Leitsatz (amtlich)
Ein Umgangsbegleiter kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch dann nicht Vergütung und Aufwendungsersatz verlangen, wenn seine Tätigkeit auf einer betreuungsgerichtlichen Umgangsregelung beruht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 135/18, FamRZ 2019, 199).
Normenkette
BGB § 1632 Abs. 2-3, § 1908i Abs. 1 S. 1; FamFG § 168
Verfahrensgang
LG Landshut (Entscheidung vom 02.09.2020; Aktenzeichen 64 T 2602/20) |
AG Erding (Entscheidung vom 25.02.2020; Aktenzeichen XVII 507/10 (2)) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 2. September 2020 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Wert: 4.235 €
Gründe
I.
Rz. 1
Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Beteiligte zu 2 als frühere Umgangsbegleiterin (im Folgenden: Umgangsbegleiterin) die Festsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz verlangen kann.
Rz. 2
Für die 1987 geborene, an einer geistigen Behinderung leidende Betroffene ist seit dem Jahr 2007 eine Betreuung eingerichtet. Zunächst war die Mutter der Betroffenen als Betreuerin eingesetzt. Nachdem die Betroffene im Jahr 2010 vom Lebensgefährten der Mutter schwanger geworden war, bestellte das Amtsgericht anstatt der Mutter einen Berufsbetreuer (Beteiligter zu 1) und erstreckte dessen Aufgabenkreis auf die Regelung aller Angelegenheiten. Zum Schutz der Betroffenen sprach der Betreuer gegenüber der Mutter und ihrem Lebensgefährten ein Kontaktverbot aus. Auf Antrag der Mutter traf das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. Januar 2014 eine Umgangsregelung. Danach war die Mutter berechtigt, die in einem Pflegeheim lebende Betroffene einmal monatlich zu einer näher bestimmten Zeit in begleiteter Form zu besuchen; als Begleitperson wurde die Umgangsbegleiterin bestimmt. Die Kosten des Umgangsverfahrens und des begleiteten Umgangs wurden der Mutter auferlegt. Im Jahr 2016 hob das Amtsgericht die Umgangsregelung wieder auf.
Rz. 3
Die Umgangsbegleiterin hat den Umgang im Zeitraum von Januar bis November 2014 zehnmal begleitet und dem Amtsgericht darüber Bericht erstattet. Ihre Abrechnungen vom 20. November 2014 und 27. April 2015 über Vergütung und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 4.234,56 € hat die Umgangsbegleiterin beim Amtsgericht mit der Bitte um Weiterleitung an die Mutter der Betroffenen eingereicht und zugleich einen Festsetzungsbeschluss beantragt. Diesen Antrag hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts zurückgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Umgangsbegleiterin weiterhin eine Festsetzung in der genannten Höhe.
II.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Landgericht sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG), und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Rz. 5
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, für die Festsetzung einer Vergütung zulasten der Staatskasse bestehe keine Rechtsgrundlage. Eine Vergütung nach den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) scheide aus, da die Umgangsbegleiterin nach dem maßgeblichen Beschluss vom 7. Januar 2014 nicht als Betreuerin, sondern als Begleitperson für den Umgang bestimmt worden sei. Eine Festsetzung nach § 277 FamFG komme gleichfalls nicht in Betracht, weil die Umgangsbegleiterin keine Verfahrenspflegerin sei. Sie könne auch keine Vergütung als Umgangspflegerin nach § 277 FamFG iVm § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB verlangen, da § 1684 BGB nach der Verweisungsnorm des § 1908 i BGB im Betreuungsrecht nicht gelte und das Amtsgericht vorliegend ohnehin keine Umgangspflegschaft angeordnet habe. Schließlich bestehe keine Veranlassung für eine analoge Anwendung des § 277 FamFG. Denn die Kosten des Umgangsverfahrens und des begleiteten Umgangs seien der Mutter der Betroffenen auferlegt worden, was der Umgangsbegleiterin bewusst gewesen sei. Dass die Mutter keine Zahlung geleistet habe, könne nicht dazu führen, dass die Staatskasse an ihre Stelle als Schuldnerin trete.
Rz. 6
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Umgangsbegleiterin im Vergütungsfestsetzungsverfahren keinen Anspruch auf Vergütung und Ersatz ihrer Aufwendungen gegen die Staatskasse geltend machen kann. Weder besteht ein gesetzlicher Vergütungstatbestand, noch begründen sonstige Erwägungen einen im Rahmen dieses Verfahrens zu berücksichtigenden Anspruch.
