Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögen. Gerichtsstand
Leitsatz (redaktionell)
Die Voraussetzungen des § 23 ZPO sind nicht gegeben, wenn feststeht, dass der Vollstreckungserlös die aufzuwendenden Vollstreckungskosten nicht überschreiten wird.
Normenkette
ZPO § 23
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.12.2004; Aktenzeichen 19 U 100/04) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des OLG Frankfurt v. 22.12.2004 gem. § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist u.a. wegen der Frage zugelassen worden, "ob auch durch geringwertige und nur mit Schwierigkeiten verwertbare Gegenstände der besondere Gerichtsstand des Vermögens begründet werden kann". Der BGH hat mit Beschluss v. 28.10.1996 (BGH, Beschl. v. 28.10.1996 - X ARZ 1071/96, MDR 1997, 496 = NJW 1997, 325 [326]) bereits entschieden, dass die Voraussetzungen des § 23 ZPO nicht gegeben sind, wenn ein schutzwürdiges und anzuerkennendes Interesse des Klägers an der Inanspruchnahme des angerufenen Gerichts schlechthin nicht besteht, weil in dessen Spruchgewalt keine Entscheidung ergehen kann, die zu einer Befriedigung des Gläubigers führen wird.
So liegt es hier: Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Vollstreckung in den im Bezirk des angerufenen LG befindlichen Gegenstand zu keinem Überschuss über die Vollstreckungskosten führen kann. Die insb. durch eine andere Verwertungsart nach § 825 ZPO anfallenden Vorbereitungskosten würden durch einen möglichen Erlös aufgezehrt.
Der Senat hat nicht die Absicht, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Vielmehr hat er bereits in seinem Urteil v. 29.4.1999 (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - IX ZR 263/97, BGHZ 141, 286 [290] = MDR 1999, 1084) die Anwendung des § 23 ZPO in Übereinstimmung mit der zitierten Entscheidung des X. Zivilsenats begründet; er hat dort ausdrücklich ausgeschlossen, "dass das Grundstück der Beklagten keinen wesentlichen Befriedigungswert gehabt hätte."
Dies steht nicht in Widerspruch zu anderen Erkenntnissen des BGH. Zwar hat dieser bisher an der Rechtsprechung des RG festgehalten, wonach es nicht erforderlich ist, dass das Vermögensstück zur Befriedigung des Klägers ausreicht oder in angemessener Relation zum Streitwert des Prozesses steht (BGH v. 2.7.1991 - XI ZR 206/90, BGHZ 115, 90 [93] = MDR 1991, 988). Von dieser Formulierung sind jedoch Fälle, in denen feststeht, dass der Vollstreckungserlös die aufzuwendenden Vollstreckungskosten nicht überschreiten wird, nicht umfasst.
II.
Die Revisionsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 2.11.2005.
Fundstellen
Haufe-Index 1440360 |
BGHR 2005, 1611 |