Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 07.02.2017) |
Tenor
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur rechtswidrigen Tat aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf eine Verfahrensbeanstandung und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Beschuldigten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Die Verfahrensrüge versagt. Ob sie gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhoben ist, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls ist sie, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, unbegründet.
Rz. 3
2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung der Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Rz. 4
a) Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Rz. 5
aa) Am Abend des 21. Juni 2016 entzündete der 41-jährige Beschuldigte in Selbsttötungsabsicht die Gardine des von ihm bewohnten Zimmers einer in einer städtischen Obdachlosenunterkunft befindlichen Drei-Zimmer-Wohnung. In der Folge brannte das Zimmer komplett aus, wobei der Fensterrahmen, die Fensterzarge, die Gardinenleiste und ein Türblatt Feuer fingen und selbständig brannten; die gesamte Wohnung war danach unbewohnbar. Für die Hausbewohner in den Obergeschossen bestand eine akute Gesundheitsgefahr, weil das Treppenhaus des Gebäudes – der Rettungsweg – in starkem Maße mit hochtoxischen Brandgasen durchzogen war. Die Folgen seines Handelns nahm der Beschuldigte billigend in Kauf.
Rz. 6
Zur Tatzeit litt der Beschuldigte, der seit seinem 19. Lebensjahr regelmäßig ganz erhebliche Mengen an alkoholischen Getränken konsumiert und alkoholabhängig ist, an einer akuten psychotischen Symptomatik auf Grund einer durch Alkohol induzierten psychotischen Störung.
Rz. 7
bb) Das Landgericht hat die verfahrensgegenständliche Tat als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB beurteilt. Es hat die alkoholinduzierte psychotische Störung als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB gewertet. Infolge der hierauf beruhenden akuten psychotischen Symptomatik sei das Steuerungsvermögen des Beschuldigten „aufgehoben und seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, jedenfalls eingeschränkt” gewesen (UA S. 7, 17, 20). Auf Grund der festgestellten, noch fortbestehenden Erkrankung des Beschuldigten sei auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er rechtswidrige Taten – vergleichbar dem Anlassdelikt – begehen werde.
Rz. 8
b) Sowohl die Wertungen zur Schuldunfähigkeit des Beschuldigten als auch diejenigen zu seiner Gefährlichkeit erweisen sich als rechtsfehlerhaft.
Rz. 9
aa) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat auf Grund eines psychischen Defekts schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und des von ihm begangenen Anlassdelikts zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist der Tatrichter auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 – 3 StR 349/13, juris Rn. 5; vom 29. April 2014 – 3 StR 171/14, juris Rn. 5; vom 16. September 2014 – 3 StR 372/14, juris Rn. 4; vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 594/16, juris Rn. 10; vom 21. Februar 2017 – 3 StR 535/16, juris Rn. 7).
Rz. 10
bb) Die Annahme der Strafkammer, der Beschuldigte sei zur Tatzeit schuldunfähig gewesen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Es fehlen konkrete Feststellungen dazu, wie sich die zur Tatzeit bestehende alkoholinduzierte psychotische Störung auf den Beschuldigten und seine Handlungsmöglichkeiten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auswirkte (s. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 – 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135; vom 2. August 2016 – 2 StR 574/15, juris Rn. 6; vom 4. August 2016 – 4 StR 230/16, juris Rn. 13; vom 13. Oktober 2016 – 3 StR 351/16, juris Rn. 5).
Rz. 11
(1) Die durch den psychischen Defekt hervorgerufene akute psychotische Symptomatik wird in den Urteilsgründen nicht näher präzisiert.