Rz. 7
a) Der Umgangsbegleiterin steht keine Betreuervergütung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB iVm § 1 Abs. 2 VBVG zu. Zwar kann nach der Senatsrechtsprechung im Einzelfall auch die Regelung des Umgangs als Teilbereich der Personensorge zum Aufgabenbereich eines Betreuers bestimmt werden, sofern in diesem Punkt die grundsätzliche Erforderlichkeit einer Betreuung nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB gegeben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 - XII ZB 205/20 - FamRZ 2022, 227 Rn. 14 mwN). Im Fall einer schon bestehenden Betreuung ist die Bestellung eines weiteren, auf den Aufgabenbereich der Umgangsregelung beschränkten Betreuers allerdings nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 1899 Abs. 1 BGB zulässig. Daran gemessen fehlt es an Anhaltspunkten für die Annahme, das Amtsgericht habe mit seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 die Umgangsbegleiterin neben dem schon bestellten, mit umfassendem Aufgabenkreis ausgestatteten Berufsbetreuer als weitere Betreuerin einsetzen wollen. Vielmehr hat es unter Bezugnahme auf § 1908 i Abs. 1 Satz 1 iVm § 1632 Abs. 2 und 3 BGB eine Umgangsregelung unter Bestimmung von Ort und Zeit des Umgangs getroffen und die Umgangsbegleiterin hierfür als Begleitperson bestimmt. Dass sie das Amtsgericht im Beschlusstenor auch als „Berufsbetreuerin“ bezeichnet hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn es hat ihr nicht aufgetragen, Angelegenheiten der Betroffenen rechtlich zu besorgen (vgl. § 1901 Abs. 1 BGB).
Rz. 8
b) Auch ein auf § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB iVm § 277 FamFG gestützter Anspruch ist nicht gegeben. Nach der den - hier nicht einschlägigen - Umgang des Kindes mit den Eltern betreffenden Vorschrift des § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB kann das Familiengericht eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft), wenn die elterliche Pflicht zum Wohlverhalten nach § 1684 Abs. 2 BGB dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt wird. Gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB umfasst die Umgangspflegschaft das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Wie der Senat bereits entschieden hat, wird bei ausdrücklicher gerichtlicher Anordnung ausnahmsweise auch die Teilnahme am Umgang Bestandteil der Umgangspflegschaft und ist dann nach § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB zu vergüten (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 135/18 - FamRZ 2019, 199 Rn. 24). Weder gehören indes die Vorschriften über die Umgangspflegschaft zu denjenigen Regeln des Kindschafts- und Vormundschaftsrechts, die nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Betreuung sinngemäße Anwendung finden, noch ist die Annahme begründet, das Amtsgericht habe der Umgangsbegleiterin über ihre Rolle als Begleiterin hinaus die Befugnisse eines Umgangspflegers zuweisen wollen.
Rz. 9
c) Die Umgangsbegleiterin hat auch keinen gesetzlichen Vergütungsanspruch als Begleiterin des Umgangs.
Rz. 10
aa) Der Gesetzgeber hat lediglich im Zusammenhang mit dem Umgang des Kindes mit seinen Eltern eine Bestimmung über die Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten getroffen (§ 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB). Im familiengerichtlichen Verfahren muss sich der Dritte zur Mitwirkung bereiterklären und kann nicht gegen seinen Willen zur Anwesenheit bei der Ausübung des Umgangsrechts gezwungen werden (Senatsbeschluss vom 9. Juni 2021 - XII ZB 513/20 - FamRZ 2021, 1622 Rn. 16 mwN). Für ihn hält das Gesetz - im Gegensatz zum Umgangspfleger - keinen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch bereit (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 135/18 - FamRZ 2019, 199 Rn. 19).
Rz. 11
bb) Im Betreuungsverfahren gilt im Ergebnis nichts anderes.
Rz. 12
(1) Die Anwesenheit Dritter beim Umgang des Betreuten ist nicht gesetzlich geregelt. Allerdings kann der über einen entsprechenden Aufgabenbereich verfügende Betreuer oder auf dessen Antrag das Betreuungsgericht (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 iVm § 1632 Abs. 2 und 3 BGB; vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2021 - XII ZB 205/20 - FamRZ 2022, 227 Rn. 15 mwN) den Umgang aus Gründen des Schutzes des Betroffenen beschränken. Im Einzelfall kann es geboten sein, seinen Umgang mit anderen, etwa aus dem Verwandtenkreis stammenden Personen an die Begleitung durch einen Dritten zu knüpfen. Hierbei ist - soweit jeweils einschlägig - der verfassungsrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) zu beachten (vgl. BayObLG FamRZ 2004, 1670 f. mwN; zum Schutz der Begegnungsgemeinschaft vgl. BVerfGE 80, 81 = FamRZ 1989, 715, 716 f.).
