Tenor
Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Januar 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beklagten zu 1, ihm zur Verteidigung gegen die weitere Beschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.200 DM
Gründe
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – keine Beschwerde zulässig (§§ 567 Abs. 4, 97 ZPO).
Dem Beklagten zu 1 kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden. Die beantragte Beiordnung seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde kommt ohnehin nicht in Betracht, weil dieser beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen ist. Aber auch die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ist nicht geboten. Zweck der Prozeßkostenhilfe ist es, die mittellose Partei beim Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz und im Rechtsstreit einer vermögenden Partei gleichzustellen. Hieraus ergibt sich, daß einer mittellosen Partei Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden darf, wenn eine vermögende Partei, die für die Kosten selbst aufkommen müßte, auf die Rechtsverfolgung oder -verteidigung vernünftigerweise verzichten würde (MünchKomm ZPO/Wax, 2. Aufl. § 114 Rdn. 118; Zöller/Philippi, ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 30; Musielak/Fischer, ZPO 2. Aufl. § 114 Rdn. 30, jeweils m.w.N.).
Die vorliegende weitere Beschwerde ist offensichtlich nicht statthaft und damit unzulässig. Eine vernünftige vermögende Partei hätte in der gegebenen Situation (evtl. nach Belehrung durch ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, die noch im Rahmen des zweitinstanzlichen Mandats zu erfolgen hat) darauf verzichtet, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzuschalten und sich auf diese Weise – jedenfalls zunächst – mit überflüssigen Kosten zu belasten. Es entspricht auch in anderen Fällen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung gegen ein Rechtsmittel nicht zu bewilligen ist, wenn von vornherein feststeht, daß das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. Thomas/Putzo ZPO 23. Aufl. § 119 Rdn. 13 m.N).
Unterschriften
Blumenröhr, Hahne, Gerber, Weber-Monecke, Wagenitz
Fundstellen