Rz. 12
Zwar wird im Rahmen der Beweiswürdigung die Aussage der Zeugin B., einer den Beschuldigten während der einstweiligen Unterbringung betreuenden Psychologin, wiedergegeben, der zufolge der Beschuldigte ihr gegenüber ca. ein halbes Jahr nach der Tat erklärt habe, er habe zur Tatzeit „Stimmen gehört” und „sich aus Angst … umbringen wollen” (UA S. 11). Ähnliches scheint die Zeugin Dr. N., eine während der einstweiligen Unterbringung behandelnde Ärztin, bekundet zu haben, wenngleich der Inhalt ihrer Aussage etwas vage bleibt (vgl. UA S. 11 f.). Festgestellt hat die Strafkammer eine durch Stimmenhören ausgelöste Angst als Auslöser der Tat jedoch nicht, zumal im Rahmen der Beweiswürdigung ebenfalls mitgeteilt wird, der Beschuldigte habe „zu anderen Zeitpunkten mehrfach – aber gleichbleibend – eingestanden, sich nicht erinnern zu können” (UA S. 12). Als Konsequenz dessen hat sich die Strafkammer nicht näher damit auseinandergesetzt, inwieweit gerade diese auf psychotischem Erleben beruhende Tatmotivation das Unrechtsbewusstsein oder das Hemmungsvermögen des Beschuldigten zur Tatzeit beeinflusst hätte.
Rz. 13
(2) Bereits im rechtlichen Ansatz ist zu beanstanden, dass die Strafkammer nicht unterschieden hat, inwieweit durch die – in den Urteilsgründen nicht präzisierte – akute psychotische Symptomatik die Fähigkeit des Beschuldigten, das Unrecht der Tat einzusehen, oder seine Fähigkeit betroffen war, nach dieser Einsicht zu handeln. Insoweit gilt:
Rz. 14
Nimmt das Tatgericht eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so ist seine Schuld gleichwohl nicht gemindert und § 21 StGB nicht anwendbar, wenn er das Unrecht seines Tuns im Tatzeitpunkt dennoch einsah; das Tatgericht hat vielmehr darüber zu befinden, ob die Einschränkung der Einsichtsfähigkeit auch tatsächlich zum Fehlen der Unrechtseinsicht führte und dem Täter dies vorzuwerfen ist; nur wenn beides zu bejahen ist, greift § 21 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2005 – 2 StR 124/05, RuP 2006, 101; vom 30. Juni 2015 – 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273 f.; vom 2. August 2016 – 2 StR 574/15, juris Rn. 6). Eine aufgehobene oder erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit ist grundsätzlich erst zu prüfen, wenn der Täter das Unrecht der Tat einsah oder zumindest einsehen konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 1986 – 4 StR 470/86, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1; vom 28. August 2012 – 3 StR 304/12, juris Rn. 6; vom 13. August 2013 – 2 StR 128/13, NStZ-RR 2013, 368, 369).
Rz. 15
Diesen Vorgaben werden die eher knappen Urteilsausführungen zum Einfluss des festgestellten psychischen Defekts auf die Schuldfähigkeit zur Tatzeit nicht gerecht. Schon die Formulierung, das Steuerungsvermögen des Beschuldigten sei aufgehoben und seine Einsichtsfähigkeit jedenfalls eingeschränkt gewesen, lässt hier besorgen, dass die Strafkammer von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist. Auch die weiteren Urteilsausführungen deuten auf ein Verständnis der Strafkammer hin, wonach eine Differenzierung zwischen den Voraussetzungen der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit nicht geboten ist; eine Subsumtion der psychischen Befindlichkeit des Beschuldigten unter diese Merkmale der §§ 20, 21 StGB findet nicht statt. Vielmehr ist die Kammer ohne nähere Darlegung davon ausgegangen, dass sowohl die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten – gegebenenfalls – als auch sein Hemmungsvermögen – sicher – aufgehoben waren.
Rz. 16
Psychische Störungen, bei denen der Täter weder einsichts- noch steuerungsfähig ist, stellen jedoch allenfalls Ausnahmen dar (s. etwa BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 – 2 StR 394/05, NStZ-RR 2006, 167, 168; ferner BGH, Beschluss vom 13. August 2013 – 2 StR 128/13, aaO); jedenfalls bedarf das Vorliegen eines solchen Sonderfalls eingehender Begründung.
Rz. 17
(3) Nach alledem vermag der Senat dem Generalbundesanwalt nicht darin zu folgen, dass sich „dem Gesamtkontext des Urteils … noch hinreichend klar” entnehmen lasse, das Landgericht sei – allein – von der Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen.