Rz. 13
(2) Ein gesetzlicher Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch eines solchen Umgangsbegleiters scheidet indes mangels gesetzlicher Grundlage unabhängig davon aus, ob seine Anwesenheit in einer Umgangsregelung des Betreuers oder - wie hier - des Betreuungsgerichts vorgesehen ist. Bei den Kosten eines Begleiters handelt es sich wie im Fall der Aufwendungen eines mitwirkungsbereiten Dritten im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2008, 2048, 2049; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1480) um die Kosten des Umgangs selbst, nicht aber um erstattungsfähige Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
Rz. 14
d) Ebenfalls ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützten Anspruch der Sache nach verneint hat.
Rz. 15
aa) Zwar steht nach gefestigter Rechtsprechung des Senats einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung, die eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14 - FamRZ 2016, 1759 Rn. 20 und vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 135/18 - FamRZ 2019, 199 Rn. 30 zur Vergütung des Umgangspflegers).
Rz. 16
bb) Ein solches schutzwürdiges Vertrauen scheidet hier jedoch aus. Wie der Senat ebenfalls entschieden hat, vermögen Billigkeitserwägungen keinen im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu berücksichtigenden Anspruch zu begründen, für den es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Denn zum einen liefe dies dem Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zuwider. Zum anderen ist im formalisierten Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 FamFG für materiell-rechtlich auf § 242 BGB gestützte Erwägungen zur Begründung eines Zahlungsanspruchs kein Raum. Ebenso wenig wie im Vergütungsfestsetzungsverfahren über Einwendungen zu befinden ist, die nicht im Vergütungsrecht wurzeln, ist in diesem Verfahren über Zahlungsansprüche außerhalb des Vergütungsrechts zu entscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - FamRZ 2018, 513 Rn. 14 ff. mwN zur Vergütung des Vormunds; vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - FamRZ 2017, 1846 Rn. 21 mwN zur Vergütung des Umgangspflegers und vom 2. März 2016 - XII ZB 196/13 - FamRZ 2016, 1072 Rn. 10 zur Vergütung des Betreuers).
Rz. 17
Dies muss erst recht gelten, wenn - anders als in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen - nicht eine Vergütung für den Zeitraum vor der förmlichen Bestellung einer dem Grunde nach anspruchsberechtigten Person, sondern für eine Tätigkeit geltend gemacht wird, der von vornherein kein gesetzlicher Vergütungstatbestand zugeordnet ist.
Rz. 18
Im vorliegenden Fall stand im Übrigen schon der die Umgangsregelung enthaltende Beschluss vom 7. Januar 2014 einem schutzwürdigen Vertrauen der Umgangsbegleiterin in die Festsetzbarkeit der Kosten gegenüber der Staatskasse entgegen, weil nach diesem die Kosten des begleiteten Umgangs von der Mutter zu tragen waren.
Rz. 19
e) Ohne Erfolg stützt sich die Rechtsbeschwerde schließlich auf eine Gesamtanalogie zu den Vorschriften über die Vergütung und den Aufwendungsersatz von Berufsbetreuern (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1, 1836 Abs. 1 BGB), Umgangspflegern (§§ 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB, 277 FamFG) und Verfahrenspflegern in Betreuungssachen (§ 277 FamFG). Eine analoge Anwendung einer Gesetzesvorschrift erfordert zum einen eine planwidrige Regelungslücke. Zum anderen muss die Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte gegeben sein, also der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (Senatsbeschluss BGHZ 220, 58 = FamRZ 2018, 1919 Rn. 16 mwN). Daran fehlt es hier. Denn der Gesetzgeber hatte keinen Anlass, einen betreuungsrechtlichen Vergütungsanspruch des Umgangsbegleiters vorzusehen. In erster Linie ist es Sache der den Umgang ausübenden Beteiligten, für die im Rahmen der Durchführung entstehenden Kosten aufzukommen, was bei entsprechender Notwendigkeit auch die Kosten einer Umgangsbegleitung umfasst. Ob der Umgangsbegleiter die Beteiligten auf Zahlung in Anspruch nehmen kann und inwieweit zur Ermöglichung des Umgangs gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen besteht, ist nicht dem Betreuungsrecht, sondern den jeweils einschlägigen Vorschriften des bürgerlichen und öffentlichen Rechts zu entnehmen.
Rz. 20
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
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