.) die geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte erneut für unwirksam erklärt; dies wirkt sich auch im vorliegenden Fall aus.
Fundstellen
Haufe-Index 9654321 |
DStR 2016, 14 |