Rz. 18
cc) Die Gefährlichkeitsprognose der Strafkammer begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Rz. 19
(1) Eine zukünftig vom Beschuldigten ausgehende Gefahr ist nicht ausreichend dargetan. Die Strafkammer hat sich dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. K. unter ergänzender Berücksichtigung der Aussagen sachverständiger Zeugen angeschlossen und seine Prognose im Wesentlichen darauf gestützt, dass beim Beschuldigten seit dem Jahr 2004 psychotische Episoden bekannt seien, er nicht krankheitseinsichtig sei, es daher an der Behandlungsmotivation und -treue bei zugleich ausgeprägtem Suchtdruck mangele und eine Komorbidität mit weiteren Erkrankungen bestehe (vgl. UA S. 21 ff.).
Rz. 20
Nicht in seine Überlegungen mit einbezogen hat die Strafkammer das strafrechtlich relevante Vorleben des Beschuldigten. Er ist lediglich einmal vorbestraft: Ca. acht Monate vor der verfahrensgegenständlichen Tat war er wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt worden. Sonstiges delinquentes Verhalten, das wegen Schuldunfähigkeit nicht hätte geahndet werden können, ist nicht festgestellt. Bei der Anlasstat handelt es sich mithin um das erste schwerwiegende Delikt, das dem Beschuldigten zur Last fällt, obwohl er schon zuvor über eine Zeitspanne von zwölf Jahren hinweg unter psychotischen Episoden bei fortwährender multipler Substanzabhängigkeit, insbesondere Alkoholsucht, litt. Dies hätte die Strafkammer erörtern müssen, anderenfalls der Gefahrenprognose von vornherein die notwendige Tatsachenfundierung fehlt; denn es ist ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten, wenn ein Täter trotz bestehenden psychischen Defekts jahrelang keine oder nur geringfügige rechtswidrige Taten begangen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2009 – 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198, 199; vom 13. Dezember 2011 – 5 StR 422/11, StV 2012, 209; vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12, StV 2013, 206, 207 f.; vom 24. Oktober 2013 – 3 StR 349/13, juris Rn. 7; vom 8. Januar 2014 – 5 StR 602/13, StV 2015, 218, 219).
Rz. 21
(2) Darüber hinaus hat die Strafkammer im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose rechtsfehlerhaft das Schweigen des Beschuldigten zu seinen Lasten gewürdigt.
Rz. 22
Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat. Zwar ist dies nicht explizit dokumentiert. Jedoch werden von ihm abgegebene Erklärungen zur Sache – was zu erwarten gewesen wäre (s. auch LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 267 Rn. 61 mwN) – nicht mitgeteilt; sämtliche Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen und zum Tatvorwurf werden im Rahmen der Beweiswürdigung mittels Zeugen- und Sachverständigenbeweis belegt.
Rz. 23
Die Gefahr, dass der Beschuldigte künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, hat die Strafkammer unter anderem mit diesem Schweigen begründet. Sie hat sich die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen zu Eigen gemacht, wonach für die Prognose „besonders negativ … ins Gewicht” falle, „dass der Beschuldigte bisher und auch im Laufe der Hauptverhandlung keine Bereitschaft gezeigt habe, sich mit der Anlasstat kritisch auseinanderzusetzen” (UA S. 22). Es ist aber unzulässig, daraus, dass der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, für ihn ungünstige Schlüsse auf seine Gefährlichkeit zu ziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 – 4 StR 452/04, juris Rn. 17; vom 15. Januar 2015 – 4 StR 419/14, juris Rn. 16; MüKoStGB/van Gemmeren, 3. Aufl., § 63 Rn. 99 mwN).
Rz. 24
3. Folglich bedarf die Sache der neuen Verhandlung und Entscheidung. Hiervon ausgenommen sind allerdings die Feststellungen zur – vom Landgericht zutreffend als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB beurteilten – rechtswidrigen Tat, die auf einer mangelfreien Beweiswürdigung beruhen und von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen sind; sie können bestehen bleiben (s. § 353 Abs. 2 StPO).
Unterschriften
Becker, Gericke, Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker, Tiemann, Berg
Fundstellen
Haufe-Index 11273110 |
NStZ-RR 2017, 370 |
StV 2019, 226 |